Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: KVR 9/96

Schutz vor Wettbewerb seitens anderer Gasversorgungsunternehmen durch Demarkationsverträge und Konzessionsverträge; Prüfung der Gaspreise durch die Landeskartellbehörde; Anordnung einer Anpassung der Tarifgestaltung für andere als die genannten Abnahmeverhältnisse; Marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens; Freistellung von Verboten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Missbräuchliches Handeln eines Energieversorgungsunternehmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1997
Aktenzeichen
KVR 9/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 04.03.1996

Fundstellen

  • BGHZ 135, 323 - 333
  • BB 1997, 2016-2017 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 2117 (Kurzinformation)
  • EWiR 1997, 939-940 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Gaspreis"
  • GRUR 1997, 784 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1998, 251-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 3173-3175 (Volltext mit amtl. LS) "Gaspreis"
  • WM 1997, 2010-2013 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 1434-1437 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gaspreis

Amtlicher Leitsatz

Ein Preismißbrauch im Sinne des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB kann auch dann vorliegen, wenn ein Erdgasversorgungsunternehmen bei einzelnen Tarifabnahmeverhältnissen - in Überschreitung seines Tarifgestaltungsfreiraums - ungünstigere Preise als ein gleichartiges Versorgungsunternehmen fordert.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und Dr. Bornkamm
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde wird der Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Die betroffene Landeshauptstadt M. versorgt durch ihre Stadtwerke, einen Eigenbetrieb, Endverbraucher im Stadtgebiet M. sowie in den umliegenden Städten und Gemeinden mit Erdgas. In ihrem Versorgungsgebiet sind die Stadtwerke durch Demarkations- und Konzessionsverträge vor Wettbewerb durch andere Gasversorgungsunternehmen geschützt.

2

Für die Abnehmer im Haushalts- und Kleingewerbebereich (HuK-Bereich) stellen die Stadtwerke Tarife auf, die sie veröffentlichen. Nach der Erdgas-Tarifübersicht der Stadtwerke (Stand 1. Januar 1993) sind diese Tarife für den Haushaltsbereich gegliedert in einen Kleinverbrauchstarif, einen Grundpreistarif und die Vollversorgungstarife I und II. Der vom Haushaltsabnehmer zu bezahlende Gesamtpreis ergibt sich danach aus den Arbeitspreisen pro cbm Erdgas und den "Meß- und Grundpreisen", die für die verschiedenen Tarife jeweils unterschiedlich sind. Gegenüber den Abnehmern rechnen die Stadtwerke jährlich ab auf der Grundlage von einmal jährlich stattfindenden Verbrauchsablesungen. Den Abrechnungen wird der für den Abnehmer jeweils günstigste Tarif zugrunde gelegt. Im Abrechnungszeitraum eintretende Tarifänderungen berücksichtigen die Stadtwerke nach einem System von Gradtagszahlen, durch das der festgestellte Jahresverbrauch auf der Grundlage von Erfahrungssätzen den verschiedenen Tarifzeiträumen anteilig zugeordnet wird.

3

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Landeskartellbehörde (im folgenden: Landeskartellbehörde) hat die Gaspreise der 88 Gasversorgungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich anhand der Muster-Abnahmeverhältnisse verglichen, die der Bundesverband der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. einem von ihm veröffentlichten Kostenvergleich Heizung und Warmwasserbereitung für Neubauten (Ausgabe 1988 in der Fassung vom September 1990) zugrunde gelegt hatte. Bei einem dieser Abnahmeverhältnisse wurde von einem Einfamilien-Reihenhaus mit einem jährlichen Gasverbrauch von 20.817 kWh und einem Anschlußwert von 8, 5 kW ausgegangen.

