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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1996, Az.: VIII ZR 87/96

Wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts zum Kauf eines Reisebüros; Anspruch auf Ersatz des durch die Vorenthaltung eines Reisebüros entstandenen Schadens; Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer; Wertfestsetzung einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vorkaufsrechts; Wertfestsetzung einer Klage auf Feststellung, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt habe; Bewertung der Interessen der Parteien; Wertfestsetzung bei einer Rechtsstreitigkeit über ein Vorkaufsrecht; Wertfestsetzung unter Zugrundelegung des Werts des Gegenstandes, auf den sich das umstrittene Vorkaufsrecht bezieht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 87/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 15564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 13.02.1996

Fundstelle

  • WM 1997, 643-644 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Michael B., Dr.-N.-Straße 10, G.

2. Angela S., M. straße, G.

Prozessgegner

1. ...

2. Dieter M., K. straße 12, B.

3. Jörg L., Am K. 8, W.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball
am 4. Dezember 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.

  2. II.

    Die Revision gegen das Schlußurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Februar 1996 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

  3. III.

    Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Im Sommer 1991 verabredeten die Kläger zu 2 und 3 und der Beklagte zu 1, gemeinsam ein Reisebüro in Form einer GmbH zu gründen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung schloß der Beklagte zu 1 am 3. Juli 1991 im Namen der noch in Gründung befindlichen GmbH mit der Beklagten zu 2 einen Kaufvertrag über das von der Beklagten zu 2 in B. betriebene Reisebüro "Im P."; als Kaufpreis wurde ein Betrag von 60.000 DM vereinbart. Am 5. Juli 1991 schloß der Beklagte zu 1 im eigenen Namen, im übrigen jedoch zu denselben Bedingungen einen Kaufvertrag über jenes Reisebüro. Nachdem es in der Folgezeit zu Differenzen zwischen dem Beklagten zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 gekommen war, schied der Beklagte zu 1 Ende August 1992 aus der GmbH aus. Mit Wirkung vom 1. August 1992 betreibt er das Reisebüro als Einzelfirma.

2

Die Kläger begehren nunmehr in erster Linie die Feststellung, daß der Beklagte zu 1 sein Vorkaufsrecht zum Kauf des Reisebüros nicht wirksam gegenüber der Beklagten zu 2 ausgeübt hat, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin den durch die Vorenthaltung des genannten Reisebüros entstandenen Schaden zu ersetzen.

3

Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu 1 mit inzwischen rechtskräftigem Teilurteil vom 20. Juni 1995 zurückgewiesen; auf die Berufung der Kläger zu 2 und 3 hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Den Wert der Beschwer hat es für beide Beklagte auf 60.000 DM festgesetzt.

4

II.

Die Revision der Beklagten richtet sich gegen das Schlußurteil vom 13. Februar 1996. In Verbindung mit ihrem Rechtsmittel haben die Beklagten beantragt, ihre Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.

5

Der Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung der Beschwer ist nicht begründet.

6

1.

Klagt ein Dritter auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem anderen oder - wie hier - zwischen mehreren Beklagten abgeschlossenen Vertrages, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse dieses Dritten, das nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 ZPO zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = RPfl 1955, 101, 102). Bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vorkaufsrechts bzw. auf Feststellung, daß der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt habe, ist für die Wertfestsetzung ebenfalls von dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung auszugehen (BGH, Beschluß vom 20. Februar 1957 - V ZR 125/55 = JurBüro 1957, 224 f).

7

Auch die Frage, wie hoch die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Klägers gegen ein klagabweisendes Urteil maßgebliche Beschwer anzusetzen ist, richtet sich in diesen Fällen nach seinem Interesse an der Weiterverfolgung seines Feststellungsbegehrens. Im vorliegenden Rechtsstreit wäre daher für die Beschwer der Kläger im Falle einer Zurückweisung ihres Feststellungsantrags darauf abzustellen gewesen, welche Vorteile ihnen durch die erstrebte Entscheidung erwachsen wären. Für das Rechtsmittel der Beklagten gegen das den Klägern günstige Urteil des Berufungsgerichts ist deren Interesse entscheidend, von der ihnen nachteiligen Feststellungswirkung der Entscheidung befreit zu werden. Dieses Interesse entspricht hier spiegelbildlich demjenigen der Kläger.

8

2.

