Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1997, Az.: VII ZR 340/96
Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1997
- Aktenzeichen
- VII ZR 340/96
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 10.10.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1998, 173-174 (Volltext mit red. LS)
- ZfBR 1998, 32 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 1996 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Für das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der P. Baugesellschaft mbH von der Beklagten Werklohn.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 50.474,05 DM verurteilt und den Wert der Beschwer auf 67.985,18 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beanstandet das Verfahren und rügt hilfsweise die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Das Urteil beruht nicht auf der Säumnis des Klägers.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (Urteile vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78 = BGHZ 73, 248; vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5; vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 7 = NJW 1991, 3038 m.w.N.). Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 aaO).
2.
Die Voraussetzungen, von einer Aufhebung abzusehen, liegen hier nicht vor. Es fehlt schon an der Wiedergabe der gestellten Anträge (§ 313 Abs. 2 ZPO). Aus den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, daß die Parteien nicht ausschließlich um eine sondern um eine Vielzahl von Rechtsfragen streiten. Im Streit sind die Aktivlegitimation des Klägers, die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft, die Höhe der Werklohnforderung, die in einer Vielzahl von Einzelpositionen von der Beklagten beanstandet wird, sowie die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, mit verschiedenen Gegenansprüchen aufzurechnen.
Die Entscheidungsgründe bieten dem Senat keine hinreichende tatsächliche Grundlage zur Prüfung, ob das Berufungsgericht die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zutreffend beurteilt hat.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine Entscheidung vom 24. Oktober 1985 (VII ZR 337/84 = BGHZ 96, 151) sowie darauf hin, daß die Anforderungen an die Substantiierung nicht überspannt werden dürfen, ferner, daß es nicht zulässig ist, den Parteien für streitige, beweisbedürftige Tatsachen bestimmte Beweismittel vorzuschreiben.
Thode,
Hausmann,
Wiebel,
Kuffer