Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1997, Az.: 4 StR 335/97

Eintreiben einer Forderung; Erzwingen des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung; Konkrete Gefährdung des Vermögens; Die Bereicherungsabsicht; Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch; Der fehlgeschlagene beendete Versuch; Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1997
Aktenzeichen
4 StR 335/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 19.12.1996

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer
am 30. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 1996

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe jeweils der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig sind,

    2. 2.

      mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte G... im Fall II. 2.1 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist,

    3. 3.

      in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen den Angeklagten P... wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe, sowie in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Den Angeklagten G... hat es der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe für schuldig befunden, gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt und ihn im übrigen freigesprochen.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Der Angeklagte P... beanstandet darüber hinaus das Verfahren; die Verfahrensrüge ist jedoch nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Mit der Sachrüge haben die Revisionen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1.

Die Verurteilung der beiden Angeklagten jeweils wegen (vollendeter) schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.1. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht belegen, daß der der Firma BHG Bedachungs- und Holzbau GmbH (im folgenden: BHG) durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Firma Hagel-Gerüstbau entstandene Vermögensnachteil von dem Vorsatz der Angeklagten umfaßt war.

5

a)

Nach den Feststellungen drangen beide Angeklagten mit vorgehaltenen Pistolen in die Geschäftsräume der BHG ein, um eine - sich tatsächlich gegen eine bereits in Konkurs befindliche Vorgängergesellschaft gerichtete - Forderung der Firma Hagel-Gerüstbau in Höhe von ca. 75.000 DM "einzutreiben". Der Angeklagte G... forderte den Geschäftsführer der BHG R... zunächst zur Zahlung der 75.000 DM auf. Als dieser mehrfach darauf hinwies, daß die BHG nicht Schuldnerin der Forderung sei, verlangte der Angeklagte G... nunmehr die Anfertigung eines schriftlichen Anerkenntnisses über die Forderung von 75.000 DM. Unter dem Eindruck der vom Angeklagten P... gegenüber Mitarbeitern der BHG ausgeübten Gewalt und der Bedrohung der eigenen Person willigte R... ein; er unterzeichnete ein Schreiben, in welchem sich die BHG zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 5.000 DM an die Firma Hagel-Gerüstbau verpflichtete, und übergab dieses an den Angeklagten G. Wenige Tage später suchte R... noch unter dem Eindruck der Vorgehensweise der Angeklagten die Inhaberin der Firma Hagel-Gerüstbau auf und schloß mit ihr einen Mietvertrag, welcher zum Inhalt hatte, daß die BHG der Firma Hagel-Gerüstbau ein Baugerüst zum monatlichen Mietpreis von 5.000 DM überließ. Der monatliche Mietzins sollte mit der von der Firma Hagel-Gerüstbau beanspruchten Forderung verrechnet werden, was im folgenden auch geschah.

6

b)

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der erzwungene Abschluß der "Ratenzahlungsvereinbarung" und die Hingabe der Vertragsurkunde unter den hier gegebenen Umständen - ersichtlich fehlende Passivlegitimation der BHG, Anwesenheit zahlreicher Zeugen bei der unter offenem Zwang erfolgten "Vereinbarung" - noch nicht zu einer konkreten Gefährdung des Vermögens der BHG geführt hat (vgl. hierzu BGHSt 34, 394 [BGH 09.07.1987 - 4 StR 216/87]; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 1). Es sieht jedoch den Eintritt des Vermögensschadens und damit die Vollendung des Tatbestandes des § 253 StGB in dem einige Tage später erfolgten Abschluß des Mietvertrages zwischen der BHG und der Firma Hagel-Gerüstbau. Dem kann nicht gefolgt werden:

7

Nachdem der Geschäftsführer R... dem Verlangen nach einem Schuldanerkenntnis in Form der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nachgekommen war, war das Tatgeschehen aus der Sicht der Angeklagten abgeschlossen. Der einige Tage später erfolgte Abschluß des Mietvertrages war von ihnen weder gewollt, noch hatten die Angeklagten R... hierzu aufgefordert. Den getroffenen Feststellungen kann nicht einmal entnommen werden, daß sie von diesem Vorgang Kenntnis hatten. Insoweit fehlt es auch an der für die Verwirklichung des § 253 Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Denn diese setzt voraus, daß die Täter sich des ihnen oder einem Dritten objektiv zuwachsenden Vermögensvorteils bei der Tatausführung überhaupt bewußt waren (BGH NJW 1988, 2623). Das Tatgeschehen stellt sich damit nur als versuchte schwere räuberische Erpressung dar. Es ist auszuschließen, daß in neuer Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die die Annahme einer Tatbestandsvollendung rechtfertigen können. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.

8

2.

Keinen Bestand kann ferner die Verurteilung des Angeklagten G... wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall II. 2.1 der Urteilsgründe haben, weil das Landgericht insoweit bei der Prüfung der Frage eines strafbefreienden Rücktritts den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpft hat (den Angeklagten P... hat das Landgericht aus anderen Gründen freigesprochen).

9

a)

Das Landgericht hat einen fehlgeschlagenen (beendeten) Versuch angenommen, da der Kaufmann A... bei dem Tatgeschehen vom 20. Mai 1996 dem Angeklagten G... glaubhaft mitgeteilt hatte, daß er den geforderten Geldbetrag nicht in bar zur Verfügung habe. Dabei hat es jedoch unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte G... nach den weiteren Feststellungen A... noch bei dem Vorfall vom 20. Mai 1996 aufforderte, den Geldbetrag von 40.000 DM am 23. Mai 1996 an einem von ihm bestimmten Treffpunkt zu übergeben. Aus Angst um das Wohlergehen seiner Familie und um sich selbst willigte A... (zum Schein) ein. Zu dem vereinbarten Übergabeort erschien nunmehr nicht der Angeklagte G..., sondern der Mitangeklagte P.... Als A... diesem mitteilte, daß er das Geld nicht habe, kündigte der Angeklagte P... an, "daß sein Chef mit ...(ihm) erneut in telefonischen Kontakt treten würde und man nicht davor zurückschrecke, ihn (Herrn A....) zur Durchsetzung der Forderung umzubringen" (UA 18). Zu einer weiteren Kontaktaufnahme kam es aber nicht mehr.

10

b)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob ein Versuch beendet oder nicht beendet ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (vgl. BGHSt 31, 170;  33, 295, 298 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85];  35,90;  39, 221, 227). Setzt der Täter hierbei mehrfach zur Tat an, so steht dies nicht der Annahme eines (einheitlichen) unbeendeten Versuchs entgegen, wenn die Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (BGHSt 40, 75). Das Urteil verhält sich hierzu nicht. Es kann ihm bereits nicht entnommen werden, warum der Mitangeklagte P... und nicht der Angeklagte G... zu der vereinbarten Geldübergabe vom 23. Mai 1996 erschien. Offen bleibt auch, aus welchen Gründen nach dem 23. Mai 1996 die in Aussicht gestellte weitere telefonische Kontaktaufnahme unterblieb. Nach all dem kann der Senat nicht ausschließen, daß der Angeklagte G... zu einem Zeitpunkt, als er die weitere Tatausführung noch für möglich hielt, von ihr freiwillig Abstand genommen hat.

11

c)

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten G... wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall II. 2.1. der Urteilsgründe. Von der Aufhebung miterfaßt wird auch die hiermit in Tateinheit stehende, an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen einer Straftat nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a a) WaffG.

12

3.

Die Schuldspruchänderung in dem Fall II.1 und die Aufhebung im Fall II. 2.1. der Urteilsgründe läßt die insoweit verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies entzieht auch den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen umfassend neu zu befinden.

13

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf das Tatgeschehen zum Nachteil des Uwe A... (Fall II. 2.1 der Urteilsgründe) darauf hin, daß zwischen der Nötigung zum Nachteil von dessen Ehefrau und der gegen ihn selbst gerichteten Erpressungshandlung Tateinheit in Betracht kommt, da beide Straftaten sich (auch) gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 29 a.E.).