Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1997, Az.: 5 StR 166/97; alt 5 StR 168/95
Hinnahme der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe trotz Naheliegens der Verhängung einer etwas niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe ; Möglichkeit der Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 166/97; alt 5 StR 168/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.12.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Mai 1997
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Als unbegründet verworfen wird ferner ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Der Senat nimmt die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hin, wenngleich angesichts der jeweils rechtsfehlerfrei bestimmten Höhe der drei Einzelstrafen und im Blick auf den Umstand, daß gegen die Angeklagte ursprünglich wegen elf Fällen der Rechtsbeugung - zwar rechtsfehlerhaft begründet, von der Staatsanwaltschaft aber unbeanstandet - eine gleich hohe Strafe ergangen war, die Verhängung einer etwas niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe näher gelegen hätte. Im Blick darauf sieht der Senat aber Anlaß zu dem vorsorglichen Hinweis, daß eine etwaige weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen ähnlicher Taten auch in Anwendung des § 55 StGB die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe nicht nahelegen würde (vgl. Tröndle, StGB 48. Auflage § 55 Rdn. 5; BGH NJW 1973, 63).
Über die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluß (siehe dazu Seite 5 f. der Revisionsbegründungsschrift: § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB) hat zunächst die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das Kammergericht zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393) [BGH 03.07.1987 - 2 StR 213/87].
Harms
Häger
Basdorf
Nack