Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.1996, Az.: 2 StR 128/96
Versäumung der Bildung einer Gesamtstrafe durch ein Strafgericht; Voraussetzungen für die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 18.12.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Udo K. aus R./W. geboren am ... 1973 in N. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sind.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 26. März 1996 an:
"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt.
Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Strafkammer versäumt hat, aus der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 16. Mai 1995 (vgl. UA S. 5) gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür lagen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung vor. Denn am 18. Dezember 1995 - dem Tag der Urteilsverkündung - verbüßte der Beschwerdeführer die viermonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied in Unterbrechung der Untersuchungshaft, so daß die Vollstreckung dieser Strafe noch nicht erledigt war, und die verfahrensgegenständliche Tat war am 13. Februar 1995, mithin vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Neuwied begangen worden. Bei dieser Sachlage mußte die Bildung einer Gesamtstrafe erfolgen.
Daß die vom Amtsgericht Neuwied verhängte Freiheitsstrafe zwischenzeitlich vollständig vollstreckt worden ist, steht einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und der Zurückweisung der Sache insoweit nicht entgegen; eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe durch Vollstreckung erledigt ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.Nachw.).
Der Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit keinen Bestand haben, als der Tatrichter es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen. Denn der Beschwerdeführer konsumiert seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Drogen (Haschisch, Kokain, LSD, Ecstasy-Pillen und seit Dezember 1994 auch Heroin, vgl. UA S. 4). Er wurde bereits zweimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt; die verfahrensgegenständliche Tat diente der Beschaffung von Geld, um den täglichen Drogenkonsum finanzieren zu können (UA S. 8). Zur Tatzeit spürte der Beschwerdeführer Entzugserscheinungen, weshalb der sachkundig beratene Tatrichter die Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 21 StGB bejaht hat (UA S. 9, 15). Einen Teil der Beute verwendete der Beschwerdeführer für den Kauf von Drogen (UA S. 12). Bei dieser Ausgangslage hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8; BGH, Beschl. vom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 -). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl. BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist nicht ersichtlich.
Nach den Urteilsfeststellungen wäre der Tatrichter auch bezüglich des ebenfalls drogenabhängigen Angeklagten Flaskamp, der keine Revision eingelegt hat, aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob auch bei diesem Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung insoweit gemäß § 357 StPO auf diesen Mitangeklagten kommt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 367 Erstreckung 4 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 535/95 S. 6)."
Theune
Bode
Athing
Otten