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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1997, Az.: 1 ARs 10/97

Verwertung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung; Gebrauch machen vom Auskunftsverweigerungsrecht im Verlauf der Vernehmung im Ermittlungsverfahren; Beweisverwertungsverbot durch Widerruf der Aussage und Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1997
Aktenzeichen
1 ARs 10/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 24.01.1956 - AZ: 1 StR 568/55

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessgegner

Manfred I. aus M., dort geboren am ... 1941

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrage des 5. Strafsenats vom 20. März 1997 - 5 StR 284/96
am 13. Mai 1997
beschlossen:

Tenor:

Der Senat tritt der im Anfragebeschluß geäußerten Rechtsauffassung nicht entgegen. An der im Urteil vom 24. Januar 1956 - 1 StR 568/55 - geäußerten Meinung wird nicht festgehalten.

Gründe

1

Der anfragende Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß die Aussage eines Zeugen, der im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft vernommen wurde und erst im Verlaufe dieser Vernehmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat, in der Hauptverhandlung verwertet werden kann; dem Widerruf dieser (Teil-) Aussage durch den Zeugen zugleich mit der Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts komme nicht die Wirkung eines Beweisverwertungsverbots zu. Der anfragende Senat sieht sich an dieser Entscheidung durch das Urteil des Senats vom 24. Januar 1956 - 1 StR 568/55 - gehindert (insoweit nicht in BGHSt 9, 34 ff. abgedruckt). Dort hatte der Senat ausgesprochen, daß das Tatgericht die Aussage eines Zeugen, der sich erst im Verlaufe einer Vernehmung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, "als nicht geschehen betrachten" müsse.

2

Jenes Senatsurteil ist nach Auffassung des Senats durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in BGHSt 11, 213 ff. überholt. Jedenfalls hält der Senat nicht an der dort geäußerten Rechtsauffassung fest.

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