Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1996, Az.: 4 StR 567/96
Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 567/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 20.05.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 238 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
1. Dimitrios N. aus B., geboren am ... 1968 in M. (Griechenland)
2. Dimitrios P. aus B., geboren am ... 1977 in K. (Griechenland)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. Dezember 1996
beschlossen:
Tenor:
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin Simone J. gegen die im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 1996 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel betrifft der Sache nach nur den Angeklagten N., weil gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten P. gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage nicht stattfindet.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Haben - wie hier - nur die Angeklagten Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR aaO; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96). Das ist hier das Oberlandesgericht Hamm (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Maatz
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanovic