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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1997, Az.: 2 StR 108/97

Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Bestimmung des Schuldumfangs bei einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1997
Aktenzeichen
2 StR 108/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 17.06.1996

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Dieter Bernd S. aus F., dort geboren am ... 1949

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1996 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch und insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1997 ausgeführt hat:

2

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; insoweit erweist sich die Revision als unbegründet i. S. von § 349 Abs. 2 StPO, was auch für die Einziehungsentscheidung zutrifft.

3

Keinen Bestand haben kann die tatrichterliche Entscheidung, soweit davon abgesehen worden ist, die Frage zu prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen ist. Zur Erörterung dieser Frage mußte sich der Tatrichter hier gedrängt sehen. Denn der Beschwerdeführer konsumiert seit 1992 Kokain, zuletzt bis zu 20 g wöchentlich (UA S. 4); die körperliche Untersuchung des Angeklagten nach seiner Inhaftierung belegte einen nicht unerheblichen Kokaingenuß für längere Zeit (UA S. 7). Die verfahrensgegenständliche Tat diente auch dazu, den eigenen Rauschgiftkonsum zu finanzieren (UA S. 4, 5). Bei dieser Ausgangslage hätte der Tatricher prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 - und vom 17. April 1996 - 2 StR 128/96). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht verhindern (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl. BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist nicht ersichtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Strafe milder bemessen hätte, wenn er eine Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt geprüft und angeordnet hätte. Der Strafausspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben. Es kommt hinzu, daß nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß nach den Urteilsfeststellungen ein Teil des Kokains, welches der Beschwerdeführer bezogen hatte, zum Eigenverbrauch bestimmt war (UA S. 5). Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, welche Mengen des Rauschgiftes jeweils dem Eigenkonsum und dem Handeltreiben zuzurechnen sind. Dieser Umstand hätte aber zur Bestimmung des Schuldumfanges aufgeklärt werden müssen, da die Schuld eines Angeklagten in dem Maße geringer ist, in dem andere Personen - wegen des Eigenkonsums des Angeklagten - durch das Betäubungsmittel nicht gefährdet worden sind oder werden konnten (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11; BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 5 StR 178/91 - und BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).

Jähnke
Theune
Niemöller
Detter
Bode