Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1996, Az.: 3 StR 469/96
Beweiswürdigung; Besondere Schwere der Schuld; Lebenslange Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 469/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJ 1997, 223 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 878 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1997, 277 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der zusammenfassenden Würdigung einzelner Straftaten kann der Strafrichter zusätzliche, die besondere Schwere der Schuld erhöhende Umstände berücksichtigen. Bei beiden Würdigungen hat sich das erkennende Gericht jedoch der - dem Vollstreckungsgericht vorbehaltenen - Einschätzung einer der besonderen Schuldschwere entsprechenden Mindestverbüsungsdauer zu enthalten.
2. Wird bei der gleichzeitigen Aburteilung mehrerer Straftaten auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so hindert die in § 57b StGB vorgeschriebene zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten den Tatrichter nicht, im Rahmen der Strafzumessungserwägungen die besondere Schwere der Schuld schon für eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndete Straftat festzustellen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als die von der Strafkammer zur Mindestverbüßungsdauer getroffenen Festlegungen aufzuheben sind.
1. Das Schwurgericht führt im Rahmen der Strafzumessungsgründe zur ersten Tat, einem vollendeten Mord, unter anderem folgendes aus: "Die Würdigung des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit ergibt hier ... ein so deutliches Mehr an konkreter Schuld, daß die Kammer einen Verzicht auf eine Weitervollstreckung nach 15 Jahren aus Gerechtigkeitsgründen für unvertretbar und ... darüber hinaus die Vollstreckung von mindestens zwei weiteren Jahren für erforderlich hält" (UA S. 95). "Bei Abwägung dieser in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände war die Kammer der Überzeugung, daß die besondere Schwere der Schuld in diesem Fall eine Verbüßung von mindestens 17 Jahren erfordert" (UA S. 96).
Zur Gesamtwürdigung der drei Straftaten heißt es unter anderem: "Hier hatte die Kammer jedoch erneut über die nun im Rahmen der Gesamtstrafe festzusetzende Schwere der Schuld zu befinden, wobei gemäß § 57 b StGB die einzelnen Straftaten ... zusammenfassend zu würdigen waren. Als Ergebnis dieser Gesamtwürdigung hat die Kammer eine Mindestverbüßungszeit von insgesamt 20 Jahren für erforderlich und angemessen gehalten, die hier dem Mehr an Schuldsteigerung über das gewöhnliche Maß hinaus entspricht" (UA S. 97 f.).
Diese Ausführungen haben keinen Bestand, soweit sich die Strafkammer bei der Einzelwürdigung der Mordtat sowie bei der Gesamtwürdigung jeweils auf eine konkrete Mindestvollstreckungsdauer festlegt. Das Schwurgericht hat das Vorliegen einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen, die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten sowie für das Vollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern (vgl. BVerfGE 86, 288, 315 ff.; BGHSt 40, 360, 366, 367; a.A. Rotthaus NStZ 1993, 218, 219 f.). Es hat sich jedoch Festlegungen zur Mindestverbüßungsdauer zu enthalten; denn nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen Schwur- und Vollstreckungsgericht ist für die nach den §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheidungen gemäß §§ 462 a, 454 StPO ausschließlich die Strafvollstreckungskammer zuständig. Auch eine nur vorläufige Einschätzung einer rein schuldschwerebedingten Verlängerung der Verbüßungszeit über 15 Jahre hinaus ist mit der dem Schwurgericht übertragenen Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 57 a I Schuldschwere 12; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1996 - 3 StR 467/95).
Die somit unzulässige Angabe von Mindesverbüßungszeiten in den Urteilsgründen vermag zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die vollstreckungsgerichtliche Entscheidung zu entfalten. Gleichwohl ist der Angeklagte durch den von diesen Festlegungen ausgehenden Rechtsschein beschwert. Sie waren deshalb auf seine Revision hin aufzuheben.
2. Dagegen ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer (in einem ersten Schritt) bei der Würdigung des Mordes die besondere Schwere der Schuld für diese Tat, für die sie auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat, festgestellt hat. Daß nur die Gesamtstrafe Grundlage der späteren vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen ist (Lackner StGB 21. Aufl. § 57 b Rdn. 2), steht dem nicht entgegen; rechtlich geboten ist eine solche - schon vor Bildung der Gesamtstrafe erfolgte - Feststellung indes nicht (a.A. Stree NStZ 1992, 464, 465 f.). Da es sich bei der dem Schwurgericht zugewiesenen Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen nicht um eine materiell-rechtliche Rechtsfolgenentscheidung, sondern um die Vorbereitung einer rein vollstreckungsrechtlichen Entscheidung (vgl. BGHSt 40, 360, 366 f.; BGH NJW 1996, 3285 [BGH 26.06.1996 - 1 StR 328/96]) handelt, hat der Tatrichter auch insoweit einen Ermessensspielraum.
Stellt das Schwurgericht demgemäß bei der Aburteilung mehrerer Taten bei einer Tat die besondere Schwere der Schuld fest, so kann es dann bei der Bildung der Gesamtstrafe über die Festsetzung der besonderen Schwere der Schuld in dem einen Fall hinaus (in einem zweiten Schritt) zusätzliche Umstände berücksichtigen, die die besondere Schwere der Schuld weiter erhöhen.