Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1997, Az.: VI ZB 7/97
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf Grund der Abwesenheit eines Angestellten zur Betreuung eines erkrankten Kindes; Zurechnung des Verschuldens der in der Kanzlei angestellten Ehefrau des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens der Fristversäumung; Ziehen negativer Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Erklärungen auf Grund Ausschöpfens der Zweiwochenfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1997
- Aktenzeichen
- VI ZB 7/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 955 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Ernst R., K.straße ..., G.-B.
Prozessgegner
Suad O., geb. am ... 1979,
vertreten durch die Eltern Mira und Suljo O., F.straße ..., S.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
am 15. April 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 17. Dezember 1996 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Beschwerdewert wird auf 288.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende, am 23. Januar 1996 zugestellte landgerichtliche Urteil am 20. Februar 1996 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Telefax am 25. März 1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Nachdem der Beklagte durch ein Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26. März 1996 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden war, hat er mit einem am 4. April 1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat er vorgetragen:
Sein Prozeßbevollmächtigter habe die unterzeichnete Berufungsbegründung am frühen Morgen des 20. März 1996 seiner Ehefrau, die in der Kanzlei als Angestellte tätig sei, in der Wohnung mit dem Auftrag übergeben, sie von der Kanzlei aus per Telefax an das Oberlandesgericht abzusenden. Der Prozeßbevollmächtigte sei dann zu einem mehrtägigen auswärtigen Aufenthalt in einer Rechtsangelegenheit abgereist. Auf seine telefonische Nachfrage habe ihm seine Ehefrau noch am Vormittag desselben Tages bestätigt, daß die Übermittlung der Berufungsbegründung ausgeführt werde. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten am Mittag dieses Tages die Nachricht erhalten habe, daß ihr 6jähriges Kind erkrankt sei und der Betreuung bedürfe. Sie habe daraufhin das Büro, in dem sie sich als einzige Kanzleikraft aufgehalten habe, verlassen müssen. Das Kind habe auch an den folgenden Tagen zu Hause betreut werden müssen. Aus diesem Grund sei die Versendung der Berufungsbegründung in Vergessenheit geraten. Das habe sich am Sonntag, dem 24. März 1996, herausgestellt. Der Prozeßbevollmächtigte habe dann nach seiner Rückkehr am 25. März 1996 selbst den Versand der Berufungsbegründung durchgeführt.
Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Prozeßbevollmächtigte auf gerichtliche Aufforderung eidesstattliche Erklärungen seiner Ehefrau und eine eigene eidesstattliche Erklärung vorgelegt. Er hat außerdem Ablichtungen aus dem Fristenkalender überreicht. Hierzu heißt es in einer eidesstattlichen Erklärung der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten, die Berechnung und Eintragung von Fristen werde teils von ihr, teils von dem Prozeßbevollmächtigten selbst vorgenommen, der auch die Einhaltung der Vorlage von Fristsachen und die Ausgangskontrolle überwache.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 27. Januar 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9. Februar 1997 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgt.
II.
Die form- und fristgerecht eingegangene und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Dem Beklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.
Nach dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Sachverhalt kann dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Danach hat er am frühen Morgen des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist seiner Ehefrau, die seit drei Jahren in seiner Kanzlei als Angestellte tätig ist, 1994 eine Schulung für Kanzleimitarbeiter absolviert hat, über Fristen und Termine mehrfach belehrt worden ist und die ihr übertragenen Arbeiten bisher stets gewissenhaft und sorgfältig ausgeführt hat, die unterzeichnete Berufungsbegründung zum Faxversand übergeben. Dies war eine Aufgabe, die der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten einer hinreichend geschulten und bisher bewährten Kanzleikraft bedenkenfrei übertragen durfte (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - NJW 1994, 329; BVerfG NJW 1996, 309 [BVerfG 27.09.1995 - 1 BvR 414/95]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es hier nicht darauf an, ob der Beklagte eine funktionstüchtige Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten dargetan und glaubhaft gemacht hat und ob der als Kanzleikraft tätigen Ehefrau ein als Verschulden zu bewertendes Versäumnis unterlaufen ist. Die Fristversäumung beruht nicht auf Defiziten in der Organisation der Fristenkontrolle, sondern darauf, daß es die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten versäumt hat, eine klare Weisung in einer Routineangelegenheit zu befolgen. Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt aber darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489). Im übrigen ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den vorgelegten Fotokopien nicht zu erkennen, daß die Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu Beanstandungen Anlaß geben könnte. Ein etwaiges Verschulden der als Kanzleikraft tätigen Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - a.a.O.).
Der Senat vermag dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es ausführt, der Beklagte habe den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat, wie es § 294 Abs. 1 ZPO für die Glaubhaftmachung im Sinne von § 236 Abs. 2 ZPO ausreichen läßt, Erklärungen seines Prozeßbevollmächtigten und dessen Ehefrau vorgelegt, in denen die zuvor geschilderten Abläufe vom 20. März 1996 an Eides Statt versichert werden. Der Beweiswert dieser Erklärungen wird nicht durch die Gründe in Frage gestellt, die das Berufungsgericht für die nach seiner Auffassung fehlende Glaubhaftmachung aufführt. Diese Gründe gehen an den für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erheblichen Geschehnissen vom 20. März 1996 vorbei; sie erlauben auch keine negativen Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und dessen Ehefrau. Das gilt einmal für das Argument, es habe für den Prozeßbevollmächtigten nahegelegen, die Wiedereinsetzung umgehend zu beantragen, wenn er von der Fristversäumung bereits am 24. März 1996 erfahren habe; tatsächlich habe er den Antrag aber erst am 4. April 1996 gestellt. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Zeitpunkt der Antragstellung schon deshalb keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Erklärungen zuläßt, weil dem Prozeßbevollmächtigten für die Beantragung der Wiedereinsetzung ein Zeitraum von zwei Wochen ab Kenntniserlangung zur Verfügung stand (§ 234 ZPO). Die Glaubhaftigkeit der Erklärungen über die Geschehnisse am 20. März 1996 wird auch nicht dadurch berührt, daß die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, die Versäumung der Frist sei (erst) am 25. März 1996 festgestellt worden. Das Datum der Aufdeckung der Versäumnisse vom 20. März 1996 ist für die hier zu beurteilende Frage, welche Bedeutung den Geschehnissen dieses Tages für die Wiedereinsetzung zukommt, ohne Belang. Schon wegen dieser offensichtlichen Bedeutungslosigkeit erlauben Angaben zum Tag der Entdeckung der Versäumnisse keinen Rückschluß auf die Glaubhaftigkeit der Erklärungen zu den hier relevanten Fragen. Überdies liegt - gerade weil es um einen neben der Sache liegenden Punkt geht - die Möglichkeit nicht fern, daß die Divergenz in den Zeitangaben um einen Tag auf einem Irrtum beruht. Schließlich läßt die eidesstattliche Erklärung der Auszubildenden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Prozeßbevollmächtigten und seiner Ehefrau nicht zu. Die Auszubildende hat sich in ihrer eidesstattlichen Erklärung zur Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und zu ihrer - fehlenden - Mitwirkung an der Berufungsbegründung und deren Einreichung geäußert. Mit diesem für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung erheblichen Themenkreis haben die vom Berufungsgericht vermißten Angaben über ein Telefonat vom 22. März 1996, in dem es um eine Nachfrage bei der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten gegangen sein soll, nichts zu tun. Das Schweigen über dieses Telefonat erweist sich damit als unauffällig. Auch hier gilt im übrigen, daß das Telefonat vom 22. März 1996 für die Frage, welche Bedeutung den Geschehnissen vom 20. März 1996 für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zukommt, ohnehin ohne Belang ist.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 288.000 DM festgesetzt.
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner