Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1997, Az.: 1 StR 763/96
Änderung eines Schuldspruchs auf Grund Revisionserfolg; Tatbestandsmerkmal "mit sich führen" einer Schusswaffe im Zusammenhang mit § 30a Abs. 2 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Mitführen einer Waffe durch Täter und Wirkung auf Mittäter (Zurechnung)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 763/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 09.08.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Cemal U. aus A., geboren am ... 1968 in I. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf seinen Antrag, und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. August 1996, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II B 4 der Urteilsgründe des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Im Fall II B 4 der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte gemeinsam mit Ekrem U. knapp 500 g Kokain und knapp 50 g Heroin zu gewinnbringendem Weiterverkauf. Hierbei führte Ekrem U., wie der Angeklagte wußte und billigte, in seinem Hosenbund eine geladene Schußwaffe mit sich.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat ihn die Strafkammer wegen bandenmäßigen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) schuldig gesprochen, "wobei die ... Tat in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gemeinschaftlichem Mitsichführen einer Schußwaffe (§§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB) begangen wurde".
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen eines Verbrechens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Januar 1997 (1 StR 580/96, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen ausgeführt hat, verlangt § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, daß der Täter selbst die Schußwaffe in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann; die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugeordnet werden.
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, da es sich hierbei um die schon für die rechtsfehlerfrei bejahte Tat gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG zu verhängende Mindeststrafe handelt. Daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen hätte, kann der Senat im Hinblick auf die bei der Strafrahmenwahl als schwerwiegend berücksichtigte Tatsache, daß der Mittäter im Einvernehmen mit dem Angeklagten bei der Tat eine geladene Waffe mit sich führte (vgl. hierzu auch BGHSt 27, 56, 59), ausschließen.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Granderath
Wahl
Boetticher
Landau