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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1964, Az.: 3 StR 21/64

Förderung der verbotenen KPD durch Verteilung der Zeitung "Freies Volk"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1964
Aktenzeichen
3 StR 21/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 20.12.1963

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Haupt Verhandlung vom 24. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. Dezember 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (§§ 47, 42 BVerfGG) in Tateinheit mit Geheimbündelei (§ 128 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

3

Nach den Feststellungen des Urteils gehörte der Angeklagte von spätestens Oktober 1961 bis Januar 1963 der verbotenen KPD im Räume E. an (UA S. 9). Im Rahmen seiner Zugehörigkeit zur KPD beteiligte er sich sowohl an deren Untergrundtätigkeit als auch an der FDGB-Westarbeit (UA S. 10). Das Urteil behandelt die Tätigkeit des Angeklagten in diesen beiden Bereichen getrennt und stellt im einzelnen fest:

4

I.

Betätigung des Angeklagten innerhalb des Parteiapparates der KPD.

5

1.

Der Angeklagte zahlte in der Zeit von Juli bis Dezember 1962 regelmäßig Beiträge an die Parteikasse in Höhe von monatlich 3,- bis 5,- DM.

6

2.

Er beförderte im Auftrage eines Funktionärs vier Koffer mit Adressiermaschinen und Anschriftenschablonen vom Hauptbahnhof E. in die Wohnung seines Schwagers Sch., der ebenfalls als Funktionär in der KPD tätig war. Die Koffer und deren Inhalt gehörten der KPD.

7

3.

Er stellte sich zur Verteilung der Zeitung "Freies Volk" - Organ des ZK der KPD - innerhalb des Parteiapparates zur Verfügung und erhielt jeweils mehrere Stücke dieser Zeitung - letztmals der Januarausgabe 1963 - mit der Anweisung, sie weiterzugeben. Ob er dieser Weisung Folge leistete und die Stücke tatsächlich weiterverteilte, konnte das Landgericht nicht feststellen. Fest steht nach dem Urteil dagegen, daß er einige ihm mit der Post aus der SBZ zugesandte Stücke der Druckschrift "Der Kurier" an andere Angehörige der illegalen KPD weitergab. "Der Kurier" ist eine für die Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte gemeinsame Sonderausgabe verschiedener sowjetzonaler Tageszeitungen.

8

Daß das Landgericht darin eine Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es zu, daß der Angeklagte diesen Tatbestand erfüllt hat, indem er sich als Mitglied der verbotenen KPD bereit erklärte, die KPD-Zeitung an andere Mitglieder zu verbreiten. Durch die Vorschrift des § 47 in Verbindung mit§ 42 BVerfGG wird Ungehorsam gegen das in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 enthaltene Gebot der Auflösung der KPD unter Strafe gestellt. Gegen diese Auflösungsanordnung verstößt jeder, der den im Rahmen der Partei hergestellten organisatorischen Zusammenhang nicht aufgibt, sondern aufrechterhält. Das hat der Angeklagte schon mit seiner Bereiterklärung und der Entgegennahme der Zeitungen zur Weiterverbreitung an Mitglieder der KPD getan. Es kommt nicht darauf an, mit welchem Grad der Wirksamkeit und der Verdichtung der Zusammenhalt aufrechterhalten wird (BGHSt 7, 104, 107). Auch der Tatbestand des § 128 StGB ist insoweit rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Als Mitglied nimmt an einer Geheimverbindung teil, wer seinen Willen der Verbindung unterordnet und außerdem für deren Zwecke in fortdauernder Weise tätig wird (RGSt 24, 328; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19; BGHSt 18, 296, 300 und ständige Rechtsprechung).

9

II.

Beteiligung des Angeklagten an der Westarbeit des FDGB.

