Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1995, Az.: 2 StR 284/95
Strafaussetzung; Bewährung; Bewährungsstrafe; Sozialprognose
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 284/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DAR 1996, 168 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
In wie weit eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen wird, hängt auch von davon ab, ob die Sozialprognose günstig ausfällt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat insoweit Erfolg, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht allein mit der formelhaften Begründung abgelehnt, in der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit des Angeklagten könnten keine besonderen Umstände festgestellt werden, die eine Aussetzung ermöglichen (§ 56 Abs. 2 StGB).
Das reicht hier nicht aus.
Das Landgericht hätte vor allem auch prüfen müssen, ob dem nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB), denn diese Frage kann auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StPO vorliegen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafaussetzung 2; BGH wistra 91, 21; BGH StV 92, 156).