Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1997, Az.: 3 StR 146/97
Beschwer des Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen und gesamtstrafenfähigen früheren Geldstrafen in die Freiheitsstrafen; Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auf Grund einer Erhöhung der Freiheitsstrafe als Folge der Einbeziehung zweier Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.07.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 146/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 26.11.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1998, 34 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 1998, 136 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Maik Z. aus L., geboren am ... 1974 in H./Saale
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist zum Schuld- und zum Strafausspruch bezüglich der abgeurteilten Taten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Auch der Gesamtstrafenausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Durch die vom Landgericht unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen und gesamtstrafenfähigen früheren Geldstrafen in die Freiheitsstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit kommt nicht in Betracht, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; BGH, Beschl. vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S); BGH, Beschl. vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94).
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister