Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1996, Az.: 1 StR 254/96
Unbegründete Revision nach Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 18.12.1995
- LG Freiburg - 18.03.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Renato S. aus V. F. T. (Italien), geboren am ... 1950 in V. P. (Italien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Juni 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 18. Dezember 1995 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 18. März 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß die Einziehung des Pkw Nissan als Tatfahrzeug allein auf § 74 StGB gestützt werden kann, nicht auf § 33 BtMG(BGH, Beschl. vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90).
Granderath
Brüning
Schomburg
Gerhardt