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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1996, Az.: 1 StR 285/96

Tateinheit zwischen dem Führen einer Waffe und der tatsächlichen Ausübung der Gewalt über eine Waffe; Schutzgelderpressung und einhergehender Hausfriedensbruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
1 StR 285/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 16.10.1995

Fundstellen

  • Kriminalistik 1998, 469
  • Kriminalistik 1997, 550
  • NStZ-RR 1997, 97-98 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 660-661

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Waffengesetz

Prozessführer

Arap S. aus S. geboren am ... 1961 in C. (Türkei)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 11. Juli 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

  2. 2.

    Der Angeklagte wird freigesprochen.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

  4. 4.

    Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Die Verurteilung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

3

1.

Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß der Erwerb der Waffe durch den Beschwerdeführer und die hiermit verbundene Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie bis zur Abwehr der Angriffshandlung des Mitangeklagten Duygu durch Notwehr bzw. Nothilfe gem. § 32 StGB gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH StV 1991, 63).

4

2.

Das Landgericht hat jedoch den anschließenden Einsatz des Revolvers gegen den Zeugen I. als einen strafbaren Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet, dabei allerdings verkannt, daß hier wegen § 4 Abs. 4 WaffG nicht tateinheitlich auch das Führen einer Waffe gem. § 53 Abs. 1 Ziff. 3 a b WaffG, sondern allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie gem. § 53 Abs. 1 Ziff. 3 a a in Tateinheit mit § 53 Abs. 1 Ziff. 7 a WaffG als Strafnormen in Betracht kommen.

5

3.

Unabhängig von der insoweit unzutreffenden Bewertung hält der Schuldspruch aber auch inhaltlich der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

Nach den Feststellungen muß zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden, daß I. und seine Begleiter das Lokal aufgesucht hatten, um erpresserische Forderungen an den Angeklagten zu stellen. Zwischen I. und dem Angeklagten kam es zu einem lauten verbalen Streit, der bis zum Erscheinen des bewaffneten Mitangeklagten D. andauerte. Auch insoweit muß nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, daß es bei diesem Streit um Schutzgelderpressung ging. Die Forderung an einen Gastwirt, Schutzgeld zu zahlen, ist als Erpressungsversuch gem. §§ 253, 22 StGB zu werten. Damit lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Vermögen und die Willensfreiheit des Angeklagten vor. Zugleich war auch ein Hausfriedensbruch gegeben, denn I. konnte nicht damit rechnen, daß sein Lokalbesuch zum Zwecke der Schutzgelderpressung vom generellen Willen des Angeklagten, Gäste aufzunehmen, gedeckt war.

7

Die Drohung des Angeklagten mit der Waffe, um I. und seine Begleiter aus der Gaststätte zu weisen, war ein geeignetes Mittel, um Erpressungsversuch und Hausfriedensbruch zu beenden (zur Notwehr gegen Erpressung vgl. Haug MDR 1964, 564).

8

Daß dem Angeklagten zur Tatzeit mildere und in gleicher Weise geeignete Mittel zu Gebote gestanden hätten, ist nicht ersichtlich.

9

War somit die Bedrohung des Zeugen I. mit der Waffe durch Notwehr gerechtfertigt, so gilt dies auch für den hiermit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Verstoß gegen das Waffengesetz (BGH NStZ 1981, 299;  1986, 357;  StV 1991, 63).

10

4.

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht konnte deshalb abschließend entscheiden; der Angeklagte war auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts freizusprechen.

11

Da die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.

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