Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1995, Az.: II ZB 16/94
Rechtsmittel; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1995
- Aktenzeichen
- II ZB 16/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1995, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1995, 748 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1995, 598 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1995, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)
- JurPC 1995, 3105-3106
- MDR 1995, 527-528 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 279-280 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1499 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 392 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 1372-1373 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der ein Rechtsmittel einlegende Rechtsanwalt wird von der Verpflichtung, die Rechtsmittelscchrift auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst zu überprüfen, durch die Verwendung eines speziell für die Rechtsmitteleinlegung erarbeiteten Computerprogramms nicht entbunden.
Gründe
I. Die Beklagten, drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sind durch Urteil des Landgerichts vom 8. März 1994 verurteilt worden, dem Kläger zur Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung über die in den Jahren 1986 und 1987 angefallene Körperschaftsteuer zu erteilen. Gegen das den gemeinsamen - auch beim Oberlandesgericht zugelassenen - Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 22. März 1994 zugestellte Urteil haben diese mit einem am 22. April 1994 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In diesem Schriftsatz, dem das erstinstanzliche Urteil beigefügt war, ist lediglich die Beklagte zu 1 als Berufungsklägerin aufgeführt. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. Mai 1994, der am 3. Mai 1994 beim Berufungsgericht eingegangen ist, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten "klargestellt", daß die Berufung namens aller drei Beklagten eingelegt worden sei. Sie haben gleichzeitig vorsorglich für die drei Beklagten nochmals Berufung eingelegt und hilfsweise namens der Beklagten zu 2 und 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beklagten haben dazu vorgetragen: Die Berufungsschrift vom 22. April 1994 sei mit Hilfe eines in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten für eine derartige Maßnahme verwendeten Computer-Standardprogramm angefertigt worden. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei dabei entgegen der erteilten Weisung von den drei Beklagten nur die Beklagte zu 1 als Berufungsklägerin aufgeführt worden. Dies sei dem die Berufungsschrift unterzeichnenden Prozeßbevollmächtigten nicht aufgefallen; ein solcher Fehler sei in den zehn Jahren, in denen jenes Computer-Programms eingesetzt worden sei, noch nie vorgekommen.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat, was die Bezeichnung der die Berufung einlegenden Partei betrifft, die Berufungsschrift vom 22. April 1994 für unvollständig und die Beklagten zu 2 und 3 auch im Wege der Auslegung nicht als Berufungskläger für erkennbar gehalten. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift die Angabe gehört, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urt. v. 30. April 1991 - VI ZR 82/90, NJW 1991, 2725). Die Beschwerdeführerinnen greifen den angefochtenen Beschluß insoweit nicht an und wenden sich auch nicht gegen die Beurteilung der zweiten Berufungseinlegung als verspätet.
2. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Wenn auch ein Computerfehler vorgelegen haben möge, so habe doch der Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlege, auch in einem solchen Fall den Inhalt der Rechtsmittelschrift eigenverantwortlich zu prüfen; dies habe der die Berufungsschrift unterzeichnende Bevollmächtigte hier offensichtlich nicht getan. Die Beschwerdeführer halten demgegenüber eine solche Überprüfungspflicht bei Einsatz eines standardisierten Computer-Programm nicht für gegeben. Sie meinen, es bestehe kein Anlaß, einen Schriftsatz zu lesen, von dem der Anwalt wisse, daß der Computer ihn wie in vielen vorangegangenen Fällen unter Verwendung des dafür bestimmten Programmes nach Eingabe des dafür geltenden Befehls richtig ausgedruckt haben müsse.
Dieser Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt werden. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 1982 - I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770 m.w.N. und v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970, 971). Von dieser Verpflichtung entbindet den Rechtsanwalt auch die Verwendung eines speziell für die Rechtsmitteleinlegung erarbeiteten Computer-Programmes nicht. Dessen richtiges Funktionieren setzt im konkreten Fall voraus, daß die Daten zutreffend eingegeben und bei der jeweiligen Maßnahme die richtigen Befehle erteilt werden. Auch wenn es, wie die Beklagten offenbar geltend machen wollen, sich hier schon vor der Berufungseinlegung erwiesen haben sollte, daß das EDV-Gerät beim Aktivieren des entsprechenden Programmes die Prozeßparteien richtig und vollständig bezeichnete und diese Bezeichnungen richtig ausdruckte, so schloß dies für den jeweiligen Einzelfall einen Bedienungsfehler nicht aus. Die Möglichkeit eines solchen Fehlers läßt sich gerade für den hier zu entscheidenden Fall nicht von der Hand weisen. Die Annahme der Beschwerdeführerinnen, es sei aufgrund eines technischen Computerversagens nur die "erste Zeile des ersten Berufungsklägers" ausgedruckt worden, dürfte nicht zutreffen. Denn dann hätte sich vor der Firmenbezeichnung der ersten Beklagten die zugehörige Ordnungsnummer (1.) befinden müssen; auch sie fehlt indessen. Der Sinn der Pflicht des Anwalts, die Rechtsmittelschrift selbst zu überprüfen, besteht auch darin, solche Fehler zu korrigieren.