10

Hier stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte von Oktober 1961 bis März 1963 "mit seinen Fahrzeugen in wechselnder Begleitung" insgesamt fünf Reisen in die SBZ durchführte, die, "was der Angeklagte wußte und in Kauf nahm, nach Anlaß und Ausgestaltung einer Unterstützung der politischen Zersetzungsarbeit der Zonenmachthaber dienten" (UA S. 10). Dabei beschränkte sich die Tätigkeit des Angeklagten für den FDGB - soweit erkennbar - darauf, daß er "bei den einzelnen Reisen weitere Personen in seinem Fahrzeug mitnahm und in Gr.-Ka. (SBZ) an den programmgemäßen Veranstaltungen des FDGB, vor allem an den organisierten Besprechungen und an Besichtigungen teilnahm" (UA S. 12).

11

Soweit es sich um die ersten vier Reisen handelt, die in der Zeit von Oktober 1961 bis Mai 1962 stattfanden, hat das Landgericht denäußeren und inneren Tatbestand der §§ 47, 42 BVerfGG und des § 128 StGB ohne Rechtsfehler angenommen.

12

Bedenken begegnet dagegen, daß das Landgericht auch die fünfte Reise in den strafbaren Sachverhalt miteinbezogen hat. Diese Reise fand erst im März 1963 statt. Das Landgericht sieht aber, wie oben ausgeführt, nur für erwiesen an, daß der Angeklagte bis Januar 1963 Mitglied der verbotenen KPD gewesen sei. Diese zeitliche Begrenzung wird im Urteil allerdings nicht näher begründet. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann aber entnommen werden, daß das Landgericht die Mitgliedschaft in der KPD wohl deshalb auf den Zeitraum bis Januar 1963 beschränkte, weil die Bezahlung von Beiträgen nur bis Dezember 1962 und der Bezug der Parteizeitung (zur Weiterverbreitung) nur bis Januar 1963 festgestellt und schließlich über die letzte Reise des Angeklagten in die SBZ Anfang März 1963 keine näheren Einzelheiten ermittelt werden konnten. Über diese Reise steht nämlich nur fest, daß der Angeklagte mit seinem neuerworbenen Personenkraftwagen Marke Renault zunächst seinen Schwager Sch. nach West-Berlin brachte und dort absetzte, dann nach Gr.-Ka. (SBZ) weiterreiste und von dort mit dem FDGB-Funktionär G. zur Leipziger Messe fuhr. Der Angeklagte besuchte in Leipzig nach seiner Einlassung lediglich die Messe, nicht auch die "XVII. Deutsche Arbeiterkonferenz" (UA S. 16).

13

Geht man aber von diesem Standpunkt des Landgerichte aus - er ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden -, so darf der letzten Reise des Angeklagten in die SBZ keine strafrechtliche Bedeutung zugemessen werden. Denn - für sich allein betrachtet - erfüllt sie auch dann keinen Straftatbestand, wenn die Kosten der Reise, wie UA S. 12 für alle fünf Reisen dargelegt wird, im wesentlichen "von den Zonenmachthabern getragen wurden" (vgl. BGH NJW 1964, 1082 Nr. 10).

14

III.

Das Landgericht hat somit den Umfang der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung zu weit gezogene Von diesem Rechtsfehler wird der Schuldspruch des Urteils als solcher allerdings nicht berührt. Denn für eine gesonderte Freisprechung wegen dieses Einzelfalles wäre kein Raum gewesene Eröffnungsbeschluß und Urteil nehmenübereinstimmend eine Dauerstraftat an (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 17. April 1964 - 2 StE 1/64 UA S. 12/13 und die dort angeführten Entscheidungen).

15

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Daß das Landgericht bei seinen Erwägungen zum Strafausspruch von der Strafbarkeit der letzten SBZ-Reise des Angeklagten ausgegangen ist, zeigen die Urteilsausführungen UA S. 24. Dort wird ausdrücklich die Einziehung des Personenkraftwagens Marke Renault erwogen, der nur zu dieser letzten Reise benutzt wurde. Das Landgericht hat zwar von der Einziehung abgesehen, aber nur deshalb, weil der Angeklagte noch nicht Eigentümer dieses erst teilweise bezahlten Kraftwagens sei (§ 40 StGB). Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfehler hinsichtlich des Schuldumfangs die Höhe der verhängten Strafe beeinflußt hat.

Weber
Scharpenseel
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller