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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1992, Az.: 1 StR 494/92

Umfang der Darlegungspflicht bei einem daktyloskopischen Gutachten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1992
Aktenzeichen
1 StR 494/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 17.01.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 95 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Berislav K. aus F., geboren am ...1958 in J./S. (Jugoslawien).

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Darlegungspflicht bei der Verwertung von daktyloskopischen Gutachten.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Januar 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

2

Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß der Staatsanwalt, der während der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeuge die Anklagebehörde vertreten hatte, später keinen Schlußvortrag hielt; es plädierte allein der (ursprüngliche und auch spätere) Sitzungsstaatsanwalt.

3

Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es bei der Zeugenvernehmung des Sitzungsstaatsanwalts allein um die Frage etwaiger Vergünstigungen für die Mitangeklagte Brandic für den Fall ging, daß sie den Beschwerdeführer mit ihrer Aussage belaste. Das Landgericht hat im Urteil aber die Aussage der Mitangeklagten B., soweit sie den bestreitenden Beschwerdeführer der Täterschaft bezichtigte, ausdrücklich nicht verwertet. Jedenfalls wäre also ein Beruhen auszuschließen.

4

Was die Sachbeschwerde anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß es wünschenswert ist, auch bei daktyloskopischen Gutachten nicht nur die abschließende Stellungnahme des Sachverständigen über die Identität der Spuren mitzuteilen, sondern so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlußfolgerungen wiederzugeben, daß das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens, seine Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft überprüfen kann. Doch stellt die alleinige Mitteilung des Ergebnisses nicht in jedem Fall einen Rechtsfehler dar. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich auch nach den Umständen des einzelnen Falles, dabei auch nach der Art des Gutachtens. Geht es um ein weithin standardisiertes Verfahren, wie das bei daktyloskopischen Gutachten der Fall ist, so kann die Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein renommierter Sachverständiger gekommen ist, dann ausreichen, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden. So war es hier.

5

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts - einschließlich der Verwertung der Schuhspuren - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gribbohm
Foth
Brüning
Beyer
Wahl