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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1997, Az.: 4 StR 442/97

Anordnung des Verfalls des Tatfahrzeugs; Möglichkeit der Anordnung einer Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1997
Aktenzeichen
4 StR 442/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 29.04.1997

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts,
im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. Oktober 1997
gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. April 1997 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über den "Verfall des Pkw Renault-Clio mit dem schwedischen Kennzeichen CSR 912" entfällt.

  2. 2.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von je acht Jahren verurteilt, sichergestelltes Heroin eingezogen, den Verfall des Tatfahrzeugs (Pkw Renault-Clio) angeordnet sowie dem Angeklagten I. die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren bestimmt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

2

1.

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Verfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Anordnung des Verfalls des Tatfahrzeugs, das dem in Schweden lebenden Schwager des Angeklagten I. gehört, der den Auftrag gab, das verfahrensgegenständliche Heroin zu "besorgen", ist nicht möglich; in Betracht käme allenfalls eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5; BGH, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 1 StR 254/96). Die Frage, ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteiligten Eigentümer geführt wird (vgl. hierzu Schäfer in LK-StGB 10. Aufl. § 74 Rdn. 24; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 74 Rdn. 43), bedarf im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO keiner Entscheidung.

3

2.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann