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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1997, Az.: 2 StR 175/97

Totschlag in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe; Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1997
Aktenzeichen
2 StR 175/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 03.06.1996

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. August 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ...,
die Richter am Bundesgerichtshof ... und ... sowie
die Richterinnen am Bundesgerichtshof ... und ... als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Juni 1996,

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung wegen zugleich verwirklichter Verstöße gegen das Waffengesetz und eine höhere - nach dem Normalstrafrahmen des § 212 StGB bemessene - Strafe erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

I.

Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe gegen seine Pflicht, den ihm zur Aburteilung unterbreiteten Sachverhalt umfassend rechtlich zu würdigen, verstoßen und es fehlerhaft unterlassen, ihn auch unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

3

Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit a Waffengesetz. Die Angeklagte hat in der von ihr betriebenen Gaststätte einen Stammgast mit ihrem Revolver Smith & Wesson Kal. 38 Spezial erschossen. Bei diesem Revolver handelt es sich - da Revolver der Fa. Smith & Wesson seit langem nur noch in der Ausführung "double action" hergestellt werden (vgl. Lampel/Mahrhold Waffenlexikon 10. Aufl. 1994 S. 380) - um eine halbautomatische Selbstladewaffe (BGHSt 32, 300[BGH 08.03.1984 - 1 StR 12/84]). Den Urteilsausführungen ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagten eine Waffenbesitzkarte für diese Waffe nicht erteilt worden war. Andernfalls hätte sich die Beweiswürdigung der Kammer erübrigt, mit der sie den Besitz der Waffe der Angeklagten zugeordnet hat.

4

Dagegen hat die Angeklagte - entgegen der Auffassung der Revison - die Waffe nicht unerlaubt geführt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit b WaffG), da sie mit dem Revolver in ihren Geschäftsräumen geschossen hat.

5

Auch eine Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe in einer Gaststätte nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG scheidet aus. Dieser Tatbestand kann zwar in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe stehen (BGH, Beschl.v. 11. Juli 1996 - 1 StR 285/96), setzt aber den unerlaubten Erwerb der Waffe oder ihre Einfuhr oder Verbringung in das Bundesgebiet ohne Berechtigungsnachweis voraus. Die Kammer hat zu der Frage, wie die Angeklagte in den Besitz der Schußwaffe gelangt ist (möglicherweise durch Erbfall), keine Feststellungen getroffen. Diese sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat kann vielmehr ausschließen, daß dieser Tatvorwurf noch aufgeklärt werden kann.

6

II.

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen hat, sich anders oder wirksamer hätte verteidigen können, wenn ein rechtlicher Hinweis ergangen wäre.

7

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB unter Berücksichtigung des bisher nicht erkennbar gewürdigten un-rechts- und schulderhöhenden Umstands des von der Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikts umfassend neu zu prüfen haben.