Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: 2 StR 44/97
Erfordernis der Ermittlung der Sozialprognose bei der Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann; Einfluss einer angeordneten Therapie auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung; Verpflichtung des Angeklagten, eine Neigung zu Kindern zuzugeben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 25.07.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1997, 434 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1998, 378
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Wolfgang K., Dr. med. aus A., geboren am ... 1942 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. April 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren die ärztliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts untersagt.
Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Für den Tatrichter entscheidend für die Nichtgewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung war, daß nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Er hat deshalb nicht nur offengelassen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), sondern auch im Ergebnis nicht entschieden, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Letzteres war im vorliegenden Fall aber unerläßlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 1995 - 2 StR 284/95 -; BGH, Beschluß vom 23. Februar 1994 - 2 StR 623/93 -; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafaussetzung 2 jeweils m.w.N.).
Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt hätte, zumal da dieser nicht vorbestraft ist und sich nach den Feststellungen des Landgerichts seit Ende 1991 straffrei verhalten hat.
Hätte die Strafkammer eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch bei der Prüfung des Vorliegens "besonderer Umstände" (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen. Denn bei der gebotenen Gesamtwürdigung hätte die Strafkammer deutlicher in Betracht ziehen müssen, daß gegen den Angeklagten ein fünfjähriges teilweises Berufsverbot angeordnet worden ist. Desweiteren wäre im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB eine - vom Landgericht selbst befürwortete - Therapie in die Überlegungen einzubeziehen gewesen. Gemäß § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB kann die Weisung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Soweit der Angeklagte hierzu bislang seine Zustimmung nicht erteilt hat, ist dies in dem Lichte zu sehen, daß er sich hierdurch mit seinen Verteidigungsrechten in Widerspruch gesetzt hätte. Deshalb ist es auch rechtlich bedenklich, daß das Landgericht, soweit es die Frage einer günstigen Sozialprognose anspricht, zu seinen Lasten wertet, der Angeklagte habe seine Neigung nicht durch einen Berufskollegen behandeln lassen. Der Angeklagte hätte sich zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu bestreiten, in Widerspruch setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und z.B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer derartigen Behandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vorwurf nicht machen.
Die Anordnung des teilweisen Berufsverbotes wird von der Teilaufhebung nicht berührt.
Niemöller
RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Jähnke
Bode
Rothfuß