Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1997, Az.: 3 StR 185/97
Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Beteiligung an einer Demonstration
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 07.01.1997
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Kriminalistik 1997, 814
- NStZ 1997, 497
- StV 1997, 595-596
Verfahrensgegenstand
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Prozessführer
Yasar K. aus F., geboren am ... 1964 in E. Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -
am 7. Mai 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 1997
- a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wegfällt, und
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Das angefochtene Urteil hält insoweit sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, als der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen worden ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der als anerkannter Asylberechtigter in Deutschland lebende Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, Sympathisant der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Der PKK und ihrer Teilorganisation, der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) ist, wie dem Angeklagten bekannt, durch seit 26. März 1994 bestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Für den 16. März 1996 wurde eine Demonstration in der Dortmunder Innenstadt vorbereitet, die nach Erkenntnissen der Polizeibehörden von der PKK gesteuert und organisiert wurde und zu der dann mehrere Tausend Kurden aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem benachbarten Ausland anreisten. Diese Demonstrationsveranstaltung war indes vom Polizeipräsidenten in Dortmund bereits durch sofort vollziehbare Verbotsverfügung vom 12. März 1996 untersagt worden. Obwohl dem Angeklagten das Versammlungsverbot bekannt war, reiste er am 16. März 1996 zur Teilnahme an der Demonstration mit der Bahn von F. aus an. Dem "Platzverweis für die Dortmunder Innenstadt", der auf dem D. Hauptbahnhof von Polizeibeamten ihm gegenüber persönlich ausgesprochen wurde, suchte sich der Angeklagte durch Flucht über die Bahngleise zu entziehen. Er konnte jedoch bereits wieder auf dem Bahnhofsvorplatz gestellt werden; dabei leistete er tätlichen Widerstand.
Die rechtliche Wertung als zugleich begangenes Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle des Handelns eines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Dritten wie des Angeklagten zur objektiven Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliche Verhalten genügt, das konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BGHSt 42, 30). Richtig ist auch, daß diese Voraussetzungen - abhängig von den Feststellungen zur inneren Tatseite - durch die Beteiligung an einer Demonstration, aus der heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gemacht wird, erfüllt sein können. Die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten eines außenstehenden Dritten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung genügen dafür jedoch noch nicht. Bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muß dem Umstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 - zur Veröffentlichung bestimmt). Es muß vermieden werden, daß die Grenze zur Strafbarkeit zu weit vorverlegt wird. Allgemeine Grundsätze für die Festlegung des Vollendungszeitpunkts der von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßten Unterstützungshandlungen lassen sich dabei nur begrenzt aufstellen. Vielmehr muß in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und entschieden werden, ob die Ungehorsamshandlung gegenüber dem Betätigungsverbot nach natürlicher Anschauung als vollendet anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - 3 StR 12/64, UA S. 7/8 für den insoweit ähnlich strukturierten Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot nach §§ 42, 47 BVerfGG a.F.). Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden Dritten, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Anders wird allerdings das entsprechende Handeln eines Vereinsmitglieds oder eines sonst organisatorisch eingebundenen Dritten zu beurteilen sein, der im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung tätig wird. In seinem Falle ergibt sich die unterstützende Wirkung in aller Regel schon aus der unmittelbaren Verbindung zur Vereinigung selbst. Soweit das Landgericht darauf abgehoben hat, daß der Angeklagte und weitere anreisende Kurden Polizeikräfte gebunden und es anderen Demonstrationsteilnehmern ermöglicht hätten, sich unter Durchbrechung oder Umgehung der Polizeikontrollen in der D. Innenstadt verbotenerweise zu versammeln, kann dahinstehen, ob darin schon eine zur Tatvollendung ausreichende Außenwirkung zu sehen ist. Denn es fehlt jedenfalls an einer über einen bloßen Verdacht hinausreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme, der Angeklagte habe eine solche mittelbare Wirkung seines Verhaltens mindestens im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen.
Angesichts des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat entscheidet daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abschließend dahin, daß im Schuldspruch die Verurteilung wegen in Tateinheit zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot entfällt.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nachteilige Auswirkungen der Annahme einer Gesetzesverletzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf die Strafzumessung nicht auszuschließen sind. Da die die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG begründende Gesetzesverletzung wegfällt, verweist der Senat die Sache an den Strafrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Dortmund zurück.
Dr. Rissing-van Saan ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Zschockelt
Blauth
Winkler
Pfister