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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1997, Az.: 4 StR 603/96

Aufnahme gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle in die Urteilsformel; Mehrere Erpressungsversuche in tatbestandlicher Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1997
Aktenzeichen
4 StR 603/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 14.06.1996

Fundstelle

  • NStZ 1997, 336-337

Verfahrensgegenstand

Versuchte Erpressung

Prozessführer

Hoang V. aus M., geboren am ... 1969 in H. (Vietnam), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Juni 1996, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,

    2. b)

      in den Aussprüchen über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "der gemeinschaftlich versuchten Erpressung in vier besonders schweren Fällen" für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es hinsichtlich der Verfahrensbeschwerde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), bezüglich der Sachrüge unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten Thuy (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu Unrecht als drei selbständige Straftaten der - bandenmäßig begangenen - versuchten Erpressung bewertet hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. November 1996 zutreffend ausgeführt hat, ist der insoweit von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt vielmehr als ein einheitlicher, in einem gestreckten Handlungsablauf in drei Einzelakten mittäterschaftlich begangener Versuch der Erpressung im Sinne einer den Besonderheiten des Erpressungstatbestandes entsprechenden Bewertungseinheit (tatbestandliche Handlungseinheit) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 368 [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] mit Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432 [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] und Anm. Puppe JR 1996, 513; BGH NStZ 1996, 398, 399). Der Angeklagte ist deshalb im Fall II 1 nicht dreier Straftaten, sondern nur einer versuchten Erpressung schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.

3

Zugleich mit der Änderung berichtigt der Senat den Schuldspruch dahin, daß die Kennzeichnung der Straftaten als "besonders schwere Fälle" der versuchten Erpressung nach § 253 Abs. 4 StGB entfällt. Zwar hat das Landgericht zu Recht eine bandenmäßige Begehung bejaht und deshalb besonders schwere Fälle nach dieser durch Art. 1 Nr. 15 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186, 3188) angefügten Vorschrift angenommen. Doch wird das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder schwere) Fälle nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 25 mit Rechtsprechungsnachw.).

4

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der drei im Fall II 1 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge. Dies entzieht zugleich auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Dagegen kann die im Fall II 2 verhängte Einzelstrafe von ebenfalls zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bestehenbleiben; denn die Festsetzung dieser Strafe wird durch den allein die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses im Fall II 1 betreffenden Rechtsfehler nicht berührt.

Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic