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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1997, Az.: 2 StR 587/96

Bewertung zweier Vorfälle trotz Wechsels des Angriffsmittels als einheitlichen Lebensvorgang; Änderung eines Schuldspruchs; Rechtsfolgen einer Schuldspruchänderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1997
Aktenzeichen
2 StR 587/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 27.11.1995

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessgegner

1. Jörg W. aus H. geboren am ... 1961 in S./Rhein-Sieg-Kreis, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Rolf P. aus T., geboren am ... 1966 in K.

3. Christo T. aus N., geboren am ... 1966 in S.

4. Detlef Albert F., aus T., dort geboren am ... 1960.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 28. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten W. und P. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. November 1995, soweit es sie und die Angeklagten T. und F. betrifft,

  1. 1.

    im Schuldspruch wie folgt abgeändert:

    Es sind schuldig

    1. a)

      der Angeklagte W. der Nötigung sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG,

    2. b)

      die Angeklagten P. und T. der versuchten Nötigung und der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG,

    3. c)

      der Angeklagte F. der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG.

  2. 2.

    im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der Taten vom 18. und 20. Juli 1994 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten W. und P. werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen versuchter Erpressung, Nötigung sowie versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten P. hat es wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da das Landgericht das Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen Wi. am 18. und 20. Juli 1994 zu Unrecht als zwei selbständige Straftaten bewertet hat. Beide Vorfälle bilden trotz des Wechsels des Angriffsmittels einen einheitlichen Lebensvorgang (tatbestandliche Handlungseinheit: vgl. BGHSt 40, 75 ff, 77;  41, 368, 369 [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] m. Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432 [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] und Anm. Puppe JR 1996, 513; BGH NStZ 1996, 398, 399; BGH, Beschluß vom 7. Januar 1997 - 4 StR 603/96). Ziel der Angeklagten war es, den Zeugen Wi. zu einer Geldzahlung in erheblicher Höhe zu veranlassen. Es war nicht zu erwarten, daß sie dies sofort erreichen könnten. Ein mehrmaliges Vorgehen lag deshalb von vornherein nahe. Angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte und der Tatsache, daß das Geschehen am 18. Juli 1994 keinen endgültigen Fehlschlag bedeutete, sondern die Tat, wie angekündigt, mit einem anderen Drohmittel (Molotowcocktail) vollendet werden sollte, stellen sich die Vorgänge am 18. und 20. Juli 1994 als Einzelakte einer Tat dar. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3

Die Änderung des Schuldspruches ist gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten T. und F. zu erstrecken. Auch ihre gleichgelagerte Beteiligung an den Taten vom 18. und 20. Juli 1994 ist als tatbestandliche Handlungseinheit zu werten.

4

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der für diese Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Zugleich ist damit den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage entzogen. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. Die übrigen Einzelstrafen (Tat der Angeklagten W., P. und T. vom 23. Juli 1994) und die gegen den Angeklagten W. verhängte Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB können bestehen bleiben. Nachdem nur noch Erwachsene an dem Verfahren beteiligt sind, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Rothfuß