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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1997, Az.: 5 StR 17/97

Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ; Ablehnung eines Beweisantrages mangels Bedeutung; Ausschöpfung sämtlicher Beweisthemen mit dem Beweisbeschluss ; Verfahrensfehlerhaftigkeit einer telefonischen Auskunftseinholung durch den Vorsitzenden; Formanforderungen an eine Verfahrensrüge; Pflicht zur Belehrung eines Dolmetschers als Sachverständigen; Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1997
Aktenzeichen
5 StR 17/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.07.1996

Fundstellen

  • DAR 1998, 178-179 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
  • NJW 1998, 1087 (red. Leitsatz)
  • NStZ 1998, 158-159 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei

Prozessführer

Roman S. geborener J. aus B., geboren am ... 1954 in O. (Polen)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Nack,
Richter Pfister,
Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat keinen Erfolg.

2

Der Angeklagte leistete in Kenntnis der betrügerischen Erlangung von Marken-Video- und Marken-Audio-Kassetten aus dem Sortiment der Firma TDK, Luxemburg, Hilfe beim Absatz der Kassetten nach Polen.

3

I.

Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

4

1.

Erfolglos bleibt die Rüge betreffend eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO. Der Generalbundesanwalt erachtet diese Rüge für begründet.

5

Die Verteidiger haben die Vernehmung von zwei Zeugen beantragt, die bekunden sollten, "daß ein Preis in Höhe von 0,40 bis 0,50 DM pro Video-Kassette marktgerecht und realistisch beim Ankauf (im Großhandel) ist" bzw. "daß ein Ankaufspreis im Großhandel pro Video-Kassette (unabhängig von der Marke) in Höhe von 0,40 bis 0,50 DM marktgerecht und realistisch ist..., daß es marktüblich ist, Video-Kassetten in unterschiedlichen Qualitätsstufen, nämlich: 1. Wahl, 2. Wahl, 3. Wahl (insbesondere für den Ostexport vorgesehen, da Videogeräte geringerer Qualität verwendet werden), einzuordnen" und "daß der Ankaufspreis im Großhandel für Audio-Kassetten pro Stück im Pfennigbereich liegt."

6

Das Landgericht hat den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Marktpreise für Video- und Audio-Kassetten lassen nur einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluß auf die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der hier zur Rede stehenden Kassetten zu."

7

Der Angeklagte hat bestritten, gewußt zu haben, daß die Kassetten aus einer strafbaren Handlung stammten. Vom Gegenteil hat sich das Landgericht unter anderem mit der Begründung überzeugt, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Kassetten zu einem Einheitspreis erworben, da es sich aufgrund übermäßig langer Lagerung um Ware dritter Wahl gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht ist der Zeugenaussage eines Mitarbeiters der geschädigten Firma gefolgt, es gäbe aus dem Sortiment der Firma TDK keine Video-Kassetten zweiter oder dritter Wahl; auch die Kassetten mit längerer Lagerung erlitten keinen Wertverlust. Einen Einheitspreis für sämtliche Kassetten gäbe es nicht, vielmehr richte sich der Preis für die Kassetten nach der Bandlänge. Aufgrund der Aussage dieses Zeugen und eines weiteren Zeugen, eines Spediteurs, hat das Landgericht die in der Einkaufsrechnung genannten Einkaufspreise und die späteren Verkaufspreise als "derart unrealistisch" erachtet, "daß dies dem Angeklagten aufgefallen sein muß und tatsächlich aufgefallen ist" (UA S. 19).

8

Diese Vorgehensweise des Landgerichts verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Landgericht durfte von der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen ausgehen und dennoch die dargestellte Beweiswürdigung vornehmen. Dem Tatrichter ist grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen - wie den Einkaufspreis für Kassetten - als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweisschluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24). Zwar muß sich der Tatrichter dann an seiner Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit festhalten lassen, er darf sich im Urteil nicht zum Nachteil des Antragstellers auf die als bedeutungslos bezeichnete Indiztatsache oder sogar auf deren Gegenteil stützen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18; BGH StV 1993, 173 und 1996, 648 f.; BGH, Urt. v. 6. Februar 1997 - 1 StR 629/96 -; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 213). Das Landgericht hat sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision in den Urteilsgründen nicht zu der Annahme der Bedeutungslosigkeit in Widerspruch gesetzt.

9

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und des Beweisbeschlusses ergibt sich nämlich, daß das Landgericht die in dem Beweisbeschluß genannten Tatsachen deswegen als bedeutungslos angesehen hat, weil sich die Beweisbehauptungen allgemein auf Kassetten, also auch auf Billigprodukte bezogen, das Landgericht jedoch seine Überzeugung von der Kenntnis des Angeklagten unter anderem auf die Aussage des Mitarbeiters der Markenfirma stützte, daß bei dieser Markenfirma ("bei den hier zur Rede stehenden Kassetten") es selbst im Großhandel nicht möglich sei, Kassetten zu den Preisen zu veräußern, für die der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Kassetten erworben haben will, und daß die geschädigte Markenfirma sämtliche Kassetten, die nicht unter die Qualitätsnorm fielen, zerstöre und es bei ihren Kassetten keine zweite oder dritte Wahl gäbe. Die Feststellung, die Markenkassetten der geschädigten Firma könnten nicht so billig erworben werden und von diesen Markenkassetten gäbe es keine zweite und dritte Wahl, läßt die Beweisbehauptung unberührt, andere Kassetten, nämlich Billigprodukte würden auf dem Markt so günstig, wie vom Angeklagten behauptet, und als zweite oder dritte Wahl angeboten. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß dem Angeklagten bekannt war, Markenkassetten und keine Billigprodukte abzusetzen.

10

Auch hat das Landgericht mit dem Beweisbeschluß sämtliche Beweisthemen ausgeschöpft, wenngleich es ausdrücklich nur zu der Beweisbehauptung des Marktpreises und nicht zu der Frage Stellung genommen hat, es gäbe Kassetten erster, zweiter und dritter Wahl. Mit der Behauptung, es gäbe Kassetten erster, zweiter und dritter Wahl wollte der Angeklagte den niedrigen Preis der Kassetten begründen und damit seine Unkenntnis von der betrügerischen Erlangung belegen. Dann aber bezieht sich die Antwort des Landgerichts, aus dem Marktpreis für Billigprodukte nicht auf die Unkenntnis des Angeklagten schließen zu wollen, auch auf die weitere Beweisbehauptung. In dem Beschluß ist hinreichend deutlich die Frage beantwortet, worin das Landgericht die mangelnde Relevanz gesehen hat (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 75), nämlich als Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Landgericht. Daß die Verteidigung den Inhalt des Beschlusses anders verstanden hätte, ist durch das Revisionsvorbringen nicht belegt.

11

2.

Unbegründet ist deshalb auch die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen durch Sachverständigengutachten die Frage aufklären müssen, ob es Kassetten dritter Wahl gäbe, und sich insoweit nicht allein auf die Aussage des Mitarbeiters der geschädigten Firma verlassen dürfen. Da es nicht um Marktpreise von Billigkassetten ging, sondern allein um die Preise und die Angebotspraxis der geschädigten Markenfirma TDK, war es ausreichend, hierzu einen Mitarbeiter der geschädigten Firma als Zeugen zu vernehmen.

12

3.

Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge rügt, das Landgericht hätte den Einkaufspreis der geschädigten Firma ermitteln müssen, ist diese Rüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision bezeichnet nämlich nicht die Beweismittel, derer sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2, 168).

13

4.

Es war nicht verfahrensfehlerhaft, daß der Vorsitzende Richter telephonisch bei den polnischen Handelsmissionen in Köln und Berlin nach der Existenz der Frau, die nach der Einlassung des Angeklagten ihm die Kassetten veräußert haben soll, nachgefragt und das Ergebnis in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Die Kammer hat diese Auskünfte nicht etwa zum Nachteil des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet. Mit ihren Ausführungen zu diesem Punkt (UA S. 17) hat die Kammer vielmehr ersichtlich allein begründet, weshalb sie keinen Anlaß sah, diesem Beweismittel weiter nachzugehen.

14

5.

Das Landgericht hat nicht gegen §§ 244 bis 256, 261 StPO verstoßen, als es die Aussagen von A. und N. bei der polnischen Polizei im Urteil verwertet hat. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Landgericht die Aussage des A. nicht durch den Zeugen Z., Kommissar bei der Ermittlungsabteilung des W. kommandos der Polizei in W. eingeführt, sondern - so die Urteilsfeststellungen (UA S. 10 f.) - durch Vernehmung des Zeugen Gr., ebenfalls Kommissar beim W. kommando der Polizei in Wroclaw. Diese Verfahrensweise hat die Revision nicht gerügt.

15

Die Rüge genügt im übrigen und insgesamt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deswegen unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214;  21, 334, 340;  29, 203;  BGHR StPO § 344 Abs. 2 Formerfordernis 1 und letztes Wort 1; Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 39). Hier hätte es über den Vortrag hinaus, der Zeuge Z. habe A. nur einmal, N. überhaupt nicht vernommen, im übrigen habe der Zeuge Z. die Vernehmungsprotokolle verlesen, die von dem anwesenden Dolmetscher übersetzt worden seien, der Darlegung bedurft, ob der Zeuge Z., auch wenn er, soweit aus den polnischen Vernehmungsprotokollen ersichtlich, die fraglichen Personen nicht vernommen hat, bei Vernehmungen anwesend war und ob der Zeuge, unabhängig von dem Vorlesen aus den Vernehmungsprotokollen, dem Gericht nicht aus den Vernehmungen eigene Erkenntnisse mitgeteilt hat.

16

6.

Allerdings hat das Landgericht Verfahrensfehlerhaft durch den anwesenden Dolmetscher Urkunden aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzen lassen, ohne den Dolmetscher als Sachverständigen zu belehren und sich schlüssig zu werden, ob der Sachverständige nach § 79 Abs. 1 StPO unvereidigt bleiben soll.

17

Die Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache erfolgt nach deutschem Prozeßrecht nicht durch den Dolmetscher. Aufgabe des Dolmetschers ist es, die Verständigung der Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen. Es ist nicht seine Aufgabe, den Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung zu ermitteln. Dies ist Aufgabe eines Sachverständigen (BGHSt 1, 4, 6 [BGH 28.11.1950 - 2 StR 50/50]; BGH NJW 1965, 643). Dadurch daß das Landgericht den anwesenden Dolmetscher für die Übersetzung zu Rate zog, bediente es sich des Dolmetschers als Sachverständigen, auch wenn es sich dessen unter Umständen nicht bewußt war, da sich Sachverständigen- und Dolmetschertätigkeit nicht ausschließen (BGH NJW 1965, 643).

18

Verfahrensfehlerhaft ist der Dolmetscher als Sachverständiger weder belehrt worden (§§ 72, 57 StPO), noch ist sich das Landgericht schlüssig geworden, ob der Dolmetscher als Sachverständiger nach § 79 Abs. 1 StPO unvereidigt bleiben soll. Ein Verstoß gegen §§ 72, 57 StPO begründet allerdings die Revision nicht, weil § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist, die allein dem Schutz des Zeugen bzw. des Sachverständigen (über § 72 StPO), nicht den Belangen des Angeklagten dient (Pelchen in KK 3. Aufl. § 57 Rdn. 7).

19

Daß der Dolmetscher als Sachverständiger unvereidigt geblieben ist - die Berufung auf den allgemeinen Dolmetschereid bezog sich nur auf seine Dolmetschertätigkeit und nicht auf seine Mitwirkung als Sachverständiger (BGH NJW 1965, 643) -, stellt für sich alleine keinen Verfahrensfehler dar, weil dies nach § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO die Regel darstellt. Verfahrensfehlerhaft war es jedoch, daß das Landgericht über die Frage der Vereidigung keine Entscheidung getroffen hat (anders BGHSt 21, 227, 228, wo allerdings in der Begründung darauf abgestellt ist, es könne davon ausgegangen werden, daß dem Richter § 79 StPO bekannt sei; das setzt aber voraus, daß das Gericht überhaupt erkennt, jemanden als Sachverständigen zu vernehmen). Das Urteil kann jedoch auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen, weil die Berufung auf den geleisteten Dolmetschereid die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung gibt, wie die Möglichkeit späterer Vereidigung als Sachverständiger (BGHR StPO § 100 a Einführung 1).

20

7.

Die Rüge, das Landgericht hätte mehrere in Polen zu ladende Personen hören müssen, ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Die Revision nimmt mehrere Schriftstücke in Bezug, die in polnischer Sprache verfaßt sind. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht beigefügt. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG).

21

Auch unabhängig davon kann das Revisionsgericht aufgrund der mitgeteilten Tatsachen nicht prüfen, ob darin, daß das Landgericht die benannten Personen M., A., N., Ju., L. und P. nicht gehört hat, ein Verfahrensfehler liegt. (BGHSt 3, 213, 214; BGH NStZ 1986, 519, 520). Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht vorgetragen, was diese Personen zu seiner Entlastung ausgesagt hätten (vgl. BGHR StPO § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 1; § 344 Abs. 2 Aufklärungsrüge 8): Nicht ausreichend ist der Vortrag, sie hätten die Wahrheit gesagt, aufgrund des persönlichen Eindrucks wäre das Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Personen ausgegangen. Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der in der Rüge genannten Auskunftspersonen und im Hinblick auf den Umstand, daß der Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil zumindest in einem Punkt nach Vernehmung der polnischen Polizeibeamten eingeräumt hat, daß die Angaben dieser Personen in einem Punkt der Wahrheit entsprochen haben (UA S. 20), hätte es konkreteren Vortrags bedurft, welches Beweisergebnis der Revisionsführer erwartet hätte.

22

II.

Auch sachlichrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten weist das erstinstanzliche Urteil nicht auf. Insbesondere sind weder die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung noch die ausgeworfene Strafe zu beanstanden.

Laufhütte
Häger
Nack
Pfister
Gerhardt