Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1997, Az.: 1 StR 130/97
Scheitern einer möglichen Gesamtstrafenbildung an bereits vollstreckter, verjährter oder erlassener Strafe und Bemessung der nun zu verhängenden Strafe; Anwendung des Rechtsgedankens des Härteausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 130/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 16.12.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Werner K. aus H., geboren am ... 1966 in M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers, zu 2.
auf Antrag des Generalbundesanwalts,
am 13. Mai 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1996 im Strafausspruch aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten war der Strafausspruch aufzuheben.
1.
Der Angeklagte war durch Urteil des Strafgerichts Draguignan vom 22. Mai 1995 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstählen verurteilt worden. Ab dem 25. Oktober 1995 verbüßte er 16 Monate dieser Freiheitsstrafe und befand sich seit dem 29. Februar 1996 in Auslieferungshaft. Die den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildende Tat beging der Angeklagte am 17. Juni 1993.
Das Landgericht hat neben einer Anzahl weiterer Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagten gewertet, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung durch das Strafgericht in Draguignan nicht zulässig war.
2.
Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 131, 132) [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230, 232 und 367, 370). Eine Gesamtstrafenbildung mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe ist schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen (BGH LM Nr. 1 zu § 335 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79; OLG Hamm JMBl NW 1950, 144; OLG Bremen NJW 1950, 918 [OLG Bremen 13.07.1950 - Ss 44/50]; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 4).
3.
Im Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es grundsätzlich geboten ist, den Rechtsgedanken des Härteausgleichs auch dann anzuwenden, wenn die im Ausland und die im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können. Denn auch insoweit kann die getrennte oder gemeinsame Aburteilung von Zufälligkeiten abhängen, wie der Intensität der Zusammenarbeit der jeweiligen nationalen Polizeidienststellen, oder auch von unterschiedlichen nationalen Regelungen im materiellen Strafrecht. Bei einer solchen Sachlage ist es erforderlich, daß der Tatrichter einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dies auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist (BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82].
Dieser neueren Rechtsprechung konnte das Landgericht noch nicht Rechnung tragen.
Insoweit genügt es nicht, daß das Landgericht zugunsten des Angeklagten auf den Umstand hingewiesen hat, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung durch das Strafgericht Draguignan nicht zulässig ist.
4.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der vorliegende Wertungsfehler berührt indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
5.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Granderath
Wahl
Boetticher
Landau