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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1997, Az.: 2 StR 583/96

Pflicht bei erheblichem Drogenkonsum zu prüfen, ob eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt; Anforderungen an die Feststellung eines "Hanges" bei der Prüfung der Anordnung einer Entziehungsmaßnahme; Ausschluss eines "Hanges" beim Fehlen einer Drogenabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1997
Aktenzeichen
2 StR 583/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 25.06.1996

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

1. Ahmet P., geboren am ... 1963 in E. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Imdat P., geboren am ... 1969 in E. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 14. Februar 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in eine Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Ahmet P. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 61 Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Imdat P. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Jugendkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung der Beschwerdeführer in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

3

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte Ahmet P. seit 1994 fast täglich Heroin, Kokain und Haschisch in erheblichen Mengen. Die abgeurteilten Taten beging er auch, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen.

4

Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5; Anordnung 1 und 2).

5

Der Angeklagte Imdat P. konsumierte nach den Urteilsfeststellungen "regelmäßig nach - bzw. nebeneinander verschiedene Substanzen wie Medikamente, Alkohol und Drogen" (UA S. 37), er leidet an einer "Polytoxikomanie". Auf Grund dessen konnte eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei der Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden. Angesichts dieser Feststellungen hätte auch beim Angeklagten Imdat P. die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB erörtert werden müssen. Dem steht nicht entgegen, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Drogenabhängigkeit nicht vorgelegen hatte. Denn Hang im Sinne von § 64 StGB setzt keine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit voraus, es genügt die - hier festgestellte - intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH Beschlüsse vom 22. August 1995 - 4 StR 465/95 und vom 7. Mai 1996 - 5 StR 158/96).

6

Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 f), ist nicht ersichtlich.

7

Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Rothfuß