4

Für dieses Abnahmeverhältnis ergibt der Vergleich der Gaspreise der Stadtwerke der Betroffenen mit den Preisen der R. E.- und W. (REWAG), der E. S. GmbH (ESB), der Stadtwerke S. und der Gemeindewerke G.-P. für den Stichtag 1. Januar 1994 folgendes Bild:

jährliche Gaspreise
Betroffene1.269,70 DM
REWAG1.066,91 DM
ESB1.218,77 DM
Stadtwerke S.1.075,43 DM
Gemeindewerke G.-P.1.192,68 DM.
5

Nach Ansicht der Landeskartellbehörde sind die Gaspreise der Stadtwerke der Betroffenen für dieses Abnahmeverhältnis mißbräuchlich. Sie hat gegen die Betroffene am 30. Dezember 1993 folgende Verfügung erlassen:

  1. I.

    Der Betroffenen wird aufgegeben, ihre Gaspreise für die Versorgung von Einfamilien-Reihenhäusern und Abnehmern mit vergleichbaren Abnahmewerten im HuK-Bereich zu senken. Die Preissenkung ist so vorzunehmen, daß der Gaspreis bei einem Jahresverbrauch von 20.817 kWh und einer in Anspruch genommenen Leistung von 8,5 kW jährlich DM 1.218,77 nicht übersteigt. Diese Verfügung gilt bis 31. März 1994.

  2. II.

    Jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die unanfechtbar gewordene Verfügung nach Ziff. I stellt eine mit Bußgeld bedrohte Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 GWB dar und kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million DM und darüber hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses geahndet werden (§ 38 Abs. 4 GWB).

  3. III.

    ...

6

Gegen diese - ihr am 5. Januar 1994 zugestellte - Verfügung hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Mit Rücksicht darauf, daß die Verfügung durch den Zeitablauf erledigt sei, hat die Betroffene beantragt festzustellen,

7

daß die angefochtene Verfügung der Landeskartellbehörde unzulässig - hilfsweise: unbegründet - gewesen sei.

8

Die Landeskartellbehörde hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und festzustellen, daß ihre Verfügung in der Zeit ab Zustellung bis 31. März 1994 begründet gewesen sei.

9

Die Betroffene hat weiter beantragt,

den Feststellungsantrag der Landeskartellbehörde zurückzuweisen.

10

Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde festgestellt, daß die Verfügung der Landeskartellbehörde vom 30. Dezember 1993 rechtswidrig gewesen sei (OLG München WuW/E OLG 5713).

11

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Landeskartellbehörde mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Betroffene beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

B.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

13

I.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet davon ausgegangen, daß der gemäß § 70 Abs. 3 GWB gestellte Antrag der Betroffenen festzustellen, daß die Verfügung der Landeskartellbehörde rechtswidrig gewesen sei, ebenso wie der gegensätzliche Feststellungsantrag der Landeskartellbehörde zulässig ist (vgl. BGHZ 130, 390, 397 - Stadtgaspreise). Eine Beschwerde mit diesem Antrag ist auch dann statthaft, wenn sich eine Verfügung aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Geltungsdauer schon vor dem Beginn des Beschwerdeverfahrens erledigt hat (vgl. K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 62 Rdn. 10 m.w.N.).

14

II.

Das Beschwerdegericht hat weiter zutreffend entschieden, daß die Verfügung der Landeskartellbehörde dem Erfordernis der Bestimmtheit genügt (§ 37 Abs. 1 BayVwVfG, gleichlautend mit § 37 Abs. 1 VwVfG; vgl. weiter BGHZ 130, 390, 395 - Stadtgaspreise, m.w.N.). Die Betroffene konnte als Adressat der Verfügung hinreichend erkennen, was von ihr gefordert wurde.

