Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1956, Az.: 1 StR 568/55
Verhängung eines Zuchtmittels; Jugendgerichtliches Verfahren; Strafgerichtliche Verfolgung; Jugendarrest
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1956
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 13.05.1997 - AZ: 1 ARs 10/97
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 9, 34 - 37
- NJW 1956, 680 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung"
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen
Amtlicher Leitsatz
Als eine "strafgerichtliche Verfolgung" im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist ein auf die Verhängung eines Zuchtmittels nach §§ 13 ff JGG abzielendes jugendgerichtliches Verfahren mindestens dann zu betrachten, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß auf Jugendarrest erkannt wird.
Redaktioneller Leitsatz
Ein auf die Verhängung eines Zuchtmittels nach §§ 13 ff. JGG abzielendes jugendgerichtliches Verfahren stellt zumindest dann eine "strafgerichtliche Verfolgung" i. S. des § 55 Abs. 1 StPO dar, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß auf Jugendarrest erkannt wird.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1956,
in der Sitzung vom 24. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter
Amtsgerichtsrat ... und Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Anhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilte Sie hält für erwiesen, daß der Angeklagte, der seit Anfang März 1952 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Rektors an der Mittelschule in W. beauftragt war, in einer Nacht im Oktober 1952 mit einer seiner Schülerinnen, nämlich der am ... 1934 geborenen, ihm schon von früher her persönlich näher bekannten Probeschülerin der 3. Klasse ... B., geschlechtlich verkehrt hat.
Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.)
Verfahrensrügen:
a)
Fehl gehen die Beanstandungen, die sich auf den Brief der Zeugin B. an den Angeklagten vom 17. November 1952 beziehen. Der Brief brauchte entgegen der Annahme der Revision nicht wörtlich verlesen zu werden. Er konnte vielmehr auch, wie das laut Sitzungsniederschrift geschehen ist, im Wege des Vorhalts an die Zeugin B. zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, ist die Rüge nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt.
b)
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe auch insofern gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, als sie keine Äußerung der zuständigen Schulbehörde darüber eingeholt habe, ob die Zeugin B. als "Gastschülerin" der "Disziplinargewalt" des Angeklagten unterstand (vgl unten, Abschn 2).
c)
Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Landgericht der Zeugin B. ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugestanden und die bereits angeordnete Vereidigung der Zeugin unterlassen hat.
Nach § 55 Abs. 1 StPO kann der Zeuge grundsätzlich die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Die Befreiung von der Auskunftspflicht entfällt nur dann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifellos ausgeschlossen ist (vgl u.a. die bei Dallinger in MDR 1953, 402 angeführte Entscheidung BGH 4 StR 635/52 vom 23. April 1953). Die Zeugin B. hätte hiernach die Auskunft darüber, ob sie mit dem, wie sie wußte, verheirateten Angeklagten im Oktober 1952 Geschlechtsverkehr gepflogen hat, nicht verweigern dürfen, wenn sie, wie die Revision meint, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 unter keinen Umständen Gefahr gelaufen wäre, wegen Ehebruchs strafgerichtlich verfolgt zu werden. Dem ist jedoch nicht so. Die Zeugin war im Oktober 1952 noch Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff JGG. Wenn sie auch sicherlich - unter den förmlichen Voraussetzungen des § 172 StGB - keine auf die Verhängung von Gefängnis, Ersatzgeldstrafe (§ 27 b StGB) oder Jugendstrafe (§§ 105, 17 ff JGG) abzielende gerichtliche Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte, so war doch nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß gegen sie in Anwendung des § 105 JGG und des § 15 Abs. 1 StFG 1954 ein nach § 2 Abs. 2 StFG einzustellendes Verfahren mit dem Ziele fortgesetzt werden konnte, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anzuordnen. Auch eine solche Verfolgung muß, mindestens sofern nicht die Möglichkeit der Verhängung von Jugendarrest auszuschließen ist, als eine strafgerichtliche im Sinne des § 55 StPO betrachtet werden. Daß das Jugendgerichtsgesetz den Jugendarrest sachlichrechtlich nur als ein Zuchtmittel und nicht als eine Jugendstrafe behandelt, ist dabei nicht von maßgebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Sinn und Zweck der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 55 StPO. Danach soll einem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen hat, die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Drucke der Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müßte. So betrachtet kann es keinen Unterschied bedeuten, ob ein erwachsener Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der ihm gestellten Fragen zu gewärtigen hätte, daß wegen der von ihm verübten Straftat später gegen ihn das Erwachsenengericht auf eine Freiheitsstrafe erkennt, oder ob ein jugendlicher Zeuge zu befürchten hätte, daß der Jugendrichter Jugendarrest ausspricht. Auch das auf die Verhängung eines Zuchtmittels abzielende Verfahren ist ein strafgerichtliches Verfahren und der Jugendarrest eine Freiheitsentziehung, die zwar in der Hauptsache der Erziehung, zugleich aber auch der Sühne für die Jugendstraftat dienen soll (vgl § 13 Abs. 1 JGG und die Ausführungen des Berichterstatters des Bundestages, BTDrucks Nr. 4437 S 2). Haben z.B. ein Erwachsener und ein Jugendlicher (oder Heranwachsender) gemeinsam eine Straftat leichterer Art begangen, so wäre es ein durchaus unbefriedigendes Ergebnis, wenn bei der Zeugenvernehmung in einem anderen Strafverfahren dem Erwachsenen hinsichtlich der gemeinsamen strafbaren Verfehlung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustände, obgleich er bei der gegebenen Sachlage nur eine Geldstrafe für die Straftat zu erwarten hätte, während dem Jugendlichen (oder Heranwachsenden) das Recht der Auskunftsverweigerung versagt bliebe, obwohl er mit der Verhängung von Jugendarrest, also mit einer Freiheitsentziehung, rechnen müßte. Aus ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 75, 279 ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft auf Jugendarrest nach der VO zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 4. Oktober 1940 (RGBl I 1336) angerechnet werden kann, obschon auch der Jugendarrest im Sinne dieser VO keine Strafe, sondern nur ein Zuchtmittel war (vgl §§ 1, 2 DurchfVO vom 28. November 1940, RGBl I, 1541). Ebenso hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 6, 394 dahin entschieden, daß einem Jugendlichen die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB auch dann entzogen werden kann, wenn auf ein Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes erkannt wird.
Hiernach ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Zeugin B. hinsichtlich der mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Angeklagten zusammenhängenden Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustand.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Zeugin, wie der Beschwerdeführer meint, in dem Zeitpunkt, in dem sie von ihrem Recht nach § 55 StPO Gebrauch machte, nicht mehr hätte die Aussage verweigern dürfen. Daß ein Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch noch nachträglich, und zwar bis zum vollständigen Abschluß seiner Vernehmung, mit der Wirkung Gebrauch machen kann, daß seine zuvor gemachten Angaben als nicht geschehen zu betrachten sind, ist unbestritten (u.a. RGSt 44, 44; RG GA 62, 319). Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, hatte der Vorsitzende im vorliegenden Fall, nachdem er zunächst die Entscheidung über die Vereidigung der nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO vernommenen Zeugin B. zurückgestellt und sie zu den Bekundungen mehrerer inzwischen vernommener Zeugen nochmals gehört hatte, den Beschluß der Strafkammer verkündet, daß die Zeugin zu vereidigen sei; jedoch vernahm er zwei bereits vorher gehörte Zeugen und auch die B. erneut und belehrte diese anschließend dahin, daß sie, "soweit sie zur Auskunftsverweigerung berechtigt sei, die Eidesleistung verweigern könne"; nachdem die Zeugin erklärt hatte, daß sie "den Eid verweigere", zog sich die Strafkammer zur Beratung zurück; nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung belehrte der Vorsitzende die Zeugin B. erneut über ihr "Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich des Ehebruchs mit dem Angeklagten", worauf die Zeugin erklärte "Ich verweigere die Aussage"; sodann erklärte der Vorsitzende die Beweisaufnahme für geschlossen. Aus diesem Verfahrensverlauf ergibt sich entgegen der Annahme der Revision zweifelsfrei, daß die Vernehmung der Zeugin B., bevor diese ihre Aussageverweigerung erklärte, noch nicht endgültig abgeschlossen war. Die Vernehmung hatte auch nicht etwa mit der Erklärung der Zeugin, daß sie die Eidesleistung verweigere, ihr Ende gefunden; denn der Zeugin stand das in § 63 StPO nur den Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO gewährte Recht der Eidesverweigerung nicht zu, und die Strafkammer hatte sich offenbar auch nur deshalb zur Beratung zurückgezogen, weil sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der Zeugin erklärten Eidesverweigerung oder sonstige Zweifel ergeben hatten. Im übrigen hätte die Zeugin als Teilnehmerin an dem Ehebruch, dessen sich der Angeklagte durch den vom Landgericht für erwiesen erachteten Geschlechtsverkehr mit ihr schuldig gemacht hat, nach § 60 Nr. 3 StPO ohnehin nicht vereidigt werden dürfen (vgl u.a. BGH 4 StR 109/54 vom 1. Juli 1954). Damit erledigt sich auch die weitere Revisionsrüge, die Strafkammer habe die Zeugin B. zu Unrecht nicht vereidigt und nicht einmal einen Beschluß darüber erlassen, "ob und weshalb die bereits angeordnete Vereidigung der Zeugin B. unterlassen wurde".
Unrichtig ist schließlich auch die Meinung der Revision, der Zeugin B. habe ein Auskunftsverweigerungsrecht nur hinsichtlich der Frage zugestanden, ob sie mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das Recht des § 55 StPO bezieht sich auch auf solche Umstände, die nur mittelbar auf ein strafbares Verhalten des Zeugen hindeuten und die er daher ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht zu bezeugen vermag. Andererseits muß der Revision aber doch insofern beigetreten werden, als sie sich gegen die in den Urteilsgründen vertretene Meinung der Strafkammer wendet, das "Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin B. habe naturgemäß ihre Gesamtaussage umfaßt". Gewiß können besondere Fälle so liegen, daß der. Zeuge mit Recht das ganze Zeugnis verweigert (u.a. RGSt 44, 44; RG GA 62, 319). Im vorliegenden Falle konnte sich die Zeugin Brunner aber, wie sich aus den Urteilsfeststellungen und dem sonstigen Inhalt der Strafakten ergibt, der Zeugnispflicht hinsichtlich der vor der Tatnacht liegenden Zeit, soweit sie sich nicht etwa durch Zärtlichkeiten mit dem Beschwerdeführer der Beleidigung seiner Ehefrau schuldig gemacht hatte, und auch noch hinsichtlich der Vorgänge im Dienstzimmer des Angeklagten am Abend unmittelbar vor der Tat nicht ohne weiteres entziehen.
d)
In vollem Umfang greift jedoch die Rüge durch, daß das Landgericht zu Unrecht die Aussagen der Zeugin B. in der Hauptverhandlung und vor dem Amtsgericht in Pfarrkirchen verwertet habe. Den Erwägungen, die die Strafkammer hierzu nach den Ausführungen in den Urteilsgründen veranlaßt haben, kann nicht beigetreten werden. Wie schon obendargelegt ist, war die Vernehmung der Zeugin B. in dem Zeitpunkt, als sie erklärte, ihre Aussage zu verweigern, noch nicht abgeschlossen und ihre Auskunftsverweigerung daher zulässig. Demgemäß hätte die Strafkammer die Angaben die von der Zeugin in der Haupt Verhandlung zuvor gemacht worden waren und - sei es auch nur mittelbar - mit dem von ihr behaupteten Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten im Zusammenhang standen, als nicht geschehen betrachten müssen. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Zeugin vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war. Der Fall liegt wesentlich anders als der, den der erkennende Senat in dem von der Strafkammer angeführten Urteil 1 StR 341/51 vom 15. Januar 1952 (BGHSt 2, 99) entschieden hat. Dort handelte es sich um die Frage, ob und in welchem Umfang dann, wenn ein Angehöriger des Angeklagten erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht, über den Inhalt einer von ihm bei einer früheren Vernehmung in dem Strafverfahren erstatteten Aussage die Vernehmung der richterlichen oder nichtrichterlichen Verhörsperson zulässig ist. Der Senat hat damals die zur Entscheidung stehende Frage für die Fälle bejaht, in denen der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte, und zur Begründung ausgeführt, daß der Zeuge, wollte man anders entscheiden, ohne ausreichenden inneren Rechtfertigungsgrund eine Stellung eingeräumt erhielte, die ihn in einer Weise zum Herrn des ganzen Verfahrens machen würde, wie sie sonst für niemanden bestehe. Diese Erwägungen treffen aber nicht auf die Fälle zu, in denen ein Angehöriger des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vor Abschluß ein und derselben Vernehmung Gebrauch macht; nichts anderes kann für Fälle wie den vorliegenden gelten.
