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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1996, Az.: 4 StR 529/96

Annahme von Tateinheit aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit bei mehraktigem Geschehen; Freistellung des Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen bei nur geringfügigem Erfolg der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1996
Aktenzeichen
4 StR 529/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ingolstadt - 09.04.1996

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Alfred M. aus H., geboren am ... 1948 in D., zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 9. April 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, des Totschlags, der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Totschlags, Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB). Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1996 zutreffend ausgeführt hat, stellt sich das zusammenhängende, von einem einheitlichen Willen getragene (UA 25) und durch fortwirkende Gewalt und Drohung (UA 28 bis 32) verbundene mehraktige Tatgeschehen zum Nachteil der Bettina L. (Fall B I der Urteilsgründe) als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 99; NStZ 1985, 546; Beschluß vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95 - und Urteil vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 449/96; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2, 2 b m.w.N.). Zwischen den beiden Vergewaltigungen zum Nachteil der Geschädigten L. besteht daher Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht, wie das Landgericht annimmt (UA 154), Tatmehrheit (§ 53 StGB).

5

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

6

2.

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren zur Folge. Der Senat setzt die weitere für das Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten L. verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe für die nunmehr einheitliche Tat fest. Hierdurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert.

7

Der übrige Rechtsfolgenausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs und des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses insoweit auf für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hätte, zumal der Schuldumfang der Tat zum Nachteil der Geschädigten L. durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt wird.

8

3.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 473 Rdn. 25 ff.).

Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic