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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1995, Az.: 4 StR 401/95

Natürliche Handlungseinheit; Mehraktiges Tatgeschehen; Einheitlicher Wille; Fortdauernde Drohung; Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1995
Aktenzeichen
4 StR 401/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund

Fundstellen

  • NStZ 1996, 123
  • StV 1995, 635

Redaktioneller Leitsatz

Es kann eine natürliche Handlungseinheit bestehen, wenn das mehraktige Tatgeschehen dadurch zusammenhängt, daß es von einem einheitlichen Willen getragen und durch die fortdauernde Drohung mit der Waffe verbunden ist. (hier: §§ 177, 178, 240 StGB)

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung tateinheitlich begangen mit sexueller Nötigung in fünf Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in drei Fällen Straßenprostituierte unter Einsatz seines Gasrevolvers zum Geschlechts- und Oralverkehr, in einem Falle auch zum Analverkehr, gezwungen, wobei er dem Tatopfer bei der Durchführung des Analverkehrs heftige Schmerzen und Rißwunden zufügte. Im Falle II 3 der Urteilsgründe führte er nach dem Samenerguß eine "Scheinhinrichtung" (UA 28) des Opfers durch (Bedrohung).

5

Entgegen der Auffassung der Strafkammer stellt sich das zusammenhängende, von einheitlichem Willen getragene (UA 12, 15) und durch die fortdauernde Drohung mit der Waffe (UA 26) verbundene mehraktige Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten W. und P. (Fälle II 2 und 3) als jeweils eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGH NStZ 1985, 546;  1990, 490, 491;  Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2, 2b m.w.N.). Es liegen daher insoweit nur zwei und nicht, wie das Landgericht annimmt, fünf selbständige Taten im Rechtssinne vor.

6

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der - im wesentlichen geständige - Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

7

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

8

Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Falle II 1 der Urteilsgründe auf, denn es läßt sich nicht ausschließen, daß diese Strafe von den übrigen Einzelstrafen beeinflußt ist.

9

Der Maßregelausspruch (§§ 69, 69a StGB) kann bestehen bleiben, da er von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt wird.

10

3. Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Strafen zu berücksichtigen haben, daß alle Geschädigten mit dem Angeklagten die Durchführung des Geschlechts- und Oralverkehrs gegen Entgelt vereinbart hatten (UA 10, 12, 14) und die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen für die Beurteilung des Schuldgehalts gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteter Taten ein mildernde Umstand ist, der in der Strafhöhe sichtbaren Ausdruck finden muß (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 555;Senatsbeschluß vom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94).