Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1997, Az.: VI ZB 19/97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Eigene Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs bei Aktenvorlage zur Bearbeitung; Pflicht des Rechtsanwalts zur Anweisung der Vorlage von Akten bei eingetragener Vorfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1997
- Aktenzeichen
- VI ZB 19/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 24.04.1997
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Heidi P., K., S.
2. A. V. AG.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Bernhard S., R., N.
Prozessgegner
Norbert O., B., B.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
am 1. Juli 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. April 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 13.764,55 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 30. Januar 1997 zugestellte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 28. Februar 1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 4. April 1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, mit dem sie zugleich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt haben. Zu diesem Antrag haben sie vorgetragen, die zuvor stets zuverlässig arbeitende Büroangestellte A. ihrer Prozeßbevollmächtigten habe irrtümlich den 28. März 1997 (Karfreitag) als Vorfrist und den 4. April 1997 als Fristende eingetragen gehabt.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 24. April 1997 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diese am 30. April 1997 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 7. Mai 1997 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene sofortige Beschwerde, die zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof abgegeben wurde.
Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beklagten geltend, Vorfristen müßten nicht in jedem Fall notiert werden, so z.B. dann nicht, wenn der zu fertigende Schriftsatz keinen großen Zeitaufwand erfordere. Deshalb sei es nicht zwingend, daß nach Eintragung einer Vorfrist die Akten vorgelegt werden müßten. Im Streitfall sei nur eine kurze Berufungsbegründung nötig gewesen. Da der die Sache bearbeitenden Rechtsanwältin klar gewesen sei, daß die Berufungsbegründung keinen großen Zeitaufwand erfordern würde, habe sie sich die Akten erst am 3. April 1997 vorlegen lassen, und zwar im Vertrauen darauf, daß die Begründungsfrist am 4. April 1997 ende. Aufgrund der bislang ordnungsgemäßen Fristenbearbeitung durch die Anwaltsgehilfin A. habe sie davon ausgehen dürfen, daß diese Frist ordnungsgemäß eingetragen war.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten beruht, so daß die Voraussetzungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der ihm von den Beklagten unterbreiteten Sachdarstellung davon ausgegangen, daß die Akten am 1. April 1997, dem ersten Werktag nach der für den 28. März 1997 notierten Vorfrist, einem der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegt worden sind, ohne daß dieser jedoch seiner dadurch begründeten Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nachgekommen sei, die an diesem Tage noch einzuhalten gewesen wäre. Diese rechtliche Beurteilung ist bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Geschehensablauf nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Rechtsanwalt, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden, eine eigene Pflicht zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311 m.w.N.). Die Beklagten hatten auch nichts dafür vorgetragen, daß hier etwa der sachbearbeitenden Anwältin die Akten mit einer ausdrücklichen Kennzeichnung als Vorfrist-Sache vorgelegt worden seien und in der Kanzlei die Übung bestanden habe, solche Vorfrist-Sachen evtl. erst am nächsten Tage zu bearbeiten (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Senatsbeschluß vom 15. April 1997 - VI ZB 11/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2.
Nach dem Beschwerdevorbringen der Beklagten muß allerdings davon ausgegangen werden, daß der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Akten am 1. April 1997 überhaupt nicht vorgelegt worden sind. Denn in der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, es sei nicht zwingend, daß nach Eintragung einer Vorfrist die Akten vorgelegt werden müßten; die Rechtsanwältin habe sich die Akten erst am 3. April 1997 vorlegen lassen. Dies spricht dafür, daß es in dem Büro der Rechtsanwälte der Beklagten bereits an einer allgemeinen Anweisung an das Büropersonal dahin fehlte, Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Darin liegt eine fehlerhafte Organisation, die ihrerseits ein Anwaltsverschulden begründet (vgl. allgemein Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 55. Aufl., § 233 Rdn. 144; zur Vorfrist s. auch BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73 und vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - VersR 1994, 1325). Denn die Entscheidung, ob eine Sache sofort nach ihrer Vorlage zur Vorfrist oder erst unmittelbar vor dem Ablauf der Endfrist bearbeitet werden soll, obliegt allein dem Rechtsanwalt. Sie darf nicht von einer Büroangestellten durch Unterlaufen der Warnfunktion der Vorfrist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - und vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - jeweils a.a.O.) in der Weise vorweggenommen werden, daß sie die Akten erst gar nicht zur Vorfrist vorlegt.
3.
Dem Beschwerdevorbringen der Beklagten ist schließlich auch nicht zu entnehmen, daß die sachbearbeitende Rechtsanwältin die sich aus einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ergebende Pflicht zur Vorlage der Akten zu der jeweils eingetragenen Vorfrist hier durch eine Einzelanweisung aufgehoben und durch die Anordnung ersetzt hätte, ihr diese Akten wegen eines nur geringen Arbeitsaufwands erst am 3. April 1997 vorzulegen. Denn die Beklagten tragen dazu lediglich vor, die Anwältin habe sich die Akten erst an dem genannten Tage vorlegen lassen; zu dieser Zeit war aber die eingetragene Vorfrist mit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Vorlage der Akten bereits verstrichen. Wären die Büroangestellte A. ihrer Pflicht zur Vorlage und die Rechtsanwältin der sich daran anschließenden Pflicht zur eigenen Fristenprüfung am 1. April 1997 nachgekommen, so hätte die am selben Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist noch durch rechtzeitige Einreichung der nach dem Vorbringen der Beklagten nur geringen Aufwand erfordernden Begründungsschrift gewahrt oder jedenfalls ein Antrag auf erstmalige Fristverlängerung gestellt werden können.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 13.764,55 DM festgesetzt.
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner