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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1990, Az.: I ZR 287/88
„Haustürgeschäft“

Vertriebsformbezogenes Verbandsinteresse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
I ZR 287/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14362
Entscheidungsname
Haustürgeschäft
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1653-1654 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1990, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS) "Haustürgeschäft"
  • LM H. 7 / 1991 § 13 UWG Nr. 55
  • MDR 1991, 220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3149-3150 (Volltext mit amtl. LS) "Haustürgeschäft"
  • WM 1990, 1802-1804 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 1296-1297

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage eines vertriebsformbezogenen Verbandsinteresses.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein Zusammenschluß von direktvertreibenden Gewerbetreibenden, die auf dem deutschen Markt tätig sind.

2

Er setzt sich aus folgenden Mitgliederfirmen zusammen:

3

- AMC Deutschland Alfa Metalcraft Corporation GmbH

4

- Avon Cosmetics GmbH

5

- Oberbadische Angorawerke GmbH

6

- Bertelsmann AG

7

- Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH

8

- Electro-As GmbH.

9

- Electrolux GmbH

10

- Wilhelm Drache KG

11

- Jafra Cosmetics GmbH

12

- Ferdinand Pieroth Weingut-Weinkellerei GmbH

13

- SIWONA Schmuckvertriebs G.m.b.H.

14

- Tupperware (Dart Industries Deutschland GmbH)

15

- Verlag Buch und Wissen GmbH

16

- Vorwerk & Co. Elektrowerk KG

17

Zu der Zielsetzung bestimmt die Satzung des Klägers unter anderem in § 3 folgendes:

18

Absatz 1: Der A. verfolgt den Zweck, ohne Rücksicht auf die Einzelinteressen der Mitglieder die Interessen des gemeinsamen Vertriebswegs, nämlich des persönlichen Anbietens von Waren und Leistungen im Hause des privaten Verbrauchers, zu vertreten und insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, der öffentlichen Verwaltung, den gesetzgebenden Körperschaften und ihren Gremien sowie gegenüber der Politik und der Wissenschaft zu wahren.

19

Absatz 5: Der A. wird sich aus eigenem Recht und im eigenen Namen, aber auch im Zusammenhang mit anderen Organisationen, soweit zu ihren institutionellen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder der Verbraucherschutz gehören, mit den gebotenen rechtlichen Mitteln um die Bekämpfung unseriöser oder unlauterer Geschäftspraktiken im Direktvertrieb bemühen.

20

Der Beklagte betreibt einen F. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er nimmt Fördermitglieder auf, d.h. außerordentliche Mitglieder, die Beiträge an den Verein leisten und für die der Verein eine Versicherung vermittelt hat, aufgrund deren die dem Fördermitglied entstehenden Kosten im Falle eines notwendigen Rettungsflugeinsatzes abgedeckt werden.

21

Der Beklagte wirbt um solche Fördermitglieder.

22

Im Rahmen dieser Mitgliederwerbung wurde Frau U. R. am 30. Oktober 1986 bei einer Haustürwerbeaktion in G. als Mitglied geworben. Frau R. wurde dabei nicht - wie es § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften fordert - über den Widerruf und die Ausübung des Widerrufrechts belehrt. Den von Frau R. am 31. Oktober 1986 erklärten Widerruf wies der Beklagte mit Schreiben vom 6. November 1986 zurück.

23

Der Kläger, der die Unterlassung der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig ansieht, hat beantragt,

24

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kunden durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zur Abgabe von Beitrittserklärungen für sich zu bestimmen, ohne die nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1988 vorgeschriebene Belehrung über deren Widerrufsrecht in der dort niedergelegten Form zu erteilen, sofern nicht eine Ausnahme nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 des genannten Gesetzes vorliegt.

25

Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat u.a. die Klagebefugnis des Klägers in Abrede gestellt.

26

Das Landgericht hat die Klagebefugnis des Klägers verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

27

Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

28

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger nicht als im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt angesehen. Es hat zwar angenommen, daß es vorliegend um einen der in § 13 UWG vorgesehenen Ansprüche aus § 1 UWG - hier in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (BGBl. 1986 I 122) - gehe; es fehle aber an der Befugnis des Klägers, diesen Anspruch im Klagewege zu verfolgen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Verbandsklagebefugnis setze nicht nur voraus, daß der Verband generell satzungsmäßig gewerbliche Interessen seiner Mitglieder vertrete; erforderlich sei vielmehr, daß auch im konkret verfolgten Fall ein örtlicher und sachlicher Bezug der Verletzungshandlung zu den gewerblichen Interessen der Mitglieder bestehe und die Handlung tatsächlich geschäftliche Interessen der Mitglieder berühre. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger habe es sich zwar zum Ziel gesetzt, die Interessen des gemeinsamen Vertriebswegs, nämlich des persönlichen Anbietens von Waren und Leistungen im Hause des privaten Verbrauchers, zu vertreten und zu wahren sowie sich um die Bekämpfung unseriöser oder unlauterer Geschäftspraktiken im Direktvertrieb an der Haustür zu bemühen. Diesen gemeinsamen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder diene die Abmahntätigkeit des Klägers aber nur dann, wenn der verfolgte Wettbewerbsverstoß auch einen gewissen sachlichen und örtlichen Bezug zu diesen Mitgliederinteressen habe und somit die gewerblichen Belange der Mitglieder tatsächlich berühre. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Werbung von Fördermitgliedern für einen Verein, der F. betreibe, das geschäftliche Interesse keines der Mitglieder des Klägers beeinträchtigen könne. Maßgeblich dafür, wie weit die Klagebefugnis reiche, seien die geschäftlichen Belange der dem Kläger angehörenden Vereinsmitglieder, da der Verband nicht mehr Rechte als seine Mitglieder haben könne.

29

Soweit das Handeln des Beklagten geeignet sei, für den Vertriebsweg der Haustürgeschäftsbranche im ganzen abträglich zu wirken, stehe lediglich ein Interesse auf dem Spiel, das der Gesamtheit aller auf diesem Vertriebsweg Tätigen eigen sei. Spezifische Berührungspunkte gerade mit den geschäftlichen Belangen der Mitglieder des Klägers weise es nicht auf.

30

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen eines gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Verbands und ist auch im konkreten Fall prozeßführungsbefugt, sofern die bislang getroffenen Feststellungen bzw. Unterstellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden.

31

1. Der Kläger ist, wie sich aus seiner Satzung (§ 3 Abs. 1) ergibt, ein - als Verein konstituierter - Verband, der bestimmte wirtschaftliche Interessen wahrnehmen soll, die seinen Mitgliedern im Grundsätzlichen gemeinsam sind. Daß er im Sinne dieser satzungsmäßigen Zielsetzung auch tatsächlich tätig wird, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in Anbetracht der Größe und des wirtschaftlichen Gewichts mehrerer seiner Mitglieder - nahe; es wird auch durch die im Prozeß überreichten Unterlagen und durch das Vorgehen im vorliegenden Verfahren hinreichend belegt.

32

Ob sich aus der allgemeinen Zielsetzung der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen nicht schon ohne weiteres die Berechtigung zur Verfolgung von - diese Interessen berührenden - Wettbewerbsverstößen ergeben würde, bedarf vorliegend keiner Prüfung, weil § 3 Abs. 5 der Satzung gerade diese Aufgabe des Vereins auch ausdrücklich als zu seinem Zweckbereich zählend erwähnt.

33

Von einer der Zielsetzung des Vereins entsprechenden sachlichen und persönlichen Ausstattung des Vereins hätte das Berufungsgericht nach dem wiederholten, spezifizierten und unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers ausgehen dürfen; es liegt erfahrungsgemäß fern, daß - teils namhafte und große - Unternehmen der hier in Frage stehenden Art als Mitglieder einen Verband zur Wahrnehmung bestimmter, ihnen wesentlich erscheinender Interessen gründen und unterhalten, ohne ihn in einer Weise personell und sachlich auszustatten, die ihm die Verfolgung des Vereinszwecks tatsächlich ermöglicht. Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe seinen gegenteiligen Sachvortrag übergangen, vernachlässigt er, daß die von ihm in der Berufungsinstanz vorgebrachten Bedenken nicht substantiiert gewesen sind und zum Teil - erklärtermaßen - auf Vermutungen beruht haben. Soweit der Beklagte dabei insbesondere auf die geringe Wahl von acht Gerichtsverfahren (bei 15 aufgegriffenen Wettbewerbsverstößen) verwiesen hat, hat er vernachlässigt, daß der Kläger die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht - wie ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - als Hauptaufgabe seiner Verbandstätigkeit, sondern nur als einen Teilbereich wahrzunehmen hat, woraus sich die nur gelegentliche Prozeßführung zwanglos erklärt.

34

2. Der Kläger ist auch zur Verfolgung des im vorliegenden Fall zu unterstellenden konkreten Wettbewerbsverstoßes befugt. Die von ihm - zusammengefaßt oder "gebündelt", vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918, 919 - Wettbewerbsverein III - wahrzunehmenden Interessen seiner Mitglieder sind deren gemeinsames Interesse an der wirtschaftlichen und ideellen Abstützung eines besonderen, von allen Mitgliedern - jedenfalls auch - benutzten Vertriebswegs. Ein solches Interesse ist hier - anders als bei den Vertriebsformen, auf die das Berufungsgericht und der Beklagte abheben - zu bejahen. Bei den in der Begründung des Berufungsurteils und in der Revisionserwiderung genannten Formen des Einzelhandels durch Ladengeschäfte (oder Warenhäuser, Supermärkte u.ä.) handelt es sich um die von einer unübersehbaren Zahl von Unternehmen ausgeübte Normalform des geschäftlichen Vertriebs, bei dem das Fehlverhalten einzelner Unternehmen vom Verkehr regelmäßig nicht zu einer Abwertung der Vertriebsform im ganzen führen wird; dagegen stellt der hier in Frage stehende Vertrieb - durch sogenannte Haustürgeschäfte - eine Sonderform dar, die im Hinblick auf die ihr ihrer Natur nach anhaftenden Gefährdungen des Publikums bereits Gegenstand einer eigenen gesetzlichen Regelung (mit einschränkenden Schutzvorschriften) geworden ist. Bei ihrer Ausübung besteht nach der Lebenserfahrung nicht nur eine besondere - auch als Anlaß der Initiative des Gesetzgebers anzusehende - Gefahr wettbewerbswidrigen Verhaltens einzelner Wettbewerber, sondern auch - dies schon wegen der verhältnismäßig geringen Zahl der Unternehmen, die sich dieser Vertriebsform bedienen, aber besonders wegen ihrer charakteristischen Eigenart und der Möglichkeit vertriebsform-spezifischer Verstöße - ein Risiko für alle Unternehmen, die in dieser Form tätig werden, durch Wettbewerbsverstöße einzelner Anbieter - gleichgültig, in welcher Waren- oder Dienstleistungsbranche sie erfolgen - diskreditiert und geschädigt zu werden; denn nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß mißbräuchliche Praktiken einzelner Anbieter sogenannter Haustürgeschäfte grundsätzlich auch gerade diese Form von Geschäftsabschlüssen in Mißkredit bringen und Mißtrauen gegen alle Arten von Haustürgeschäften erzeugen können.

35

Daher verfolgt der Kläger mit dem Vorgehen gegen den Beklagten unmittelbar gemeinsame wirtschaftliche Interessen der Gesamtheit seiner Mitglieder, sofern der Beklagte - wie vorerst zu unterstellen ist - durch Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers gegen Überrumpelungen beim Abschluß von Haustürverträgen wettbewerbswidrig gehandelt hat. Dies genügt, um die Klagebefugnis als gegeben anzusehen; darauf, ob durch die Verletzungshandlung konkrete Interessen eines einzelnen Mitglieds berührt werden bzw. ob die konkrete Verletzungshandlung einen unmittelbaren örtlichen oder sachlichen Bezug zu Einzelinteressen der Mitglieder hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1989, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV m.w.N.).

36

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisionskosten - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr zu prüfen haben wird, ob die von ihm bislang unterstellten tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 1 UWG erfüllt sind.