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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1997, Az.: 4 StR 410/97

Verfahrensrügen im Sinne der Strafprozessordnung (StPO); Rechtliche Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Änderung eines Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1997
Aktenzeichen
4 StR 410/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 10.04.1997

Fundstellen

  • NStZ 1998, 158
  • StV 1998, 248

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum schweren Raub u.a.

schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 2. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. April 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte L. der Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten G. wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte G. der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen "Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung", den Angeklagten G. "wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung" jeweils zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte L. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. hat keinen Erfolg; das des Angeklagten G. hat einen geringen Teilerfolg.

3

1.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. August 1997 ist lediglich zu der auf eine Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Rüge (Beweisantrag auf Vernehmung des in Bangkok wohnenden Zeugen M.) zu bemerken, daß die Begründung des Landgerichts, "unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (sei) die Vernehmung des Ekachai M. nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich (§ 244 Abs. 5 StPO)", den rechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen nicht genügt. In dem ablehnenden Gerichtsbeschluß hätten vielmehr die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tatsächlichen Kern konkret mitgeteilt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 60, 63) [BGH 18.01.1994 - 1 StR 745/93]. Auf diesem Rechtsfehler beruht jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, das Urteil nicht.

4

2.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen führt nur zu einer Änderung des den Angeklagten G. betreffenden Schuldspruchs. Im übrigen erweisen sich auch die Sachrügen als unbegründet.

5

a)

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen überfielen der Angeklagte G. und der gesondert verfolgte Jens S. gemeinsam die Kreissparkasse in Erxleben, wobei sie eine Übungshandgranate und eine Schrotflinte zur "Einschüchterung" der Angestellten einsetzten. Die Beute in Höhe von ca. 134.000,00 DM, die S. teilweise aus dem Tresor entnahm und sich zum Teil von einer Sparkassenangestellten geben ließ, teilten sich S. und der Angeklagte L., der S. zu der Tat veranlaßt hatte. Der Angeklagte G. erhielt von der Beute nichts.

6

b)

Der Angeklagte L. hat sich danach - wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt (UA 15) - der Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Der Senat stellt - die Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung betreffend - den insoweit mißverständlichen Schuldspruch klar.

7

c)

Da die Strafkammer nicht festgestellt hat, daß sich der Angeklagte G. an der Tatausführung beteiligt hat, um einen Beuteanteil oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) zu erhalten, hat seine (tateinheitliche) Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes keinen Bestand. Denn Mittäter eines Raubes kann - anders als Mittäter einer (räuberischen) Erpressung (BGHSt 14, 386 ff.) - nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß der andere Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird (BGH NStZ 1994, 29, 30; Senatsbeschluß vom 4. Januar 1996 - 4 StR 707/95; Tröndle StGB 48. Aufl. § 249 Rdn. 8). Der Angeklagte G., der insgesamt mit Täterwillen und in Drittbereicherungsabsicht handelte (UA 8,16), hat sich daher (nur) wegen in Mittäterschaft begangener schwerer räuberischer Erpressung schuldig gemacht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt ist für einen Schuldspruch wegen (tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung begangener) Beihilfe zum schweren Raub kein Raum, weil sich der Angeklagte G. an der Tat nicht (auch) als Gehilfe beteiligt, sondern er im Hinblick auf die gesamte Tat und Beute als (Mit-)Täter gehandelt hat (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f.;  25, 224, 228;  Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 = NStZ-RR 1997, 321 [BGH 13.05.1997 - 4 StR 200/97]; zur Mittäterschaft bei unterschiedlichen Straftatbeständen vgl. BGHSt 36, 231 ff. mit Anm. Beulke NStZ 1990, 278 [BGH 25.07.1989 - 1 StR 479/88]).

8

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dahin ab, daß der Angeklagte G. der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte G. hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.

9

3.

Durch die Schuldspruchänderung wird der Schuldumfang nicht berührt. Die Strafaussprüche können daher insgesamt bestehen bleiben.

10

4.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Meyer-Goßner,
Maatz,
Kuckein,
Athing,
Solin-Stojanovic