Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1997, Az.: I ZR 217/94
„Haustürgeschäft II“
Anspruch auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung; Verstoß gegen den Widerruf von Haustürgeschäften; Fehlen einer Klagebefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1997
- Aktenzeichen
- I ZR 217/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21117
- Entscheidungsname
- Haustürgeschäft II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 26.10.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1997, 1710 (Kurzinformation)
- EWiR 1997, 377-378 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Haustürgeschäft II"
- GRUR 1997, 478-479 (Volltext mit amtl. LS) "Haustürgeschäft II"
- MDR 1997, 672 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1351-1352 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Haustürgeschäft II
Prozessführer
Arbeitskreis "G." e.V.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Dr. A., K.straße ..., M.
Prozessgegner
S. H. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, D. Straße ..., W.
Amtlicher Leitsatz
Das vertriebsformbezogene Verbandsinteresse allein begründet nicht die Klagebefugnis eines Fachverbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf diesem Vertriebsweg (hier: Haustürgeschäft). Hierfür müssen auch bei einem Fachverband die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt sein.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 26. Oktober 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte befaßt sich mit dem Heizungsbau. Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, weil die Beklagte bei ihrer Vertriebsmethode gegen das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verstoßen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe.
Der Kläger ist ein Verein, dessen Mitglieder verschiedene Unternehmen des Direktvertriebs (vornehmlich an der Haustür) sind. Unter seinen Mitgliedern befindet sich kein Unternehmen, das sich mit dem Heizungsbau befaßt.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung des näher bezeichneten Verstoßes gegen das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei zur Geltendmachung des streitigen Anspruchs nicht befugt.
Dagegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Klägers, welche den Unterlassungsanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Urteil des Landgerichts, das die auf § 1 UWG gestützte Klage abgewiesen hat, da dem Kläger die Klagebefugnis im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG fehle, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Bei dem Kläger, dessen Klagebefugnis der Senat auf der Grundlage des alten Rechts bejaht hat (BGH, Urt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038 f. - Haustürgeschäft I), handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kommt ihm die Befugnis, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, nur zu, wenn ihm Gewerbetreibende angehören - und zwar in einer erheblichen Zahl -, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben wie der Wettbewerber, dessen Handlung als wettbewerbswidrig beanstandet wird. Im Streitfall geht es um die Unlauterkeit des Wettbewerbsverhaltens der Beklagten beim Vertrieb einer Heizungsanlage. Da dem klagenden Verband kein Unternehmen angehört, das sich mit dem Vertrieb von Heizungsanlagen oder mit dem Heizungsanlagenbau befaßt, erfüllt der Kläger die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen der Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht.
2.
a)
Die Revision meint demgegenüber, die Besonderheit des Streitfalls liege darin, daß es sich bei dem Kläger um eine Unternehmensvereinigung der Deutschen Direktvertriebswirtschaft handele, dessen Interesse im wesentlichen darauf ausgerichtet sei, die Lauterkeit des Handels im Direktvertrieb zu wahren. Da diese Vertriebsform dadurch gekennzeichnet sei, daß unabhängig von der konkreten Ware oder Dienstleistung stets Gebrauchs- oder Verbrauchsgüter an den Letztverbraucher verkauft oder Dienstleistungen angeboten würden, sei für die Beurteilung der Klagebefugnis des Verbandes allein darauf abzustellen, daß mit der Rüge des Verstoßes gegen das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unabhängig von der konkret vertriebenen Ware die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten in der gewählten Vertriebsform liege. Da es dem Gesetzgeber erklärtermaßen darum gegangen sei, mißbräuchlichen Verhaltensweisen einer Reihe von Wettbewerbsvereinen begegnen zu wollen, könne in Anbetracht der Kompetenz des Klägers als Fachverband, Wettbewerbsverstöße in diesem Bereich besonders leicht zu erkennen, von einer mißbräuchlichen Rechtsverfolgung nicht die Rede sein. Dem entspreche auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (GRUR 1995, 444 = WRP 1995, 496), wonach die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergänzend dahin auszulegen sei, daß die Klagebefugnis auch Vereinen zukomme, deren Mitglieder einen erheblichen Teil von Gewerbetreibenden bildeten, die Waren oder gewerbliche Leistungen in derselben Weise vertrieben.
b)
Diesem Gesetzesverständnis der Revision kann nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG eine im Wortlaut eindeutige Regelung getroffen, wonach die Klagebefugnis der von der Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar betroffenen Mitbewerber sowie der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen eine Neubestimmung, und zwar im Vergleich zur Rechtslage vor der Novellierung eine erhebliche Beschränkung, erfahren hat (vgl. Begründung des Entwurfs von § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG in BT-Drucks. 12/7345 = WRP 1994, 369, 377 f.).
Der Verein muß daher eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden aufweisen, die selbst nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG in seiner geänderten Fassung klagebefugt wären. Während nach früherer Rechtslage der Verband klageberechtigt war, unabhängig davon, ob seine Mitglieder selbst verletzt oder klagebefugt waren (vgl. die den Kläger betreffende Entscheidung BGH, Urt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038 f. - Haustürgeschäft I), reicht nach der geltenden Gesetzeslage die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht weiter als die seiner Mitglieder nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Begründung des Entwurfs a.a.O. = WRP 1994, 378; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 13 UWG Rdn. 27 a). Der Gesetzgeber hat damit dem bisherigen Verständnis der Klagebefugnis von Verbänden, wonach es genügte, daß die gewerblichen Belange der zusammengeschlossenen Mitglieder in irgendeiner Weise durch die beanstandete Wettbewerbshandlung berührt waren, die Grundlage entzogen. Er hat die Klagebefugnis des Verbandes damit an die Voraussetzung geknüpft, daß diesem Mitglieder angehören, und zwar in erheblicher Zahl, die selbst das gerügte Wettbewerbsverhalten gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG verfolgen könnten. Die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist wie die des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG von dem Kriterium abhängig, daß in dem Verband mehrere Gewerbetreibende zusammengeschlossen sind, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art (auf demselben Markt) vertreiben wie der in Anspruch genommene Mitbewerber.
Diese Regelung ist in ihrem Wortlaut eindeutig und abschließend. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden läßt sich nicht von einer "planwidrigen Regelungslücke" sprechen, so daß weder für eine extensive Auslegung noch für eine Analogie Raum ist. Die Neufassung der Klagebefugnis nach den genannten objektiven Kriterien hat zur Folge, daß die Klagebefugnis auch seriöser Verbände eingeschränkt wurde. Dessen war sich der Gesetzgeber durchaus bewußt (vgl. Begründung des Entwurfs a.a.O.). Wäre es ihm allein darum gegangen, eine im Einzelfall rechtsmißbräuchliche Rechtsverfolgung durch Verbände zu unterbinden, so hätte es bei einer Verschärfung der Vorschrift des § 13 Abs. 5 UWG sein Bewenden haben können. Die von der Revision verfolgte und vom Oberlandesgericht Dresden gebilligte Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWGüberzieht nach Auffassung des Senats den zulässigen Rahmen einer (ergänzenden) Auslegung des Gesetzes und schenkt nicht hinreichend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 97 Abs. 1 GG Beachtung, wonach der Richter an das Gesetz gebunden ist. Eine Rechtsfortbildung im Wege der Analogie scheidet aus, da keine Regelungslücke vorliegt.
II.
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant