Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1997, Az.: 1 StR 629/96
Recht des Tatrichters, die von Anklage und Eröffnungsbeschluss genannte Tatzeit wesentlich anders festzustellen; Ergänzendes Verteidigungsvorbringen zur Tatzeitveränderung; Betrachtung des Tatrichters von Indiztatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 629/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 09.01.1996
Fundstelle
- StV 1997, 237-238
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Lenhard B. aus W., geboren am ... 1965 in D. (Kasachstan)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. Januar 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Die Feststellung einer von der Anklage abweichenden Tatzeit im Fall II 6 der Urteilsgründe verletzt den Angeklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
a)
Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 1. Dezember 1995 lag dem Angeklagten zur Last, er habe "wenige Tage vor dem 12.04.1995 dem W. ... in W. ... 80 g Heroingemisch und 120 g Kokaingemisch ... übergeben." Demgegenüber hat das Landgericht im Urteil festgestellt, der Angeklagte habe die Tat "zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte März und etwa Mitte April 1995 - ausgenommen ... der Zeitraum vom 6. bis zum 15. April -" begangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter die von Anklage und Eröffnungsbeschluß genannte Tatzeit nicht wesentlich anders feststellen, ohne dem Angeklagten zuvor einen Hinweis auf eine solche Möglichkeit zu geben; dies gilt insbesondere im Fall einer Alibibehauptung (BGH NStZ 1984, 422) oder wenn die Tatzeit für die Überführung des Angeklagten von Bedeutung ist. Hier war vom Landgericht in den Urteilsgründen ein Hilfsbeweisantrag abgelehnt worden, der einen Auslandsaufenthalt des Angeklagten und eine Abwesenheit vom Tatort vom 1. bis 15. April 1995 belegen sollte. Zur Begründung wird mitgeteilt, daß die Beweisbehauptung teils bewiesen (6. bis 15. April) und im übrigen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (1. bis 5. April), denn die Tat könne auch im März oder "kurzfristig nach dem 15. April 1995" begangen worden sein.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß er auf die Feststellung einer veränderten Tatzeit nicht hingewiesen worden ist. Der Tatrichter darf aber den Angeklagten nicht darüber im Unklaren lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der Anklage nicht enthalten sind. Eines förmlichen Hinweises, so sehr er sich aus Gründen der Klarheit auch empfiehlt, bedarf es zwar aus Rechtsgründen nicht. Vielmehr kann es ausreichen, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann. Dabei genügt es nicht, wenn der neue tatsächliche Gesichtspunkt, auf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden ist. Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 11 und § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12, 13).
Einen förmlichen Hinweis hat das Landgericht ausweislich des Protokolls über den Gang der Hauptverhandlung nicht gegeben. Daß es auch im übrigen der Hinweispflicht nicht entsprochen hat, ist nach der Überzeugung des Senats bereits dem Verfahrensgang und den Urteilsgründen zu entnehmen (vgl. hierzu BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), so daß sich die Einholung von Stellungnahmen Prozeßbeteiligter erübrigt: Noch im Schlußvortrag hat der Verteidiger mit Hilfsbeweisanträgen, für die in der Anklage angenommene Tatzeit ein Alibi des Angeklagten unter Beweis gestellt. Auf den nunmehr angenommenen Tatzeitpunkt hat die Verteidigung nicht abgestellt. Das Tatgericht ist auch nicht im Anschluß an den Hilfsbeweisantrag nochmals in die Verhandlung eingetreten, vielmehr hat es erst in den Urteilsgründen auf die Bedeutungslosigkeit dieses Zeitpunktes hingewiesen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Ergänzendes Verteidigungsvorbringen zur Tatzeitveränderung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Verurteilung des bestreitenden Angeklagten allein auf der Aussage des Mitangeklagten L. beruht - hier sogar auf dessen polizeilicher Aussage, die er in der Hauptverhandlung als falsch bezeichnet hat - hätten der belastenden Aussage bei der Polizei, bei der er sich auf einen engen Tatzeitraum (wenige Tage vor dem 12. April 1995) festgelegt hatte, erhebliche Verteidigungseinwände für die nunmehr angenommene Tatzeit (März oder 16./17. April 1995) entgegengehalten werden können.
b)
Der Rechtsfehler hat auch für die Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe Bedeutung. Sollte sich die Aussage des Mitangeklagten Lackmann für die Beschaffungsfahrt im Fall II 6 nicht bestätigen, so könnte das für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in den beiden anderen Fällen, in denen die Verurteilung ebenfalls auf seiner polizeilichen Aussage beruht, von Bedeutung sein. Denn in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, muß der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, seine Entscheidung zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbeziehen. Zu diesen gehörte es jedenfalls auch, wenn gegen die belastende Aussage - neben den in den Urteilsgründen bereits aufgeführten - in einem weiteren Punkt Bedenken bestünden.
2.
Der Senat weist zusätzlich auf folgendes hin:
Das Landgericht hat nach den Urteilsfeststellungen als mögliche Tatzeiten auch die Tage vom 1. bis 5. und vom 16. und 17. April 1995 bezeichnet. Demgegenüber hat es in den Urteilsgründen Hilfsbeweisanträge, die ein Alibi für diese Tage beweisen sollten, wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, weil die Taten auch im März oder "kurzfristig nach dem 15. April 1995" begangen worden sein könnten. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweisschluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit festhalten lassen. Er darf sich im Urteil nicht zum Nachteil des Antragstellers auf die zuvor als bedeutungslos bezeichnete Indiztatsache oder sogar auf deren Gegenteil stützen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18; BGH StV 1993, 173 und 1996, 648 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 213).
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 1, 2).
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl