Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1997, Az.: II ZB 12/96

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Schuldlose Versäumung der Berufungsfrist; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Falscher Hinweis des Geschäftsstellenbeamten zur Heilung eines Formmangels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1997
Aktenzeichen
II ZB 12/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 18.06.1996

Fundstellen

  • FA 1998, 20
  • FAr 1998, 20
  • NJW-RR 1997, 1020-1021 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

F. K. AG, B. Straße ..., F.,
vertreten durch den Vorstand Werner S. und Hiltrud G., geschäftsansässig ebenda,
und den Aufsichtsrat, bestehend aus Horst T., M.straße ..., T. (L.), Jürgen R., V.straße ..., W.

Prozessgegner

Rainer B., R.-H.-Straße ..., B.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
am 20. Januar 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1996 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 290.000,- DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Aktionär der Beklagten ist, Das Landgericht hat auf Anfechtungsklage des Klägers die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 20. Juni 1994 gefaßten Beschlüsse für nichtig erklärt und zugleich festgestellt, daß der Kläger als Aktionär an der Beklagten beteiligt sei. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31. Januar 1996 zugestellt worden. Am 27. Februar 1996 ging bei dem Oberlandesgericht per Telefax (und am 28. Februar 1996 im Original) folgender Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten ein:

"In dem Rechtsstreit Rainer B. gegen F. K. AG legen wir hiermit gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen, AZ.: 3/8 O 144/94 - verkündet am 19. Januar 1996 und zugestellt am 31. Januar 1996 - Berufung ein. Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten."

2

Eine Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt. Am 28. Februar 1996 rief der Geschäftsstellenbeamte des Oberlandesgerichts in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an und erhielt von der Sozietätsangestellten R. die Auskunft, daß die Sozietät die Beklagte vertrete und die Berufung somit für die Beklagte eingelegt sei. Dies hielt der Geschäftsstellenbeamte in einem Aktenvermerk fest.

3

Mit Verfügung vom 22. März 1996, bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen am 1. April 1996, teilte der Senatsvorsitzende ihnen mit, daß die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, für wen die Berufung eingelegt sei und das Rechtsmittel deswegen unzulässig sein dürfte. Daraufhin legte die Beklagte am 10. April 1996 erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, der Geschäftsstellenbeamte, den die Mitarbeiterin R. für den zuständigen Richter gehalten habe, habe nach Vorlesen des Tenors der angefochtenen Entscheidung erklärt, daß nun kein Zweifel mehr bestehe, für und gegen wen Berufung eingelegt sei. Ihren Vorschlag zur unverzüglichen Übermittlung des landgerichtlichen Urteils per Telefax habe er abgelehnt, da mit der erteilten Auskunft die bestehenden Probleme bereits behoben seien. Aufgrund dieser klaren Aussage habe die Angestellte auch davon abgesehen, die beiden sachbearbeitenden Rechtsanwälte der Sozietät von dem Anruf zu unterrichten. Andernfalls wäre der Fehler noch innerhalb der Berufungsfrist behoben worden.

4

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die am 27. Februar 1996 eingelegte Berufung habe nicht den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO entsprochen, da sie keinen Aufschluß über die Person des Rechtsmittelklägers gegeben habe und weitere Unterlagen dem Oberlandesgericht innerhalb der Berufungsfrist nicht vorgelegen hätten. Die ergänzenden telefonischen Angaben der Angestellten R. reichten nicht aus. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Der Geschäftsstellenbeamte habe erkennbar keine Angaben zur Zulässigkeit der Berufung machen wollen, seine Nachfrage habe vielmehr nach Zeitpunkt und Zielrichtung unzweideutig allein der Eintragung in die Berufungskartei sowie der gerichtsinternen Zuteilung der Sache gedient. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht keinerlei Vertrauen darauf geweckt, daß die Zulässigkeit der Berufung geprüft sei und daß diesbezüglich keine Angaben mehr nachzureichen seien.

5

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

6

II.

Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar die von der Beklagten am 27./28. Februar 1996 zunächst eingelegte Berufung zu Recht als inhaltlich unzureichend angesehen; die am 10. April 1996 nachgeholte, den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO genügende Berufung war hingegen verspätet und darum ebenfalls unzulässig. Auf ihren Antrag ist der Beklagten jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

7

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Bezeichnung des Urteils, gegen das Berufung eingelegt wird (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und damit zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGHZ 21, 168, 170 ff.;  113, 228, 230 [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90];  BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650; Sen.Beschl. v. 20. Februar 1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499). Hierüber war im Streitfall weder der Berufungsschrift etwas zu entnehmen noch lagen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist weitere Unterlagen wie insbesondere das angefochtene Urteil, die über die Parteirollen im Rechtsmittelverfahren noch hätten Aufschluß geben können, vor. Die telefonische Mitteilung der Kanzleiangestellten gegenüber der Geschäftsstelle reichte zur Bezeichnung des Rechtsmittelklägers nicht aus; Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangen auch insoweit Einhaltung der Schriftform (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650 f.).

8

2.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung verweigert.

9

a)

Der Wiedereinsetzungsantrag war, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, rechtzeitig innerhalb der Zweiwochen-Frist des § 234 ZPO gestellt. Denn die Mitteilung von den inhaltlichen Mängeln der Berufungsschrift ging den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst am 1. April 1996 zu, erst dadurch entfiel das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis. Für den Fristbeginn ist es entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bedeutung, ob der Rechtsanwalt den Fehler schon bei Unterzeichnung der Berufungsschrift hätte bemerken müssen. Das ist erst bei der Verschuldensprüfung (§ 233 ZPO) zu würdigen.

10

b)

Aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen durfte das Oberlandesgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen, weil weder sie noch im Ergebnis ihren Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft.

11

Der Rechtsanwalt muß allerdings die Berufungsschrift persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (Sen.Beschl. v. 20. Februar 1995 a.a.O.). Daß die der Berufungsschrift von, 27. Februar 1996 anhaftenden inhaltlichen Mängel zumindest auch vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verschuldet waren, kann deshalb nicht zweifelhaft sein.

12

Darauf beruht die Versäumung der Rechtsmittelfrist letztlich jedoch nicht. Sie wäre vermieden worden, wenn der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts nach Aufdecken des Fehlers am 28. Februar 1996 - noch innerhalb der Berufungsfrist - gegenüber der Sozietätsangestellten nicht den Eindruck erweckt hätte, ihre telefonische Ergänzung der Parteibezeichnungen sei ausreichend, und sie nicht weiter davon abgehalten hätte, unverzüglich eine Kopie des angefochtenen Urteils, die die Parteirollen hinreichend klargestellt hätte, nachzureichen. Der demgegenüber auf die gerichtsinterne Zuständigkeitsverteilung zwischen Geschäftsstelle und Spruchkörper verweisenden gegenteiligen Beurteilung des Oberlandesgerichts folgt der Senat nicht. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß die Mitarbeiterin den Anruf im ganzen auf die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsschrift beziehen durfte und daß der vom Berufungsgericht hervorgehobene Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender verwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle von der Angestellten nicht erwartet werden konnte, nach ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenso wie der dienstlichen Erklärung des Geschäftsstellenbeamten so auch nicht herausgestellt worden ist. Unter diesen Umständen wirkt sich das anfängliche Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei Einlegung der Berufung auf die Fristversäumnis nicht mehr aus. Auch ein mitwirkendes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das der Kläger in mangelnder Instruktion der Mitarbeiter über die richtige Behandlung telefonischer Nachfragen des Gerichts sehen will, ist nicht erkennbar.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 290.000,- DM.

Röhricht
Dr. Henze
Dr. Goette
Dr. Kapsa
Dr. Kurzwelly