Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1964, Az.: 3 StR 12/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1964
Aktenzeichen
3 StR 12/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 15. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten De. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 8. November 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigten die Angeklagten De. und D., beides Mitglieder der KPD bis zum Verbot dieser Partei im Jahre 1956 und heute noch überzeugte Kommunisten, bei der Bundestagswahl 1961 als sogenannte "kommunistische Einzelbewerber" zu kandidieren.

2

De. fertigte im Juli 1961 ein Wahlflugblatt an, in dem er in Übereinstimmung mit den von der verbotenen KPD herausgegebenen Leitsätzen und unter Benutzung der üblichen kommunistischen Ausdrucksweise sich gegen atomare Aufrüstung und Notstandsgesetzgebung wandte und den baldigen Abschluß eines Friedensvertrages mit ganz Deutschland forderte. Er bezeichnete sich darin als "Einzelkandidaten (Kommunisten)". Das Flugblatt verteilte er an Belegschaftsmitglieder dreier Firmen in N.. Der Kreiswahlleiter nahm jedoch den Wahlvorschlag nicht an, da er das Kennwort "Kommunist" enthielt.

3

Der Angeklagte D. beschaffte sich die für die Wahlbewerbung erforderlichen Unterschriftslisten und sammelte Unterschriften. Wie er dabei vorging, konnte das Landgericht nicht feststellen; er verbrannte die Listen, als ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Auch er entwarf ein Wahlflugblatt, in dem er sich als "Einzelbewerber (Kommunisten)" bezeichnete und die Schlagworte der verbotenen KPD zum Bundestagswahlkampf 1961 wiederholte. Er gab einer Druckerei in O. den Auftrag, 3000-4000 Stücke davon zu drucken. Die Druckerei stellte einige Probeabzüge her, von denen auch D. ein Stück erhielt. Weiter konnte der Angeklagte die Bewerbung nicht betreiben, da die Polizei eingriff.

4

Beiden Angeklagten konnte nach Auffassung des Landgerichts trotz erheblicher Verdachtsgründe nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, daß sie in Verbindung zu der verbotenen KPD, deren Funktionären oder Hintermännern standen und auf deren Weisung im Bundestagswahlkampf tätig wurden.

5

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten De. wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 nach den §§ 42, 47 BVerfGG zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

6

Der Angeklagte D. und ein weiterer Mitangeklagter sind freigesprochen worden. Nach Ansicht des Landgerichts ist D. ein vollendetes Vergehen gegen die §§ 42, 47 BVerfGG nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Er sei mit dem Flugblatt noch nicht zum Zwecke der Beeinflussung an dritte Personen herangetreten. Ob und in welcher Weise D. bei der Unterschriftensammlung werbend für die verbotene KPD tätig geworden sei, habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß er dabei seine kommunistische Gesinnung nicht "herausgestrichen", insbesondere sich aber von den Zielen der verbotenen KPD abgesetzt habe, um so möglichst viele Unterschriften - auch von Nichtkommunisten - zu erhalten. Auch in der Beschaffung der Unterschriftslisten liege noch keine Förderung der KPD, da diese Handlung nicht zur Unterstützung dieser Partei geeignet sei.

7

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte De. und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel, wie sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt, auf die Freisprechung des Angeklagten D. beschränkt.

8

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

9

III.

Die Revision des Angeklagten De., die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat bei ihm den äußeren und inneren Tatbestand eines Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG ohne Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts festgestellt (vgl. BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]). Was der Verteidiger zur Begründung der Revision vorträgt, ist abwegig.

10

IV.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, kann keinen Erfolg haben. Sie meint, der Angeklagte D. hätte wegen eines Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG verurteilt werden müssen; denn jedenfalls in dem Sammeln der Unterschriften habe eine Förderung der verbotenen KPD gelegen. Wer Unterschriften sammle, um dadurch die Bewerbung als Kommunist - so wie der Angeklagte D. es wollte - zu ermöglichen, arbeite damit bereits auf die Aufrechterhaltung der verbotenen KPD hin, wobei es - im Gegensatz zur Ansicht der Strafkammer - gleichgültig sei, welche Erklärungen der Angeklagte über seine Bewerbung beim Einholen der Unterschriften abgegeben habe. Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht, schon der Auftrag zur Herstellung von Wahlflugblättern und die Unterschriftensammlung seien Vorgänge, die dazu dienen sollten, die verbotene KPD "in irgendeiner Form" zu fordern. Der Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG, dessen Schwerpunkt bei den inneren Tatmerkmalen liege, sei daher erfüllt.

11

Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Vielmehr tritt er der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts bei, wonach hier allenfalls eine versuchte (und damit straflose) Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 gegeben ist.

12

Die Vorschriften der §§ 42, 47 BVerfGG stellen, wie sich aus der Verwendung des denkbar weitgefaßten Begriffes "Zuwiderhandlung" ergibt, jeden vorsätzlichen Ungehorsam gegen ein nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Strafe. Sie dienen damit der Sicherung des im Urteil ausgesprochenen Gebotes der Auflösung der verfassungswidrigen Partei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt gegen dieses Gebot nicht nur, wer den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei aufrechterhält, sondern auch jeder, der in irgendeiner anderen Form die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen Partei fördert (BGH MDR 1958, 441; BGH 3 StR 17/58 vom 22. Oktober 1958; 3 StR 1/59 vom 16. September 1959; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19; BGHSt 18, 296, 298 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] u.a.). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (z.B. BGHSt 7, 104, 107 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 280/54];  18, 298), [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]deckt sich die Reichweite der §§ 42, 47 BVerfGG insoweit etwa mit dem für verfassungsfeindliche Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG geltenden Ungehorsamstatbestand des § 129 a StGB, der ausdrücklich "jede sonstige Unterstützung" der Vereinigung unter Strafe stellt. Die Förderungshandlung im einzelnen kann bei der weiten Fassung des Tatbestandes sehr unterschiedlicher Natur sein. In Betracht kommt jede Tätigkeit, die der verfassungswidrigen Partei und der Verfolgung ihrer Ziele Vorschub zu leisten vermag. Darunter können auch Handlungen fallen, die an sich wertneutral sind. Bei der Abgrenzung des strafbaren Bereichs, der schon aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht ins Uferlose ausgeweitet werden darf, vielmehr sachgerecht abgegrenzt werden muß (BGH NJW 1964, 1082 Nr. 10), ist zu beachten, daß das Gesetz nur den vollendeten Ungehorsam gegen das verfassungsgerichtliche Urteil unter Strafe stellt. Der bloße Versuch bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers straflos.

13

Allerdings stößt die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung mitunter auf Schwierigkeiten, da die tatbestandliche Handlung im Gesetz nur allgemein umschrieben ist (die im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz - geplante Neufassung des § 90 a StGB, der an Stelle der §§ 47, 42 BVerfGG treten soll, sieht eine nähere Umgrenzung der Tathandlungen vor). Bei der Vielschichtigkeit des strafbaren Tatbestandes kann es keine allgemeine Bestimmung des Vollendungszeitpunkts geben. Es kommt vielmehr auf die Art der einzelnen Ungehorsamstat an. Das gilt insbesondere auch für Förderungshandlungen, die in den verschiedenartigsten Tätigkeiten bestehen können. Es ist deshalb nicht richtig, wenn das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 7, 104, 107 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 280/54] ausführt, zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sei zumindest immer erforderlich, daß der Täter durch Beeinflussung anderer auf die Förderung hinarbeite. Dies kann aus BGHSt 7, 104, 107 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 280/54] nicht gefolgert werden. Es sind auch Förderungshandlungen denkbar, die in anderer Weise vollendet werden (z.B. Geldzahlungen an die verbotene Partei oder Abschluß eines Scheinarbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der verbotenen Partei, um dessen Untergrundtätigkeit den Polizeibehörden gegenüber zu verschleiern - vgl. BGH 3 StR 58/63 vom 20. Dezember 1963 -). Es muß vielmehr in jedem Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, ob die Ungehorsamshandlung nach natürlicher Auffassung als vollendet anzusehen ist. Daß die Unterstützungshandlung der verfassungswidrigen Partei tatsächlich Nutzen bringt, ist nicht erforderlich (vgl. BGH 6 StR 92/55 vom 7. März 1956 zu § 129 StGB, angeführt von Wagner in GA 1960, 234 Nr. 4). Erst recht ist es unerheblich, ob der Täter noch weitere Handlungen beabsichtigt hat. So hat der Bundesgerichtshof z.B. den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG schon als erfüllt angesehen bei einem Täter, der von der Polizei gestellt wurde, als er gerade im Rahmen einer von der Untergrund-KPD durchgeführten "Plakat-Aktion" ein Plakat an einen Schuppen ankleben wollte (BGH 3 StR 9/64 vom 8. Mai 1964). Ferner ist ein vollendeter Verstoß gegen diese Vorschriften bejaht worden in einem Falle, in dem sich ein Mitglied der verbotenen KPD einem Funktionär gegenüber bereit erklärte, die Zeitung der verbotenen KPD an andere Mitglieder der Untergrund-KPD zu verteilen, ohne daß festgestellt werden konnte, daß er die Zeitung auch tatsächlich verteilt hat (BGH 3 StR 21/64 vom 24. Juni 1964). Beiden Fällen ist gemeinsam, daß die Täter in unmittelbarem organisatorischem Zusammenhang mit der verbotenen KPD handelten. Es liegt in der Natur der Sache, daß in solchen Fällen ein Vergehen gegen die §§ 42, 47 BVerfGG in einem verhältnismäßig frühen Zeitpunkt als vollendet anzusehen ist; denn allein schon die Aufnahme von Beziehungen zu der Untergrundorganisation könnte für sie von Nutzen sein.

14

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen beiden dadurch, daß das Landgericht es nicht als festgestellt ansieht, der Angeklagte sei auf Weisung oder in organisatorischem Zusammenhang mit der verbotenen KPD oder einer ihrer Ersatzorganisationen tätig geworden. Dabei muß dahinstehen, ob die im Urteil angeführten Verdachtsgründe nicht ausgereicht hätten, einen solchen Zusammenhang festzustellen. Da die Ausführungen des Landgerichts weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen lassen, ist das Revisionsgericht an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden. Es muß daher für die rechtliche Beurteilung davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte zwar als überzeugter Kommunist, aber aus eigenem Entschluß und ohne Zusammenhang mit Untergrund-KPD oder KPD-Ersatzorganisationen seine Bewerbung zur Bundestagswahl 1961 betrieb.

15

Es ist weiter davon auszugehen, daß D. zwar das unbeschränkte passive Wahlrecht besaß, daß er sich aber bei den gegebenen politischen Verhältnissen von vornherein keine Hoffnungen machen konnte, als sogenannter "kommunistischer Einzelbewerber" ein Bundestagsmandat zu erringen. Die Kandidatur als solche konnte daher die verbotene KPD und die von ihr verfolgten Ziele in keiner Hinsicht fördern. Sie war nur der vordergründige Anlaß, der eine günstige Gelegenheit bot, der eigentlichen Förderungstätigkeit den Anschein der Rechtmäßigkeit zu geben. Als Förderung der verbotenen KPD konnte nach Lage der Sache in Wirklichkeit nur die mit einer solchen Kandidatur verbundene Werbung in Betracht kommen. Indem sich der Bewerber als Kommunist bezeichnet ohne sich von den Forderungen und Zielen der KPD abzusetzen, vielmehr im Gegenteil die Losungen und Schlagworte verkündete, die im Bewußtsein der Bevölkerung als Thesen der KPD bekannt sind, warb er für die Ziele der KPD in ihrer Gesamtheit einschließlich jener verfassungsfeindlichen Fernziele, die zur Auflösung der Partei Anlaß gegeben hatten. Da dem Angeklagten keine Verbindungen zur verbotenen KPD oder deren Ersatzorganisationen nachgewiesen werden konnten, kommt hier nur diese Werbetätigkeit für die verbotene KPD und die von ihr verfolgten Ziele als tatbestandsmäßige Förderungshandlung im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG in Betracht. Diesem Gesichtspunkt kommt aber für die Beantwortung der Frage, ob Versuch und Vollendung der Straftat vorliegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn Werbung in dem hier verstandenen Sinne setzt als vollendete Handlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter mit seinen Ideen und Parolen in irgendeiner Weise nach außen hervorgetreten ist. Gerade das aber konnte das Landgericht bei dem Angeklagten D. im Gegensatz zu dem Angeklagten De., der sein Flugblatt schon verteilt hatte, nicht mit Sicherheit feststellen. Zwar meint der Generalbundesanwalt, der Angeklagte D. sei im Zuge seines Plans durch Sammeln der Unterschriften und durch den Auftrag an die Druckerei nach außen hervorgetreten. Es kommt aber entscheidend darauf an, ob der Angeklagte dabei unmittelbar werbend für die verbotene KPD und deren Ziele aufgetreten ist. Nur wenn dies der Fall war, kann nach natürlicher Auffassung die Förderungshandlung als vollendet angesehen werden. Die Erteilung des Auftrags, das Flugblatt zu drucken, war für die beabsichtigte Werbung nur mittelbar bedeutsam und deshalb lediglich Vorbereitungshandlung oder allenfalls "Anfang der Ausführung" im Sinne des § 43 StGB, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Am wahrscheinlichsten wäre es noch gewesen, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung werbend hervorgetreten sei. Aber das Landgericht hält es für möglich, daß sich der Angeklagte gerade von den Zielen der verbotenen KPD abgesetzt habe, um eine möglichst große Anzahl von Unterschriften - auch von Nichtkommunisten - zu erhalten. Das wäre aber das Gegenteil von Werbung für die verbotene KPD gewesene Von dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit muß nach dem Grundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind, bei der rechtlichen Beurteilung ausgegangen werden. Mit Recht hat daher das Landgericht eine vollendete Förderungshandlung nicht als erwiesen angesehen. Das gleiche gilt für die Beschaffung der Unterschriftslisten, wie das Landgericht zutreffend ausführt und von der Revision offenbar nicht in Zweifel gezogen wird. Auch eine zusammenfassende Beurteilung der Wahlvorbereitungen des Angeklagten, soweit sie das Landgericht feststellen konnte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

16

Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, es sei auch zweifelhaft, ob der Angeklagte D. mit der Sammlung der Unterschriften als einer wahltechnisch notwendigen Maßnahme schon den Förderungsvorsatz verbunden habe. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß diese Ausführungen ersichtlich auf der rechtsfehlerhaften Vorstellung beruhen, der von vornherein bestehende Wille durch Teilnahme an den Wahlen die verbotene Partei zu unterstützen, umfasse noch nicht den "Förderungsvorsatz". Der innere Tatbestand eines Vorgehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG ist hier erfüllt; denn den Urteilsfeststellungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte von vornherein durch sein Tun die Wirksamkeit der verbotenen KPD fördern wollte. Es besteht lediglich ein Mangel nach der äußeren Tatseite. Das aber ist gerade das Kennzeichen des Versuchs oder gar der Vorbereitungshandlung.

17

Da das Landgericht mit zutreffenden Gründen auch ein Vergehen gegen § 93 StGB verneint hat, ist die Freisprechung des Angeklagten Döpke aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

18

Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Ein Ausspruch nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO erschien jedoch nicht veranlaßt.

Rotberg
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Weber