Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1957, Az.: V ZR 125/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1957
Aktenzeichen
V ZR 125/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel
OLG Frankfurt (Main)

Fundstellen

  • BGHZ 23, 342 - 349
  • DB 1957, 306-307 (Volltext)
  • DB 1957, 717 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1957, 307-311
  • NJW 1957, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Baumeisters Ernst R. in K., H.straße ...,

Prozessgegner

die Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat,

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vorkaufsrechts nach Ausübung dieses Rechts durch den Vorkaufsberechtigten bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung.

Tenor:

wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz auf 7.500 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage auf Feststellung, daß der Beklagten wegen des an den Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte verkauften Grundbesitzes kein Vorkaufsrecht zusteht. Die Parteien streiten zwar nicht darüber, ob die Beklagte überhaupt vorkaufsberechtigt ist, sondern darüber, ob die Beklagte das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht fristgemäß ausgeübt hat. In diesem Sinne ist der Klageantrag aufzufassen.

2

Die Frage, wie bei einem Streit über das Vorkaufsrecht der Wert des Streitgegenstandes zu bemessen ist, hängt von dem geltend gemachten Anspruch ab. Verlangt der Kläger die Herausgabe des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstandes, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert dieses Gegenstandes, weil es sich um einen Besitzstreit im Sinne des § 6 ZPO handelt. Wenn jedoch der Klageantrag lediglich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, so bildet den Streitgegenstand nicht der Besitz der Sache, sondern nur das Recht, im Falle eines Verkaufs im Vorrang vor einem anderen Bewerber als Käufer zugelassen zu werden. Dieses Recht ist nicht gleichwertig mit dem Gegenstand, auf den es sich bezieht. Sein Wert ist vielmehr gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Diese schon vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. JW 1900, 339; 1902, 181; WarnRspr 1920 Nr. 595 vgl. auch OLG Schleswig SchlHA 1953, 299) vertretene Auffassung ist auch im Schrifttum herrschend (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 6 Bem I 2; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl. § 6 Anm. 2; Zoeller ZPO 7. Aufl. § 3 Anm. 4 S 26; Rittmann, Der Wert des Streitgegenstandes, § 75 Nr. 1 und 3; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren, 15. Aufl. S 289). Hillach (Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 2. Aufl. § 53 I) legt zwar bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vorkaufsrechts der Bemessung des Streitwertes ebenfalls die Vorschrift des § 3 ZPO zugrunde, meint jedoch unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Braunschweigische Zeitschrift für Rechtspflege 1923, 15), bei einer Klage auf Feststellung, daß der Beklagte das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt habe, handele es sich um einen Besitzstreit im Sinne des § 6 ZPO. Diese Ansicht ist nicht richtig. Der Anspruch auf Feststellung, daß der Beklagte das Vorkaufsrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt habe, kann nicht anders bewertet werden als der Anspruch auf Feststellung, daß dem Beklagten kein Vorkaufsrecht zustehe. Das Oberlandesgericht Braunschweig beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf die in JW 1902, 181 angeführte Entscheidung des Reichsgerichts, in der es heißt, bei Ausübung eines Vorkaufsrechts handele es sich um den Besitz der Sache, so daß die Wertfestsetzung nach § 6 ZPO zu erfolgen habe. Die (JW 1902, 181 gekürzt wiedergegebene) Begründung läßt nicht erkennen, welcher Anspruch der Entscheidung zugrunde lag. Es muß sich jedoch um einen Streit über den Besitz eines dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücks gehandelt haben, wie sich daraus ergibt, daß auf diese Entscheidung in einem späteren Urteil des Reichsgerichts (Warn Rspr a.a.O.), das einen Fall betraf, in dem der Kläger auf Grund des Vorkaufsrechts Verschaffung des Eigentums an den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Parzellen verlangte, Bezug genommen wird.

3

Maßgebend für die Wertfestsetzung ist somit das Interesse, das der Kläger an der Feststellung hat, daß die Beklagte das ihr zustehende Vorkaufsrecht nicht fristgemäß ausgeübt habe. Der Klageantrag ist, wenn er auch nach seinem Wortlaut das ganze Grundstück erfaßt, dahin zu verstehen, daß er sich nur auf den vom Kläger gekauften Hälfteanteil bezieht. Einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Interesses, das der Kläger an der erstrebten Feststellung hat, bietet der Wert des Grundstücks. Der Kaufpreis für das ganze Grundstück beträgt 30.990,39 DM, für den Anteil des Klägers somit rund 15.500 DM. Es mag zutreffen, daß, wie das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O.) meint, bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts der Streitwert in der Regel unter der Hälfte des Grundstückswertes liegt. Das Interesse kann jedoch im Einzelfall auch höher zu bewerten sein und sogar dem Werte des Grundstücks entsprechen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe durch den Krieg seinen gesamten Grundbesitz verloren und beabsichtige, auf dem gekauften Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Er hat danach offensichtlich ein erhebliches Interesse an dem Erwerb des Grundstücks. Das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist deshalb auf 7.500 DM geschätzt worden.

Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Rothe Dr. Freitag