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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: 2 StR 80/97

Auswirkungen der Verzögerung des Verfahrens durch das Landgericht sowie die Staatsanwaltschaft nach Erlass des tatrichterlichen Urteils auf den Schuldausspruch; Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs und der Zurückverweisung an den Tatrichter; Gebot einer abschließenden Sachentscheidung des Revisionsgerichts zur Verhinderung der Intensivierung eines Vefahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1997
Aktenzeichen
2 StR 80/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 22.11.1995

Fundstelle

  • StV 1997, 409

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Sven K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1973 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 19. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch teilweise aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die dagegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Der Strafausspruch unterliegt jedoch der Abänderung, weil das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils unvertretbar verzögert worden ist; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94] m. Anm. Uerpmann; 1997, 29 m. Anm. Scheffler).

2

Das angefochtene Urteil ist nach eintägiger Verhandlung am 22. November 1995 verkündet worden. Obwohl eine Gegenerklärung zur Revisionsbegründung des Angeklagten nicht abgegeben wurde, übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten erst am 31. Januar 1997 an den Generalbundesanwalt, wo sie am 4. Februar 1997 eingingen. Die Verzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz - sowohl beim Landgericht wie bei der Staatsanwaltschaft - zurückzuführen. Sie wiegt schwer und kann nicht hingenommen werden. Der Angeklagte war zur Tatzeit 22 Jahre alt; bei ihm als jungem Erwachsenen war in besonderer Weise darauf Bedacht zu nehmen, ihn möglichst rasch einem geordneten und sinnvollen Strafvollzug zuzuführen, damit die vorhandenen erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten nicht verschüttet werden. Er war geständig und hat sich bei den Opfern entschuldigt; Nachlässigkeiten bei der verfahrensmäßigen Behandlung seiner Sache wirken vorhandenen positiven Entwicklungsansätzen entgegen.

3

Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO von einer Aufhebung des Strafausspruchs und der Zurückverweisung an den Tatrichter abgesehen. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats ist geboten, weil jede weitere Verzögerung den Verfahrensmangel intensiviert (BGH NStZ 1997, 29 [BGH 15.05.1996 - 2 StR 119/96]). Daher hat der Senat die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einsatzstrafe von acht Jahren sechs Monaten auf acht Jahre herabgesetzt und die Gesamtfreiheitsstrafe auf acht Jahre sechs Monate ermäßigt.

Jähnke
Theune
Niemöller
Detter
Bode