15

Aus Ziff. I Satz 1 der Verfügung ergibt sich, daß von der Betroffenen eine Herabsetzung ihrer Tarifpreise im HuK-Bereich (Bereich der Haushaltskunden und Kleingewerbetreibenden) gefordert wird. Inhalt und Umfang dieser Preisherabsetzung wird in Ziff. I Satz 2 der Verfügung genau bestimmt. Die Geltungsdauer der Verfügung ergibt sich aus Ziff. I Satz 3. Für den Adressaten ist ohne weiteres ersichtlich, daß die Preissenkung so vorzunehmen ist, daß unter den angegebenen Abnahmeverhältnissen bei Geltung des neuen Preises für die Dauer eines Abrechnungsjahres höchstens der genannte Preis von 1.218,77 DM zu zahlen ist.

16

Aus Ziff. I Satz 2 der Verfügung ist weiter klar ersichtlich, daß sich die Verfügung auf die konkret genannten Abnahmeverhältnisse als solche bezieht, ohne daß es weiter von Bedeutung ist, für welche Zwecke das Erdgas abgenommen wird. Auf die Unbestimmtheit der Wendung "Abnehmer mit vergleichbaren Abnahmewerten" in Ziff. I Satz 1 der Verfügung kommt es daher nicht an.

17

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Verfügung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie bereits selbst eine Anpassung der Tarifgestaltung für andere als die genannten Abnahmeverhältnisse (mit niedrigerem oder höherem Jahresverbrauch) anordnet. Für die Annahme eines solchen Inhalts der Verfügung, bei dem diese insoweit unbestimmt wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dem steht nicht entgegen, daß die Umsetzung der getroffenen Anordnung Folgewirkungen für das Tarifsystem der Betroffenen hätte haben müssen.

18

Die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die notwendige Tarifänderung ohne Schwierigkeiten praktisch umsetzbar war, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht angegriffen.

19

III.

Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, daß die Mißbrauchsverfügung inhaltlich rechtswidrig war, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB keine ausreichende Grundlage für die getroffene Anordnung war.

20

1.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Mißbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5 GWB - entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift - nicht voraussetzt, daß das betreffende Versorgungsunternehmen marktbeherrschend ist, sondern allein, ob dieses von der Möglichkeit der Freistellung nach § 103 Abs. 1 GWB Gebrauch gemacht hat und ein Mißbrauch der Freistellung anzunehmen ist. Es kann daher bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mißbrauch im Sinne des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB vorliegt, offenbleiben, wie der sachlich relevante Markt aus der Sicht der Abnehmer abzugrenzen ist (als Produktmarkt oder als Wärmemarkt, auf dem verschiedene Heizsysteme miteinander in Wettbewerb stehen, insbesondere solche, die mit Erdgas oder leichtem Heizöl arbeiten) und ob das Versorgungsunternehmen dort marktbeherrschend ist.

21

a)

Sinn und Zweck der Mißbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5 GWB schließen es aus, diese - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - nicht nur davon abhängig zu machen, daß das betroffene Versorgungsunternehmen durch Verträge gemäß § 103 Abs. 1 GWB gegen Wettbewerb mit dem gleichen Produkt geschützt ist, sondern auch davon, ob es eine marktbeherrschende Stellung erlangt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Mißbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5 GWB - ebenso wie die Mißbrauchsaufsicht nach anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - das notwendige Korrektiv für eine durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Marktstellung sein soll (vgl. BGHZ 128, 17, 29 [BGH 15.11.1994 - KVR 29/93] - Gasdurchleitung; 129, 37, 44, 52 - Weiterverteiler). Die Mißbrauchsaufsicht gemäß § 103 Abs. 5 GWB soll einen Ausgleich dafür schaffen, daß der brancheninterne Wettbewerb der Versorgungsunternehmen untereinander nach § 103 Abs. 1 GWB beseitigt worden ist. Das Gesetz geht dabei davon aus, daß diese wichtigste Art des Wettbewerbs durch sonstigen Wettbewerb (wie Substitutionswettbewerb) nicht ausreichend ersetzt werden kann und die Freistellung nach § 103 Abs. 1 GWB deshalb in aller Regel Verhaltensspielräume schafft, die durch den verbleibenden Wettbewerb nicht wirksam kontrolliert werden können. Die kartellbehördliche Mißbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5 und 6 GWB soll demgemäß der Gefahr begegnen, daß die vom Gesetz selbst zugelassenen Beschränkungen des Wettbewerbs mißbraucht werden.

22

Da die Mißbrauchsaufsicht gemäß § 103 Abs. 5 GWB somit - anders als die auf § 22 Abs. 4 GWB gestützte Mißbrauchsaufsicht - nicht an das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung anknüpft, sondern an die Freistellung von den Verboten der §§ 1, 15 und 18 GWB, geht sie auch von einem anderen Begriff des Mißbrauchs aus als die Mißbrauchsaufsicht nach § 22 Abs. 4 GWB (vgl. Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 22 Rdn. 6 und 9; Klaue, ebenda, § 103 Rdn. 46; Baur/Weyer in Frankfurter Kommentar zum GWB, § 22 Rdn. 502, 521, 709). Ob ein Mißbrauch im Sinne des § 103 Abs. 5 GWB vorliegt, ist im Hinblick auf den Grund der Mißbrauchsaufsicht nach Sinn und Zweck der Verbote der §§ 1, 15 und 18 GWB, von denen freigestellt worden ist, und nach den Gründen der Freistellung zu beurteilen (vgl. - jeweils noch zu § 104 GWB a.F. - BGHZ 59, 42, 45 - Strom-Tarif; BGH, Beschl. v. 29.5.1979 - KVR 4/78, WuW/E 1648, 1650 - Wohnanlage [insoweit nicht in BGHZ 74, 327]).

23

b)

Für ihre abweichende Rechtsansicht beruft sich die Rechtsbeschwerdeerwiderung auf die Begründung des Regierungsentwurfs der 4. GWB-Novelle (BT-Drucks. 8/2136 S. 33 = WuW 1980, 337, 364). Dort ist ausgeführt, daß ein Mißbrauch im Sinne des § 103 Abs. 5 GWB nicht vorliege, wenn und soweit das Marktverhalten eines Versorgungsunternehmens trotz des Abschlusses eines Vertrages im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB im Einzelfall dennoch durch wirksamen Wettbewerb mit Substitutionsgütern, wie er auf dem Wärmemarkt stattfinden könne, bestimmt werde, also Preise und Geschäftsbedingungen im Wettbewerb gebildet würden.

24

Damit kann die Rechtsbeschwerdeerwiderung keinen Erfolg haben. Der Auslegung des § 103 Abs. 5 GWB nach dessen Sinn und Zweck können Äußerungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, die sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben, die aber - wie hier - im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden haben, nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45; BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler).

25

2.

Nach der zutreffenden Beurteilung des Beschwerdegerichts ist die Betroffene mit den in der Verfügung genannten Vergleichsunternehmen gleichartig im Sinne von § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB. Dies wird von der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht in Frage gestellt.

26

3.

Abweichend von der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Mißbrauchsverfügung nicht bereits deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil sie nur auf einen Vergleich der Preise für ein bestimmtes Tarifabnahmeverhältnis gestützt ist. Denn nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die Betroffene bei dem in der Verfügung benannten Abnahmeverhältnis einen Preis fordert, der sehr erheblich ungünstiger ist als der entsprechende Preis von Vergleichsunternehmen, ohne daß dies durch Umstände begründet werden kann, die im Rahmen des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB anzuerkennen sind.

27

a)

Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, daß ein Mißbrauch im Sinne des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB im Tarifabnahmebereich nicht bereits daraus hergeleitet werden kann, daß ein Versorgungsunternehmen bei einzelnen wenigen Abnahmeverhältnissen Preise fordert, die überhaupt - wenn auch nur geringfügig - über den entsprechenden Preisen eines gleichartigen Versorgungsunternehmens liegen. Seine Begründung, derartige Preisabweichungen könnten bereits deshalb nicht als mißbräuchlich angesehen werden, weil auch bei wirksamem Wettbewerb nicht gelte, daß für gleiche Leistungen keine unterschiedlichen Preise erzielt werden könnten, geht aber an Sinn und Zweck des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB vorbei.

28

Ein Versorgungsunternehmen handelt nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB mißbräuchlich, wenn es ungünstigere Preise fordert als gleichartige Versorgungsunternehmen, es sei denn, es weist nach, daß der Unterschied auf abweichenden, ihm nicht zurechenbaren Umständen beruht. Dabei geht es nicht um den Vergleich der Preise des betroffenen Versorgungsunternehmens mit solchen, die von einem anderen unter gleichen Gebietsstrukturverhältnissen in wirksamem Wettbewerb gebildet wurden. Auch das Vergleichsunternehmen ist durch Verträge, die nach § 103 Abs. 1 GWB freigestellt sind, von brancheninternem Wettbewerb befreit. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß seine Preise zwar günstiger als die des betroffenen Versorgungsunternehmens sind, jedoch ebenfalls noch mißbräuchlich. Im Sinne eines (unvollkommenen) Ersatzes für die leistungsfördernde Wirkung des Wettbewerbs soll es nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB als Mißbrauch der Freistellung angesehen werden, wenn ein freigestelltes Versorgungsunternehmen sein Versorgungsgebiet zu ungünstigeren Preisen versorgt, als dies bei gleichen strukturellen Verhältnissen einem anderen Versorgungsunternehmen möglich ist (vgl. auch Monopolkommission, Die Mißbrauchsaufsicht über Gas- und Fernwärmeunternehmen, Sondergutachten 21, Tz. 62, 68).

29

Die Preisgestaltung dient dabei als einfach zu handhabendes Mißbrauchskriterium. Es wird in Kauf genommen, daß die betroffenen Versorgungsunternehmen durch das Gebot, nicht ungünstigere Preise als vergleichbare Unternehmen zu fordern, in ihrer Preisgestaltung einer Beschränkung unterliegen, wie sie auch für Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb nicht ohne weiteres besteht. Denn auch unter Wettbewerbsverhältnissen gibt es - selbst bei homogenen Gütern - in der Regel keinen Zwang zur vollständigen Preisangleichung, da z.B. Mischkalkulationen möglich sein können oder gegebenenfalls höhere Preise aus der Sicht der Abnehmer durch andere Leistungen ausgeglichen werden.

30

Nach dem Grundgedanken des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB ist es - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift - nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß der Vergleich der Preise eines Versorgungsunternehmens mit den Preisen eines gleichartigen Versorgungsunternehmens auch dann, wenn er nur auf einzelne Abnahmeverhältnisse bezogen wird, zur Feststellung eines Mißbrauchs führt. Dies gilt um so mehr, als die Mißbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5 GWB auch dem Schutz einzelner Abnehmer dient (vgl. - noch zu § 104 GWB a.F. - BGH, Beschl. v. 27.11.1964 - KVR 3/63, WuW/E 655 - Zeitgleiche Summenmessung; Klaue, a.a.O., § 103 Rdn. 63; Jungtäubl, Preishöhen- und Preisstrukturkontrolle bei der leitungsgebundenen Stromversorgung, S. 125 f.; Ebel, Energielieferungsverträge, S. 115 f.).