Einen Anhaltspunkt für die Bewertung der Interessen der Parteien bietet bei einer Rechtsstreitigkeit über ein Vorkaufsrecht grundsätzlich der Wert des Gegenstandes, auf den sich das umstrittene Vorkaufsrecht bezieht. Der vereinbarte Preis, der sich für das Reisebüro "Im Parkhof" auf 60.000 DM beläuft, stellt ein Indiz für diesen Wert dar (BGH, Beschluß vom 20. Februar 1957 a.a.O.; vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 7). Die Revision macht geltend, bei der Festsetzung der Beschwer seien auch die bei Abschluß des Kaufvertrages zu erwartenden, den Wert des Unternehmens erhöhenden Gewinne, nicht nur der Kaufpreis von 60.000 DM zu berücksichtigen; sie beruft sich in diesem Zusammenhang unter Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen zum 31. Dezember 1992 und 31. Dezember 1993 auf Steigerungen der Jahresüberschüsse des Unternehmens in diesem Zeitraum. Zwar hat sich die Revision damit in zulässiger Weise auf neue Tatsachen gestützt und diese auch glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 = NJW 1981, 579). Jedoch rechtfertigt dies die begehrte Heraufsetzung der Beschwer auf einen über 60.000 DM hinausgehenden Betrag nicht.

9

Als Vorteil, der den Klägern durch die zu ihren Gunsten ergangene Feststellung erwachsen könnte, kommt hier in Betracht, daß sie eine günstigere Ausgangsposition für eine Klage auf Übertragung des Unternehmens oder auf Schadensersatz erlangt haben. Dafür könnte der - auch jetzige - wahre Wert des Unternehmens von Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Urteils die Interessen der Parteien nur in einem begrenzten Umfang berührt. Aus der Feststellung in dem Berufungsurteil, daß der Beklagte zu 1 sein vertragliches Vorkaufsrecht gegenüber der Beklagten zu 2 nicht wirksam ausgeübt hat, folgt nämlich nicht ohne weiteres, daß der Beklagte zu 1 das Unternehmen nun überhaupt nicht erworben hätte. Das Berufungsgericht läßt die Frage ausdrücklich offen, ob der Vertrag zwischen den Beklagten vom 5. Juli 1991 als eigenständiger Kaufvertrag Bestand hat. Zudem haben die Kläger die Möglichkeit, das Reisebüro von der Beklagten zu 2 selbst noch zu erwerben, tatsächlich dadurch eingebüßt, daß diese es dem Beklagten zu 1 übertragen hat, der es seit 1. August 1992 allein betreibt. Dementsprechend berufen sich die Kläger, nachdem ihre Klage auf Herausgabe des Unternehmens durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 1994 - Az.: 20 399/93 - als unzulässig abgewiesen worden war, selbst nicht mehr darauf, das Reisebüro übernehmen zu wollen.

10

Für eine Schadensersatzklage ist die Bedeutung des Urteilsspruchs gleichfalls verhältnismäßig gering zu veranschlagen. War der Beklagte zu 1, wie er es bei seiner im Berufungsurteil wiedergegebenen persönlichen Anhörung zunächst vorgebracht hat, im Innenverhältnis zu den Klägern verpflichtet, das Büro bei einem eigenen Erwerb in die GmbH einzubringen, dürfte es für das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen nicht darauf ankommen, ob er den Vertrag vom 5. Juli 1991 in Ausübung seines Vorkaufsrechts geschlossen hat. Daß die Kläger durch die Feststellungswirkung des Berufungsurteils, deren Beseitigung die Beklagten mit der Revision erstreben, eine entscheidende Verbesserung ihrer Position erreicht haben, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

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Auch die hilfsweise begehrte Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten rechtfertigt die beantragte Heraufsetzung der Beschwer nicht. Insoweit fehlt es an einer Entscheidung des Berufungsgerichts, deren Rechtskraftwirkung die Beklagten belasten würde (vgl. BGHZ 57, 301, 302 m.w.Nachw.).

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3.

Nach alledem übersteigt die Beschwer der Beklagten nicht den vom Berufungsgericht festgesetzten Wert von 60.000 DM. Die - nicht zugelassene - Revision der Beklagten war daher mangels Erreichens der Revisionssumme als unzulässig zu verwerfen (§§ 545, 546, 554 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Deppert
Dr. Paulusch
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball