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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1997, Az.: II ZR 192/95

Vorliegen von Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung oder einen Ersatz für die eingebrachten Umlaufmittel und Grundmittel; Anforderungen an Auseinandersetzungsansprüche im Rahmen der Auflösung einer LPG; Voraussetzungen für das Vorliegen einer GbR

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1997
Aktenzeichen
II ZR 192/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg - 22.06.1995
LG Halle

Fundstellen

  • DStR 1997, 586-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 389 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1997, 881-883 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gut E. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Heinz K., E.

Prozessgegner

LPG (F) E. i.L.,
vertreten durch den Liquidator Fritz W., T., K.

Amtlicher Leitsatz

Nach Auflösung der Beteiligung eines Volkseigenen Guts (VEG) an der Gründung einer Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) und an der aus ihr hervorgegangenen LPG (P) stehen dem Rechtsnachfolger des VEG gegen die LPG (P) Auseinandersetzungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff, BGB zu (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 1. Juli 1994 - LwZR 10/93, AgrarR 1994, 301 = WM 1994, 1895 [BGH 01.07.1994 - LwZR 10/93]).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juni 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine aus einer Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) hervorgegangene LPG Pflanzenproduktion (P) i. L. Mit der planmäßigen Bildung derartiger KAP und der dadurch erreichten Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sollte eine Spezialisierung in der Landwirtschaft der DDR erreicht werden. An der 1974 gegründeten KAP E. war neben verschiedenen LPG auch das Volkseigene Gut (VEG) E. der Rechtsvorgänger der Beklagten, beteiligt. Das VEG brachte landwirtschaftliche Nutzflächen ein, ferner Grund- und Umlaufmittel, die nach Umwandlung der rechtlich unselbständigen KAP in die Klägerin von dieser übernommen wurden.

2

In den Jahren 1990 und 1991 belieferte die Klägerin die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger mit Futtermitteln. Die der Klägerin daraus zustehenden Forderungen in unstreitiger Höhe von 228.567,69 DM hat sie klageweise geltend gemacht. Die Beklagte hat mit einem Abfindungsanspruch ("Entflechtungsanspruch") aufgrund ihrer Beteiligung an der Klägerin in Höhe von 658.468,- DM zum Stichtag 30. Juni 1990 sowie einer Forderung auf Auszahlung ihres Anteils an dem gemeinsamen Finanzfonds in Höhe von 245.562,89 DM aufgerechnet und wegen des überschießenden Betrags von 675.470,04 DM Widerklage erhoben.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat (nur) den Gegenanspruch auf Rückzahlung des Anteils am Finanzfonds für begründet gehalten und hat auf dieser Grundlage die Klage abgewiesen sowie der Widerklage in Höhe von 16.995,71 DM stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat lediglich die Revision der Beklagten angenommen.

Entscheidungsgründe

4

Nach der Teilannahme der Revisionen geht es nur noch um den mit der restlichen Widerklage geltend gemachten Abfindungsanspruch der Beklagten wegen der Beendigung ihrer Beteiligung an der Klägerin. Insoweit führt die Revision der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

6

Ein "Entflechtungsanspruch" stehe der Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu. Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung oder einen Ersatz für die eingebrachten Umlauf- und Grundmittel seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auseinandersetzungsansprüche entsprechend den §§ 730 ff. BGB scheiterten jedenfalls daran, daß nach den in der ehemaligen DDR geltenden Rechtsvorschriften eine tatsächliche wirtschaftliche Beteiligung des VEG an dem Gewinn der LPG gerade nicht erfolgen sollte, auch wenn dessen in die LPG eingebrachtes Volkseigentum als solches weiterhin bestehengeblieben und nach Ziff. 33 Abs. 2 des Musterstatuts der LPG Pflanzenproduktion sogar "erweitert zu reproduzieren" gewesen sei. Grund dafür seien allein ideologische Überlegungen gewesen, denen zufolge Volkseigentum nicht untergehen durfte. Ungeachtet dessen habe die LPG jedoch auch mit den im Volkseigentum stehenden Mitteln wie mit ihrem Eigentum wirtschaften können und sei nicht verpflichtet gewesen, einen auf den volkseigenen Fondsanteil entfallenden Gewinn an den Staatshaushalt abzuführen. Dann aber könnten auch mit Beendigung der Zusammenarbeit keine Ansprüche auf Gewinnbeteiligung bzw. Abfindung entstehen. Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche schieden schon deswegen aus, weil sie nicht auf Gewinnbeteiligung gerichtet seien. Eingebrachte Grundstücke seien der Beklagten bereits zurückgegeben worden. Die von ihr außerdem zur Verfügung gestellten Grund- und Umlaufmittel seien verbraucht und der Klägerin auch nicht ohne Rechtsgrund überlassen worden. In der Veränderung der rechtlichen und politischen Verhältnisse könne kein Wegfall des rechtlichen Grundes für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge gesehen werden.

7

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem VEG E., bestand ein gesellschaftsähnliches Verhältnis, das nach seiner Auflösung Auseinandersetzungsansprüche der Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB begründet. Darin liegt es hier anders als im Verhältnis zu den an der Gründung einer KAP und später einer LPG (P) beteiligten (Stamm-)LPG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Ansprüche auf Ersatz für die von ihnen übertragenen Grund- und Umlaufmittel haben (Urt. v. 1. Juli 1994 - LwZR 10/93, AgrarR 1994, 301 = WM 1994, 1895 [BGH 01.07.1994 - LwZR 10/93]).

8

1.

Die vor der Wiedervereinigung abgeschlossenen Vorgänge, hier die Bildung der KAP, die Übertragung von Vermögensgegenständen auf diese und die aus der nachfolgenden Umwandlung der KAP in eine LPG (P) entstandenen Rechtsbeziehungen beurteilen sich nach dem damaligen Recht der DDR (BGH, Urt. v. 1. Juli 1994 a.a.O.).

9

2.

Die an der Kooperation beteiligten Stamm-LPG und das VEG E. begründeten die KAP Endorf als juristisch unselbständige Einrichtung (vgl. § 13 Abs. 4 LPG-Gesetz 1982). Nach den Maßstäben des Bürgerlichen Gesetzbuches handelte es sich im Hinblick auf die von den Trägern gemeinsam verfolgten Ziele bei der Spezialisierung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB (BGH, Urt. v. 1. Juli 1994 a.a.O.; vgl. auch Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1525 zu einer Zwischenbetrieblichen Einrichtung). Soweit LPG Produktionsmittel auf die KAP übertrugen, wurden diese zunächst gemeinschaftliches Eigentum der Trägerbetriebe und nach Umbildung der KAP in eine - rechtsfähige - LPG (P) deren Alleineigentum. Dieser Eigentumserwerb war endgültig und unentgeltlich. Ausgleichsansprüche der abgebenden LPG konnten auf dieser Grundlage weder unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten noch aus anderen Rechtsgründen entstehen. Sie hätten auch das System der Abfindungsregelung im Landwirtschaftsanpassungsgesetz empfindlich gestört und zu unbilligen Ergebnissen geführt, da die neu gebildete LPG (P) zugleich die Mitgliedschaftsverpflichtungen der früher in die KAP delegierten Genossenschaftsmitglieder, die Gründungsmitglieder der LPG (P) wurden, übernahm und deren Mitgliedschaftsansprüche bei Ausgleichsleistungen an die Stamm-LPG empfindlich entwertet würden (BGH, Urt. v. 1. Juli 1994 a.a.O.).

10

3.

An der gemeinsam errichteten KAP war das VEG Endorf in ähnlicher Weise wie die Stamm-LPG gesellschaftsrechtlich beteiligt. Wie diese stellte es der KAP Grund- und Umlaufmittel zur Verfügung und überließ ihr außerdem landwirtschaftliche Grundstücke zur Nutzung. Im Gegensatz zu den übrigen Kooperationspartnern überdauerte jedoch ihr Beteiligungsverhältnis die - rechtlich nicht näher geregelte - Umwandlung der KAP E. in eine LPG (P), die Klägerin. Die Ursachen dafür lagen nicht nur in einem aus ideologischer Sicht unabdingbaren Schutz des Volkseigentums, wie das Berufungsgericht meint, sondern auch in der unterschiedlichen Struktur der Volkseigenen Güter gegenüber den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die zwar eine Neustrukturierung der zwischenbetrieblichen Arbeitsteilung innerhalb der LPG mit Rücksicht auf den gleichzeitigen Wechsel der Mitglieder ohne Ausgleichszahlungen erlaubte, jedoch keinen rechtfertigenden Grund für eine entschädigungslose Übertragung staatlichen Eigentums bot.

11

Richtig ist, daß nach DDR-Recht die Übertragung von Volkseigentum auch auf sozialistische Genossenschaften nicht möglich war. Das Volkseigentum war als höchste Stufe des sozialistischen Eigentums unteilbar und unantastbar (vgl. nur §§ 18 Abs. 1, 20 ZGB a.F.); lediglich zur Nutzung konnte es Dritten überlassen werden. Darauf beruhten sowohl Ziff. 12 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels (GBl. DDR 1972 II, S. 781), das auf rechtlich unselbständige Einrichtungen sinngemäß anzuwenden war, als auch Ziff. 33 Abs. 2 des Musterstatuts der LPG (P), wonach die der Kooperativen Einrichtung oder der LPG zur Verfügung gestellten volkseigenen Grund- und Umlaufmittel als Volkseigentum wertmäßig gesondert auszuweisen und erweitert zu reproduzieren waren. Infolgedessen blieb das Volkseigentum als Anteil an den der LPG (P) insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln bestehen und war entsprechend an Gewinn und Verlust beteiligt. Subjekt des dadurch ausgewiesenen Eigentumsrechts blieb der sozialistische Staat. Die LPG Pflanzenproduktion war freilich nicht verpflichtet, die auf die volkseigenen Vermögensanteile entfallenden und dort zu verbuchenden Gewinne an das VEG oder den Staatshaushalt abzuführen. Dennoch folgt aus dieser rechtlichen Sonderbehandlung der von einem Volkseigenen Gut in die KAP oder die LPG (P) eingebrachten Mittel, daß nach den Vorstellungen des DDR-Rechts die Beteiligung des VEG mit der Umwandlung der KAP in eine LPG (P) nicht erlosch, sondern mit ähnlichem Inhalt an der LPG Pflanzenproduktion fortbestand.

12

Zu Unrecht will das Berufungsgericht diesen Vorschriften die Anerkennung versagen, weil sie lediglich ideologisch bedingt seien und hinsichtlich der Gewinnbeteiligung auch nicht wirklich durchgeführt werden sollten. Dabei berücksichtigt es schon nicht ausreichend, daß die Gewinnanteile den eingebrachten und gesondert auszuweisenden volkseigenen Vermögensanteilen tatsächlich zugeschrieben wurden. Hier wie im ganzen unterstellt das Berufungsgericht zudem eine Verpflichtung oder jedenfalls doch Bereitschaft der ehemaligen DDR zur Subventionierung der neu gebildeten LPG (P) aus Staatsmitteln in Form verlorener Zuschüsse, für die es im DDR-Recht keine Grundlage gibt und die selbst auf dem Boden der jetzt auch in den neuen Bundesländern geltenden Rechtsordnung begründungsbedürftig wäre. Die Bereitstellung staatlicher Mittel sollte den Aufbau und den Betrieb der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterstützen. Diese Förderung beschränkte sich indessen in aller Regel auf die - auch längerfristige - Nutzung staatlichen Eigentums, für die im Gegenzug das genutzte Volkseigentum zu mehren und zu schützen war; nur in Ausnahmefällen erfolgte auch ein Verzicht auf staatliche Ansprüche, etwa ein Erlaß von Krediten (vgl. dazu Autorenkollektiv unter Leitung von Krauß, Kommentar zum Musterstatut der LPG (P), 1980, Anm. zu Ziff. 30 u. Anm. 2 zu Ziff. 33). Daß sich unter den vorliegenden Umständen die Nutzung seitens der LPG (P) zugleich auf die hierauf entfallenden Gewinnanteile erstreckte, hält sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen der Gesamtkonzeption und kann nicht dazu benutzt werden, dieses System staatlicher Beteiligung im Ergebnis außer Kraft zu setzen.

13

4.

Ein "Entflechtungsanspruch" der Beklagten nach Beendigung der Kooperation läßt sich nach alledem nicht verneinen. Das Finanzbereinigungsgesetz-DDR vom 22. April 1993 (BGBl. I, S. 463), auf das die Revisionserwiderung der Klägerin verweist, steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Dieses Gesetz betrifft nur Finanzbeziehungen zwischen öffentlichen Haushalten und Unternehmen in der ehemaligen DDR aus abgaben- oder subventionsähnlichen Tatbeständen (vgl. Echternach, DtZ 1993, 240), etwa auch zur Finanzierung der VEG, die ihren Reproduktionsprozeß im Rahmen von Kooperationen der LPG und VEG organisierten (vgl. § 2 Nr. 1), dagegen nicht eine Förderung durch staatliche Beteiligung, wie hier.

14

Für derartige Abwicklungen enthält das DDR-Recht keine Regelungen, wenn man von Ziff. 56 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen der LPG, GPG, VEG und anderen sozialistischen Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 8. Juni 1988 (GBl. DDR, Sonderdruck 1310) absieht; danach sollte nach Beendigung der Tätigkeit einer Kooperativen Einrichtung oder der Beteiligung eines Trägerbetriebs die Ablösung der materiellen und finanziellen Fonds grundsätzlich nach den jeweiligen Anteilen an den Fonds der Kooperativen Einrichtung erfolgen. Dieses Musterstatut galt indes nur für rechtsfähige Kooperative Einrichtungen in Form juristischer Personen (vgl. Beschl. des Ministerrats der DDR v. 8. Juni 1988, Ziff. 3 a.a.O.) und läßt sich auf die hier bestehende, anders geartete Beteiligungsform nicht übertragen.

15

Mit Rücksicht auf den gesellschaftsähnlichen Charakter dieses Beteiligungsverhältnisses erachtet der Senat eine entsprechende Anwendung der §§ 730 ff. BGB, die gemäß Anl. II Nr. III 3 zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 8. Mai 1990 (GBl. DDR I, S. 331) am 1. Juli 1990 auch im Beitrittsgebiet galten und die für eine Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung solcher Zusammenarbeit ein differenziertes Regelwerk bereitstellen, für sachgerecht (so auch Dehne, AgrarR 1993, 165, 168 ff. und 1994, 388, 389). Im Streitfall kommt, da die Beklagte unstreitig die eingebrachten Grundstücke und damit alle noch vorhandenen Einlagen des VEG Endorf zurückerhalten hat, nur der mit der Widerklage noch verfolgte Geldanspruch als Abfindungsforderung in Betracht. III. Das Berufungsurteil kann darum nicht bestehenbleiben. Zur Höhe eines solchen Anspruchs hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen; der Senat kann sie nicht nachholen.

16

In diesem Umfang muß infolgedessen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Röhricht
Dr. Henze
Dr. Goette
Dr. Kapsa
Dr. Kurzwelly