Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1997, Az.: 4 StR 75/97
Bewertung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten; Anforderungen an die Ausführungen der tatrichterlichen Begründungspflicht zur Annahme des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 04.07.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 258-259 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 1996 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Dagegen kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben, weil die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Dies führt bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruches, so daß es auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
a)
Nach den Feststellungen sah der Angeklagte, als er sich am 20. August 1992 zur Nachtzeit auf dem Weg nach Hause befand, im Lichte eines Fensters im Obergeschoß eines Anwesens zufällig die ihm unbekannte Geschädigte. Er blieb daraufhin stehen "und dachte sich, daß es sich ... um eine nette Frau handeln würde". Der Anblick "stimulierte den Angeklagten, wobei er sich gleichzeitig entspannt fühlte. Um sich sexuell zu erregen, griff er an sein Geschlechtsteil". Später kletterte er über die Brüstung des Balkons im Erdgeschoß und hangelte sich auf den Balkon im Obergeschoß hoch, um die Geschädigte beim Auskleiden zu beobachten und bei diesem Anblick zu onanieren. Er trat sodann durch die offene Balkontür und versteckte sich in einem Schrank im Schlafzimmer, wobei er den Schrank von innen zuzog. "In seiner Phantasie stellte er sich vor, wie sich die Zeugin entkleidet, wobei der Angeklagte versuchte, sich dabei zu befriedigen". Als er der Meinung war, die Geschädigte würde schlafen, verließ er den Schrank, trat an das Bett "und beabsichtigte nun, die Frau zu streicheln und vor ihr zu onanieren".
Bei der zweiten Tat vom 13. Juli 1995 befand sich der Angeklagte in seinem Fahrzeug auf dem Nachhauseweg. Aus dem fahrenden Fahrzeug sah er zufällig die ihm ebenfalls unbekannte weitere Geschädigte, die sich mit einem Bikini bekleidet auf einem Balkon aufhielt. Durch deren Anblick "fühlte sich der Angeklagte sofort entspannt". Er kehrte um und hielt sein Fahrzeug an, um die Frau zu beobachten und sich dann selbst zu befriedigen. Als sich die Geschädigte nicht mehr auf dem Balkon zeigte, kletterte er über die Brüstung des Balkons, betrat die Wohnung und beobachtete zunächst vom Flur aus die Geschädigte, die sich in der Küche aufhielt. Er versuchte, sich selbst zu befriedigen, was ihm jedoch nicht gelang. Anschließend näherte er sich der ihm den Rücken zuwendenden Geschädigten und "streichelte diese mit der Hand zunächst an ihrem Po". Als die Geschädigte daraufhin zu schreien begann und dem Angeklagten eine Ohrfeige versetzte, kam es zu einem Kampf, in dessen Verlauf die Geschädigte zu Fall kam, der Angeklagte sich auf sie setzte, "sie mit einer Hand streichelte und mit der anderen Hand an seinem Geschlechtsteil manipulierte". Hierbei hatte er die Vorstellung, "daß es für ihn entspannend sei", wenn die Geschädigte zuschauen würde, wie er an seinem Geschlechtsteil manipuliert.
b)
Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich bei der Begehung der Tat vom 20. August 1992 und nur aufgrund des vorausgegangenen Alkoholkonsums nicht ausschließen können und ist insoweit zugunsten des Angeklagten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen. Im übrigen hat es den Angeklagten für voll verantwortlich gehalten und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (auch) infolge einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen. Angesichts der aufgezeigten Besonderheiten des Falles genügen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht den rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungspflicht.
Das Landgericht hat sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Vera Schumann sachverständig beraten lassen. Diese ist ausweislich der Urteilsgründe in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Angeklagten um eine "infantile und hystreonische [gemeint ist wohl: histrionische] Persönlichkeit mit emotionaler Instabilität" handelt. Seine Sexualität sei "ungerichtet und nicht in seine Persönlichkeit integriert", ferner seien narzistische Auffälligkeiten gegeben. Aufgrund dieser Persönlichkeitsmerkmale ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, "daß es sich bei dem Angeklagten im Rahmen seiner Persönlichkeitsstruktur um einen Grenzfall der seelischen Abartigkeit handeln kann, wobei ... diese Grenze noch nicht überschritten ist" (UA S. 24). Dem hat sich das Landgericht angeschlossen; es hat ergänzend darauf verwiesen, daß die Gutachterin eine sexuelle Deviation überzeugend verneint habe und hierzu ausgeführt, daß "ausgehend von heutigen Moralvorstellungen ... auch in den Handlungen des Angeklagten keine abnormen Rituale (liegen), die darauf schließen lassen, daß sich der Angeklagte in den konkreten Situationen des Auslebens seiner Sexualität nicht anders verhalten kann".
Diese Ausführungen genügen hier nicht der tatrichterlichen Begründungspflicht; sie machen das vom Landgericht gefundene Ergebnis nicht verständlich. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 267 Rdn. 16 m.w.N.). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich hierbei nach den Umständen und Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere auch nach der Art des Gutachtens (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 - 1 StR 494/92). Die Gegebenheiten des vorliegenden Falles hätten es erfordert, im einzelnen darzulegen, wie die Sachverständige die ungewöhnliche Art der Tatausführung und ihrer Begleitumstände im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 21 StGB gewertet hat und inwiefern sie aus den der Tatausführung anhaftenden Besonderheiten keine Anhaltspunkte für eine die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Triebstörung entnehmen konnte. Insbesondere die Nachhaltigkeit, mit der der Angeklagte jeweils sein Ziel verfolgte, könnte darauf hindeuten, daß er einem mehr oder weniger unwiderstehlichen inneren Zwang unterlag. Dem Begründungsmangel kommt umso größeres Gewicht zu, als die Sachverständige letztlich zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein "Grenzfall" der seelischen Abartigkeit gegeben sein kann. Die Urteilsgründe lassen zudem nicht erkennen, ob die Sachverständige auch den Vorfall vom 19. Juni 1991, der Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 16. Dezember 1991 war, in ihre Begutachtung einbezogen hat. Hierzu bestand jedoch aufgrund der Übereinstimmungen in der Tatausführung und der noch gegebenen zeitlichen Nähe zu der ersten hier abgeurteilten Tat vom 20. August 1992 Anlaß. Die damals erkennende Strafkammer ging nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. Jankowski davon aus, daß der Angeklagte zur Tatzeit aller Wahrscheinlichkeit nach vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war. Hiermit hätte sich das Landgericht ebenso auseinandersetzen müssen wie mit den weiteren Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht Arnsberg vom 27. Mai 1986 wegen sexueller Nötigung u.a. und das Amtsgericht Essen vom 11. Juni 1991 wegen exhibitionistischer Handlungen.
2.
Von dem aufgezeigten Mangel wird der Schuldspruch nicht berührt, da eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach Sachlage auszuschließen ist. Jedoch ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben, da auch in Bezug auf die für die Tat vom 20. August 1992 gebildete Einzelstrafe nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Vorliegen einer weiteren Störung, die für sich betrachtet ebenfalls zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen würde, zu einer milderen Bestrafung geführt hätte (vgl. hierzu Jähnke in LK/StGB 11. Aufl. § 21 Rdn. 27).
3.
Der Strafausspruch hinsichtlich der Tat vom 13. Juli 1995 könnte darüber hinaus auch schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, in welcher Weise der Nachteil auszugleichen ist, daß infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 20. August 1993 eine Gesamtstrafe auch mit der für diese Tat verhängten Einzelstrafe nicht gebildet werden konnte (vgl. BGHSt 41, 310). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen werden.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann