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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1996, Az.: IX ZR 18/96

Konkursverfahren; Teilvergleich; Gesamtschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1996
Aktenzeichen
IX ZR 18/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1997, 1560-1561 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1997, 269-270 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1014-1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1997, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 341-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 372-374 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Verhalten des Konkursverwalters gegenüber einem Streit mehrerer Gläubigerprätendenten im Anmeldungsverfahren.

2. Hat sich der Gläubiger mit einem Gesamtschulnder dahin verglichen, daß dieser - nur - einen Teil der Schuld des Gemeinschuldners zu bezahlen hat, so greift § 68 KO nicht zugunsten des Gläubigers ein, wenn der Vergleich den Umfang der ursprünglichen Mitschuld auf einen Teil der Gesamtschuld begrenzt und dieser bezahlt wird.

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30. November 1979 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der P. mbH (nachfolgend: P. oder Gemeinschuldnerin). Diese hatte mit Mineralölprodukten gehandelt, die sie u.a. von der R. GmbH (fortan: Streithelferin) sowie der T. GmbH (im folgenden: T.) bezogen hatte. Die Kaufpreise wurden zunächst gestundet und sollten von der P. aus Weiterverkäufen des Öls bezahlt werden. Als Treuhänderin schalteten die Lieferanten die M. Company (nachfolgend: M. oder Rechtsvorgängerin der Klägerin) ein; diese sollte sicherstellen, daß die bei P. eingehenden Kaufpreiszahlungen dazu verwendet wurden, die Ansprüche der Lieferanten zu tilgen. Die Geschäftsführer der P. schafften jedoch in strafbarer Weise Waren oder den Lieferanten zustehende Verkaufserlöse beiseite.

2

Zur Konkurstabelle meldete die Streithelferin zunächst eine Forderung von 30.329.828,40 DM, T. eine solche von 7.565.401,94 DM gegen P. an. Die beiden Lieferantinnen nahmen die M. auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, diese habe ihre Pflichten aus den Treuhandverträgen durch mangelhafte Überwachung verletzt. Vergleichsweise verpflichtete sich M. im Jahre 1985, an die Streithelferin insgesamt 12.195.606,21 DM, an T. 2.779.550 DM zu zahlen. Nachdem die Zahlungen zuzüglich Zinsbeträgen erbracht worden waren, schrieb die Streithelferin an den Beklagten, sie ermäßige ihre zur Konkurstabelle angemeldete Forderung auf 20.313.717,84 DM; T. verringerte gegenüber dem Beklagten ihre angemeldete Forderung um den gesamten erlangten Hauptbetrag von 2.779.550 DM. Demgegenüber erhöhte M. 1987 eine frühere Forderungsanmeldung um knapp 17,6 Mio. DM, der Beklagte bestritt diese nachträglich angemeldeten Ansprüche ebenso wie schon die ursprüngliche Anmeldung der Streithelferin.

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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin - in welche die M. durch Verschmelzung aufgegangen ist - die Feststellung ihrer Forderung in Höhe aller tatsächlich geleisteten Zahlungen (ohne Zinsen) zur Konkurstabelle. Der Beklagte, dem die Streithelferin beigetreten ist, verlangt Klageabweisung. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat weitergehend Forderungen der Klägerin in Höhe von 11.369.000 DM (betreffend Leistungen an die Streithelferin) und 2.779.550 DM (betreffend Zahlungen an T.) zur Tabelle festgestellt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Feststellung sei gemäß § 146 KO gerechtfertigt. M. sei ursprünglich mit P. zusammen Gesamtschuldnerin hinsichtlich des von der Streithelferin und von T. geltend gemachten Anspruchs gewesen, während im Innenverhältnis P. allein gehaftet habe (§§ 826, 31 BGB). In Höhe der von M. geleisteten Zahlungen seien die Ansprüche der Streithelferin und T.'s gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangen; § 68 KO stehe nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn und solange noch eine Mithaftung des anderen Gesamtschuldners (hier: M. oder Klägerin) mit der Gemeinschuldnerin bestehe. Diese Haftung sei vorliegend jedoch durch den Vergleich erloschen. § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB trete gegenüber § 68 KO zurück. Im Verhältnis zur Streithelferin sei ein Regreßanspruch der Klägerin in Höhe von 11.369.000 DM begründet. Die Klägerin habe diesen Betrag zur Tilgung der Hauptforderung der Streithelferin bestimmt.

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Diese und T. seien verpflichtet, ihre Anmeldungen um die ausgeurteilten Beträge zu ermäßigen.

7

II. Demgegenüber rügt die Revision: § 68 KO stehe der Klage entgegen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe von Anfang an mit der P. für die Gesamtforderungen der Streithelferin und T.'s gehaftet; diese Forderungen seien aufgrund des Vergleichs nur teilweise befriedigt worden. Das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Vorbringen des Beklagten übergangen, insbesondere die Streithelferin habe mit dem Vergleichsschluß nicht ihren Rechtsstandpunkt aufgeben und ihre Schadensersatzansprüche nicht begrenzen wollen. Zudem habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Zahlung der M. in Höhe von 11.369.000 DM - statt nur von 9.570.606,21 DM - auf die angemeldete Forderung verrechnet.

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III. Die Revision beanstandet mit Recht nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß M. - trotz des unterschiedlichen Schuldgrundes - Gesamtschuldnerin im Sinne von § 426 BGB zusammen mit der Gemeinschuldnerin war (vgl. BGHZ 59, 97, 99 f; ferner BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1685). Zudem fällt die gesamtschuldnerische Haftung in den Anwendungsbereich des § 68 KO (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 68 Rdn. 2; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 68 Anm. 2).

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Die Rügen der Revision dringen nicht durch.

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1. Gemäß § 68 KO kann der Gläubiger - wenn über das Vermögen wenigstens einer von mehreren Personen, die nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, das Konkursverfahren eröffnet wird - bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. Wäre die Vorschrift hier anwendbar, so könnten die Streithelferin und T. - ungeachtet der Zahlungen der M. - weiterhin ihren vollen Schadensersatzanspruch im Konkursverfahren über das Vermögen der P. verfolgen; denn sie sind noch nicht in vollem Umfange befriedigt.

11

Der Bundesgerichtshof hat jedoch § 68 KO nicht auf den Fall der ursprünglichen Mithaft - durch Grundschuld oder Bürgschaft - für einen bloßen Teilbetrag angewendet, die insoweit während des Konkursverfahrens voll abgedeckt wird (Urt. v. 9. Mai 1960 - II ZR 95/98, NJW 1960, 1296 f; v. 22. Januar 1969 - VIII ZR 24/67, WM 1969, 245, 246 f). Er hat dies damit begründet, daß die Ausnahmevorschrift des § 68 KO eng auszulegen sei. Die Rechtslehre ist dem überwiegend gefolgt (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdn. 5 b; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 59 a.E.; Kilger/Karsten Schmidt aaO. § 68 Anm. 6 a.E.; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 68 Rdn. 13; kritisch J. Blomeyer BB 1971, 937, 938 f; ablehnend Wissmann, Persönliche Mithaft im Konkurs S. 19 f).

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Der Bundesgerichtshof hatte bisher nicht über eine Fallgestaltung wie die vorliegende zu entscheiden, in welcher der Gläubiger anfangs eine Mithaftung in größerer Höhe geltend machte, die Höhe jedoch streitig war und die Beteiligten sich dann erst nach Konkurseröffnung vergleichsweise auf einen bestimmten Schuldbetrag einigten. Nach dem Zweck des § 68 KO entscheidet auch hier, ob der Schuldner aufgrund des Vergleichs - beispielsweise wegen Zahlungsschwierigkeiten - lediglich einen Teil seiner eigenen, an sich als höher veranschlagten Schuld zu tilgen braucht, oder ob die Beteiligten deren Umfang selbst verbindlich festlegen und der Schuldner sie sodann voll erfüllt. Denn die Vorschrift soll aus Billigkeitsgründen den Gläubiger davor schützen, daß sich seine Befriedigungsaussicht durch Teilzahlungen während eines oder mehrerer Konkursverfahren verschlechtert (Motive zu § 61 des Entwurfs einer KO, in Materialien zur KO vom 10. Februar 1877, S. 286 ff). Dieser Normzweck greift nach der erwähnten Rechtsprechung nicht ein, wenn ein Schuldner nicht nur Teilzahlungen erbringt, sondern seine gesamte (Teil-)Schuld erfüllt.

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Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Frage im Vergleich nicht ausdrücklich geregelt. Das Berufungsgericht hat - durch denselben Senat, vor dem auch schon der vorangegangene Prozeßvergleich zwischen der Klägerin und der Streithelferin abgeschlossen worden war - diesen im Sinne einer Begrenzung der Schuldsumme selbst ausgelegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß dem Wortlaut des Vergleichs haben sich die damaligen Prozeßparteien zum Ausgleich sämtlicher gegenseitigen Forderungen aus ihrem Vertragsverhältnis auf die Zahlung der Abfindungssumme geeinigt. Der festgelegte Gesamtbetrag lag in einem mittleren Bereich zwischen den beiderseitigen ursprünglichen Prozeßstandpunkten; ferner wurde die gegenseitige Aufhebung der Prozeßkosten vereinbart. Das Berufungsgericht konnte dem entnehmen, daß sich beide Gläubiger - T. und die Streithelferin - mit dem gezahlten Betrag zufriedengegeben und die Mitschuldnerin M. aus ihrer Verpflichtung insgesamt entlassen haben. Demgegenüber rügt die Revision nur, in diesem Zusammenhang habe das Berufungsgericht eine tatsächliche Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt. Die in Bezug genommene Behauptung war jedoch aus Rechtsgründen unerheblich. Danach soll die Streithelferin nicht den Willen gehabt haben, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt mit Abschluß des Vergleichs aufzugeben. Ein bloß innerlich gebliebener Wille wäre aber für die Vergleichsauslegung unerheblich (§ 157 BGB); das Vorbringen ergibt nicht, daß und wie die Klägerin ihn hätte erkennen können.

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2. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis auch zutreffend abgelehnt, im vorliegenden Rechtsstreit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB zugunsten der Streithelferin anzuwenden. Bei der Tragweite dieser Vorschrift ist zu unterscheiden:

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Die Eintragung in die Konkurstabelle nach § 145 KO betrifft in erster Linie das Verhältnis des Gläubigers zur Gemeinschuldnerin. Sie bezweckt hingegen nicht, die bessere Berechtigung mehrerer Prätendenten hinsichtlich ein und derselben Forderung zu klären. Der Konkursverwalter hat darauf nur einzugehen, soweit das zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung als Konkursgläubiger unvermeidlich ist (siehe unten 3). § 68 KO schafft eine konkursrechtliche Sonderberechtigung, die sich nicht uneingeschränkt mit der materiell-rechtlichen Lage zu decken braucht. Soweit § 68 KO nicht reicht, bleibt es aus Vereinfachungsgründen im Anmeldungsverfahren gemäß §§ 138 ff KO dabei, daß nur auf die Inhaberschaft an der Forderung abzustellen ist. Schuldrechtliche Sonderbeziehungen oder Rangverhältnisse zwischen mehreren Gläubigern sollen außerhalb des Konkursverfahrens geklärt werden, wenn die Verteilung der Masse insgesamt nicht zwangsläufig davon abhängt.

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Demgegenüber wirkt § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht innerhalb des Konkursverfahrens, sondern rein materiellrechtlich: Der Gläubiger kann möglicherweise außerhalb des Konkursverfahrens von dem weiteren Gesamtschuldner verlangen, daß dieser die auf ihn entfallende Konkursquote an den Gläubiger auskehrt, soweit das zu dessen voller Befriedigung erforderlich ist (so BGB-RGRK/Mormann, 12. Aufl. § 774 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 268 Rdn. 7; Palandt/Thomas, aaO. § 774 Rdn. 12; Reinicke/Tiedtke DB 1985, 957, 958; offengelassen in RGZ 83, 401, 406; BGHZ 92, 374, 380) [BGH 30.10.1984 - IX ZR 92/83]. Der Gläubiger könnte dann rechtzeitig eine dahingehende Klage erheben sowie aufgrund eines Titels den Anspruch des Gesamtschuldners auf die Konkursquote pfänden lassen. Nur dann kann ein Vorrang im gegenwärtigen Konkursverfahren selbst berücksichtigt werden.

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3. Schutzwürdige Belange der Konkursmasse stehen diesem Ergebnis hier nicht entgegen.

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Allerdings darf die Einschränkung des § 68 KO nicht dazu führen, daß die Abwicklung von Konkursverfahren zwangsläufig in einer Weise verzögert oder erschwert wird, die über das gewöhnliche Anmeldungsverfahren gemäß §§ 138 ff KO hinausgeht. Der Konkursverwalter braucht sich nicht in die Rolle eines Schiedsrichters im Streit zwischen mehreren Anmeldenden drängen zu lassen. Deren Streit darf auch nicht die übrigen, daran unbeteiligten Gläubiger mit unvermeidlichen Risiken oder Kosten belasten.

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Eine derartige Gefahr besteht vorliegend aber nicht. Die Forderung der Streithelferin ist unstreitig ebenfalls noch nicht zur Tabelle festgestellt. Da der Beklagte der Streithelferin im gegenwärtigen Prozeß den Streit verkündet hat, hat er gemäß §§ 74, 68 ZPO sichergestellt, daß ihre Forderung nur unter Berücksichtigung des hier erlassenen Urteils festgestellt zu werden braucht (§§ 144 Abs. 1, 146 KO).

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Im übrigen ist der Konkursverwalter befugt, sich schon von Anfang an aus einem Streit mehrerer Gläubigerprätendenten - wie im vorliegenden Falle - ohne Schaden für die Konkursmasse herauszuhalten. Entstehen nämlich ernsthafte Zweifel über die Person des Gläubigers, so sind alle angemeldeten Forderungen - mit dem Hinweis, daß dieselbe Forderung für verschiedene Anmelder in Anspruch genommen wird - in die Tabelle aufzunehmen. Der Konkursverwalter darf dann im Prüfungsverfahren die Forderung zwar nach ihrem Bestand und Gesamtbetrage anerkennen, die Rechtszuständigkeit der Anmeldenden aber mit der Beschränkung "bis zum Austrage des Streites unter ihnen" bestreiten. Quoten, die bei einer Auszahlung auf die angemeldete Forderung entfallen, kann der Verwalter unter den Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB unter Benennung aller eingetragenen Gläubiger und zugunsten des obsiegenden von ihnen befreiend hinterlegen (Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 139 Rdn. 2; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung 6. Aufl. Rdn. 759; Kohler AcP 81, 329, 384 f; ferner Oetker, Konkursrechtliche Grundbegriffe Bd. I, 1891, S. 383 f, wenngleich zu Unrecht bereits für die Eintragung in die Tabelle). Es ist dann allein Sache der Gläubiger untereinander, nach allgemeinen Regeln ihre Berechtigung außerhalb des Konkursverfahrens zu klären. Soweit bei einer auf solche Weise alternativ festgestellten Forderung das Stimmrecht zwischen den Gläubigerprätendenten streitig wird, sind die §§ 95, 96 KO sinngemäß anzuwenden.

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4. Das Berufungsgericht nimmt an, M. habe "stillschweigend" bestimmt (§ 366 Abs. 1 BGB), daß ihre Zahlungen in Höhe von zusammen 11.369.00 DM die Hauptforderung der Streithelferin aus dem Vergleich tilgen sollten. Diese Bestimmung hat es vor allem dem Umstand entnommen, daß die Streithelferin selbst in ihrer Forderungsberechnung die erste Zahlung vom 6. September 1982 in Höhe von 9.570.000 DM auf die Hauptforderung verrechnet und dies auch der M. mitgeteilt hat (S. 3 des Schriftsatzes der Streithelferin vom 18. Oktober 1985 als Anlage K 17).

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Entgegen der Ansicht der Revision reicht dieser Umstand jedenfalls im Ergebnis aus, um die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts zu tragen. Die M. hat die erste Zahlung nämlich geleistet, nachdem das Landgericht sie am 19. August 1982 erstinstanzlich und vorläufig vollstreckbar zur Zahlung von 9.570.606,21 DM verurteilt hatte. Wenn M. daraufhin gegen das Urteil Berufung einlegte, aber am 6. September 1982 an die Streithelferin 9.570.000 DM zahlte, so stellte das zwar zunächst nur eine sichernde Leistung ohne endgültige Tilgungsbestimmung dar. Das änderte sich aber, nachdem sich die damaligen Parteien am 12. November 1985 vor dem Oberlandesgericht vergleichsweise dahin einigten, daß die M. über die ausgeurteilte Summe hinaus noch weitere 2.625.000 DM zahlen sollte. Unter diesen Umständen kam dem Schriftsatz der Streithelferin vom 18. Oktober 1985, für beide Parteien erkennbar, wesentliche Bedeutung zu. Wenn die Streithelferin darin nämlich zur Vorbereitung des Vergleichsschlusses die von ihr selbst beanspruchte Summe ausrechnete und in diesem Zusammenhang die Teilzahlung der M. von der Hauptsumme abzog, so durfte die M. von dem ihr günstigen Verrechnungsvorschlag ausgehen. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch die M. bedurfte es gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht mehr.

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Entsprechendes gilt für die Schlußzahlung von 2.625.000 DM, die gemäß dem Vergleich am 30. November 1985 erfolgen sollte. Hier ergab sich eine Leistungsbestimmung - für die Streithelferin erkennbar - schon aus der genauen Übereinstimmung des Geleisteten mit dem geschuldeten Betrag. Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigen, daß die Streithelferin selbst den Zahlungszweck seinerzeit anscheinend nicht anders verstanden hat. Denn mit Schreiben vom 9. September 1987 hat sie ihre Forderungsanmeldung gegenüber dem Beklagten um den Erlös von insgesamt 11.369.000 DM "auf die angemeldete Warenforderung" ermäßigt (Anlage A).