Da die Zeugin B. ihre Aussage verweigert hatte, durfte das Landgericht auch nicht ihre Bekundungen vor dem Amtsgericht in Pfarrkirchen als Beweismittel verwerten. Die Angaben der Zeugin bei dieser Vernehmung hätte die Strafkammer vielmehr nur dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen können, daß sie den um die Vernehmung ersuchten Ermittlungsrichter als Zeugen vernahm. Daß die Zeugin B. bei dem damaligen Verhör ausweislich der Niederschrift nicht über das Recht nach § 55 StPO belehrt worden war, hätte der Vernehmung des Richters nicht entgegengestanden; denn das Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO ist dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nicht gleichzusetzen (vgl BGH St 1, 39; BGH MDR 1951, 180 Nr. 115; BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953 S 14), auch dann nicht, wenn der Zeuge bei der besonderen Lage des Falles befugt wäre, die ganze Aussage zu verweigern.
Auf den angeführten Verfahrensmängeln beruht das Urteil schon deshalb, weil das Landgericht den Schuldspruch letztlich allein auf die Aussage der Zeugin B. gestützt hat.
Das Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
e)
Die weiteren als Verfahrensrügen bezeichneten Ausführungen der Revision in Abschn A Nr. 4 der Rechtfertigungsschrift stellen sich teils als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters teils als sachlichrechtliche Einwendungen dar.
2.)
Die Sachbeschwerde:
Sie hätte keinen Erfolg haben können.
Gewiß läßt sich, wie die Revision mit Recht vorbringt, die Annahme der Strafkammer, daß ... B. zur Tatzeit noch keine volle Erkenntnis von dem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre gehabt habe, schwerlich mit der Tatsache vereinbaren, daß sie damals bereits nahezu 18 3/4 Jahre alt war und ein in geschlechtlicher Hinsicht erfahrungsreiches Vorleben hinter sich hatte. Doch ist das für die Frage, ob der Angeklagte das ihm als Schulleiter zweifellos zur Erziehung anvertraute Mädchen zur Unzucht "mißbraucht" hat, nicht von Bedeutung. Gerade das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler muß in besonderem Maße von geschlechtlichen Beziehungen reingehalten werden. Allerdings kann es auch bei Schutzverhältnissen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB Ausnahmefälle geben, in denen, wenn die abhängige Person mit der Unzucht einverstanden war oder gar den Anstoß zu ihr gegeben hat, der Tatbestand des Mißbrauchs zur Unzucht zu verneinen ist, so etwa dann, wenn die Abhängige nahezu die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und zwischen den Beteiligten ein ernstes Eheversprechen abgegeben worden ist, dem auch kein gesetzliches Hindernis im Wege steht. Jedoch ist in solchen Fällen, wie der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung1 StR 442/55 vom 11. November 1955 dargelegt hat, Voraussetzung, daß nicht nur die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen unangetastet bleibt, sondern auch seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird. Hiervon könnte im vorliegenden Falle selbst dann nicht gesprochen werden, wenn ... B. "es ganz bewußt darauf abgestellt hätte, den Angeklagten zum Geschlechtsverkehr zu verführen und ihn damit in der Hand zu haben"; denn dadurch könnte die Tatsache nicht aus der Welt geschafft werden, daß die Achtung der Zeugin vor dem - noch dazu verheirateten - Angeklagten in seiner Eigenschaft als Schulleiter durch den vollzogenen Geschlechtsverkehr völlig untergraben wurde. Daß der Angeklagte mit dem Mädchen in gewissen über das reine Erzieherverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen stand, ist demgegenüber schon deshalb nicht von Gewicht, weil er sich der ... B., unter anderem auch bei der Durchsetzung ihrer Aufnahme in die von ihn geleitete Mittelschule in Wertingen, auf Wunsch ihrer Mutter besonders angenommen hatte.
Dr. Peetz
Mantel
Martin
Dr. Hengsberger