31

Mit einem Preisvergleich für einzelne Abnahmeverhältnisse wird aber - jedenfalls im Tarifabnahmebereich - regelmäßig kein Mißbrauchsvorwurf begründet werden können, da zu berücksichtigen ist, daß den Versorgungsunternehmen ein Tarif gestaltungsfreiraum zusteht. Gasversorgungsunternehmen, die der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 EnWG unterliegen, sind nach § 1 BTOGas verpflichtet, als allgemeine Tarife zumindest bestimmte Pflichttarife (einen Kleinverbrauchstarif und einen Grundpreistarif) zu bilden und öffentlich bekanntzugeben. Die Ausgestaltung der Tarife im einzelnen ist jedoch nicht konkret vorgeschrieben. Im Rahmen des Tarifgestaltungsfreiraums ist vielmehr die Bildung von Tarifgruppen zulässig, die sich bezüglich der einbezogenen Abnahmeverhältnisse, aber auch wegen unterschiedlicher - jeweils zulässiger - Kostenträgerrechnungen nicht notwendig decken müssen (vgl. dazu - zum Strombereich - Jungtäubl, a.a.O., S. 76 ff., 124, 156 f., 172) mit der Folge, daß die Preise verschiedener Versorgungsunternehmen bei einzelnen Abnahmeverhältnissen unterschiedlich ausfallen können, ohne daß deshalb ein Mißbrauch vorliegen würde. Dementsprechend kann auch im Wege der Preismißbrauchsaufsicht grundsätzlich nicht eine schematische Übernahme der Tarifgestaltung eines anderen Tarifversorgungsunternehmens gefordert werden.

32

Der Tarifgestaltungsfreiraum der Versorgungsunternehmen ist jedoch nach dem Grundgedanken des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB eng bemessen; er darf insbesondere nicht zu einem Mißbrauch bei der Preisstruktur führen, indem bei der Preisgestaltung unter Verstoß gegen den Grundsatz der verursachergerechten Kostenzuordnung einzelne Abnehmergruppen zugunsten anderer Abnehmergruppen benachteiligt werden (vgl. Büdenbender, Energiekartellrecht, § 103 GWB Rdn. 384; Jungtäubl, a.a.O., S. 149 ff.).

33

b)

Danach wird im weiteren Verfahren erneut zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Beanstandung der Preisgestaltung gemäß § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB bei den genannten Abnahmeverhältnissen gegeben waren. Zumindest der Preisabstand zu den Preisen der Stadtwerke Schweinfurt für gleiche Abnahmeverhältnisse ist mit 19 % derart hoch, daß ohne weiteres von einem Überschreiten der Grenzen des zuzugestehenden Tarifgestaltungsfreiraums auszugehen wäre, wenn nicht festgestellt wird, daß die im Verhältnis zu den Preisen der Vergleichsunternehmen ungünstigeren Preise der Betroffenen darauf beruhten, daß diese das fragliche Gebiet im Sinne des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB unter abweichenden - ihr nicht zurechenbaren - Umständen versorgt.

34

IV.

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

35

Die Beanstandung eines Preismißbrauchs durch eine Verfügung, die eine Preisobergrenze als Mißbrauchsgrenze bestimmt, ist unbedenklich zulässig (vgl. BGHZ 129, 37, 52 - Weiterverteiler). Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Kartellbehörde eine solche Obergrenze so festlegt, daß auch darunter noch ein Preismißbrauch angenommen werden könnte.

36

Hat ein Versorgungsunternehmen den ihm zustehenden Tarifgestaltungsfreiraum durch die Forderung ungünstigerer Preise unzulässig überschritten, besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Anlaß, durch eine irgendwie geartete Gesamtbetrachtung seiner Preise zu prüfen, ob dem für einzelne Abnahmeverhältnisse feststellbaren Mißbrauch eine Besserstellung anderer Abnehmer gegenübersteht.

37

Ergibt die Überprüfung der Preise eines Versorgungsunternehmens nach dem Maßstab des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB einen Mißbrauch, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Freistellung für das als Mißbrauch beanstandete Verhalten kausal war. Ein Preisverhalten im Sinne des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB ist einem freigestellten Versorgungsunternehmen bereits deshalb verboten, weil es aufgrund der Freistellung keinem brancheninternen Wettbewerb mehr unterliegt.

38

C.

Auf die Rechtsbeschwerde war danach der Beschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Geiß
v. Ungern-Sternberg
Goette
Melullis
Bornkamm