Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.1994, Az.: 3 StR 61/94
Zurückweisung von Gegenvorstellungen; Nachholung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 61/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl u.a.
Prozessführer
Zoran Z. aus W., geboren am ... 1962 in N. (Jugoslawien),
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 16. Mai 1994
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 20. April 1994 werden zurückgewiesen.
Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war den Verteidigern zugestellt worden. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 349 Rdn. 15 m. Nachweisen).
Näherer Erörterung der - unbegründeten - inhaltlichen Einwendungen gegen den Senatsbeschluß vom 20. April 1994 bedarf es nicht; die nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO getroffene Entscheidung ist endgültig.
Kutzer,
Blauth,
Miebach,
Winkler