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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1989, Az.: V ZR 128/88

Abtretung einer Grundschuld; Abtretungserklärung; Beurkundung der Abtretung; Abtretungsempfänger; Bezeichnung des Empfängers; Bauherrengemeinschaft; Abtretung einer Hypothek; Anspruch auf Ergänzung der Abtretungsurkunde; Zedent; Zessionar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1989
Aktenzeichen
V ZR 128/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1990, 106 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1990, 737-739
  • MDR 1989, 897 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 3151-3152 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 17 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Wirksamkeit einer schriftlichen Abtretungserklärung über eine Grundschuld muß in der Urkunde selbst auch die Person des Abtretungsempfängers bestimmt und zweifelsfrei bezeichnet sein. Die pauschale Umschreibung "Bauherrengemeinschaft W.-Straße in K., vertreten durch die Fa. ..." genügt nicht.

2. Aus der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Abtretung der Hypothek ergibt sich ein Anspruch der Zessionare gegen den Zedenten auf Ergänzung der Abtretungsurkunde dahin, daß die Abtretungsempfänger zweifelsfrei bezeichnet werden.