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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1996, Az.: 1 StR 328/96

Hinweispflicht des Gerichts; Lebenslange Freiheitsstrafe; Ausspruch über Schwere der Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1996
Aktenzeichen
1 StR 328/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 1057 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 615 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1998, 121-122 (Urteilsbesprechung von Regierungsdirektor Dr. Harald Wollweber)
  • NJW 1996, 3285 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1996, 650

Amtlicher Leitsatz

Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, gem. § 265 StPO darauf hinzuweisen, daß neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" (§ 57a I 1 Nr. 2 StGB) in Betracht kommen könnte.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 265 StPO darauf hinzuweisen, daß neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) in Betracht kommen könnte.

5

§ 265 Abs. 1 StPO kommt bereits nach seinem Wortlaut - "auf Grund eines anderen ... Strafgesetzes" - nicht zur Anwendung (Kintzi DRiZ 1993, 343; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 265 Rdn. 15 a). Bei jeder Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes ist die Prüfung der besonderen Schwere der Schuld erforderlich. Ist Anklage wegen Mordes erhoben, so folgt bereits daraus, daß diese Frage zur Entscheidung ansteht.

6

Die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 StPO sind ebenfalls nicht gegeben (Kintzi aaO.). Der Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld beruht nicht auf "vom Gesetz besonders vorgesehenen Umständen" im Sinne dieser Vorschrift.

7

Um die spätere Vollstreckungsentscheidung vorzubereiten, hat der Tatrichter im Urteil bereits die Umstände aufzuführen, die eine Beurteilung der Schuldschwere ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht verweist hierzu auf die Regeln, welche der Richter bei Bemessung der Strafe anwendet (BVerfGE 86, 288, 313). Danach hat der Tatrichter in entsprechender Anwendung der Strafzumessungsregeln die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten und die Entscheidung, ob Umstände von Gewicht vorliegen, welche die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld rechtfertigen, sodann auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen (BGHSt - GSSt - 40, 360, 367, 370). Dieser Beurteilungsvorgang entspricht dem, der bei den im Strafgesetzbuch aufgeführten unbenannten besonders schweren Fällen stattfindet, z.B. bei § 223 b Abs. 2, § 263 Abs. 2, § 266 Abs. 2 StGB. Hierbei handelt es sich nach einhelliger Meinung nicht um straferhöhende Umstände im Sinne von § 265 Abs. 2 StPO (BGHSt 29, 274, 279; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. Rdn. 19 m.w.Nachw.).

8

Eine Hinweispflicht besteht somit nicht.

9

Im vorliegenden Fall folgt aus der Verpflichtung des Gerichts, einen Angeklagten bei irreführenden Hinweisen vor einer überraschenden Entscheidung zu schützen, nichts anderes. In der Anklage war die Frage im Hinblick auf den Vorwurf eines Mordes und dreier Mordversuche aufgeworfen, aber wegen der zu erwartenden Anwendung des § 21 StGB verneint worden. Das hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung durch seinen Antrag korrigiert.