Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1996, Az.: III ZR 304/95
Vermögensrechtliche Ansprüche; Schweden; Globalentschädigung; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1996
- Aktenzeichen
- III ZR 304/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 134, 67 - 78
- EWiR 1997, 91-92 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Komische Oper"
- IPRax 1998, 483-486
- IPRspr 1996, 124
- MDR 1997, 233 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 744 (amtl. Leitsatz) "Schweden"
- WM 1997, 173-177 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A120-A121 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 2189-2192 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen, die in dem Abkommen der DDR mit Schweden vom 24.10.1986 geregelt wurden, gehören auch Vermögenswerte einer westdeutschen juristischen Person des Privatrechts, für die die beherrschende schwedische Muttergesellschaft aus der Globalentschädigungssumme entschädigt werden sollte und tatsächlich entschädigt worden ist. Damit sind Auskunfts-, Rechenschafts- und sonstige zivilrechtlichen Ansprüche - auch über das Ende der staatlichen Verwaltung hinaus ausgeschlossen.
2. Die von der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche geschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die den Regelungsgehalt des § 1 VIIIb VermG näher bestimmen, sind revisibel.
Tatbestand:
Die Klägerin wurde 1899 von einem schwedischen Unternehmen als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin-Charlottenburg gegründet. Nach dem zweiten Weltkrieg verlegte die Aktiengesellschaft ihren Sitz nach Westdeutschland und wandelte sich in eine GmbH um. Seit 1990 handelt sie unter der heutigen Firma. Ihre Geschäftsanteile befinden sich auch heute noch zu mehr als 90 % in schwedischen Händen.
Im Jahr 1936 erwarb die Aktiengesellschaft ein Grundstück in Berlin-Mitte und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Grundstück aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 565) unter staatliche Verwaltung gestellt und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde zunächst durch den Magistrat von Groß-Berlin staatlich verwaltet; nach der Wiedervereinigung rückte das beklagte Land (im folgenden: der Beklagte) in dessen Stellung ein. Nachdem die Klägerin das Grundstück im Juni 1992 verkauft hatte, wurde auf Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen nach § 11 c des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) ein Zustimmungsvorbehalt für das Grundstück eingetragen. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg (BVerwG VIZ 1995, 712). Durch noch nicht bestandskräftigen Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 25. April 1995 wurde das Grundstück gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Entschädigungsfonds des Bundes als Eigentümer zugeordnet.
Die Klägerin hält sich für die Eigentümerin des Grundstücks und verlangt vom Beklagten Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung seit dem 7. Juli 1954 sowie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Auszahlung eines sich ergebenden Rechnungsüberschusses. Das Landgericht hat dem Antrag zur Auskunft und Rechenschaft durch Teilurteil entsprochen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VIZ 1995, 721 veröffentlicht ist, hat den Beklagten nach § 11 a Abs. 3 VermG i.V.m. § 666 BGB für verpflichtet gehalten, der Klägerin über seit dem Beginn der staatlichen Verwaltung geschlossene Verträge, Rechtsgeschäfte und andere wirksam gewordene Maßnahmen hinsichtlich der betroffenen Liegenschaft Auskunft zu erteilen und über alle Einnahmen und Ausgaben während und im Zusammenhang mit oder nach dem Ende der staatlichen Verwaltung Rechnung zu legen. Es hat angenommen, daß die Klägerin ihr Eigentum weder durch Maßnahmen der ehemaligen DDR noch durch den bislang nicht bestandskräftigen Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin verloren habe. Das Vermögensgesetz mit den Pflichten des bisherigen staatlichen Verwalters nach § 11 a Abs. 3 VermG sei anwendbar, weil die von der Klägerin verfolgten Ansprüche nicht durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinn des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG seitens der DDR geregelt worden seien.
II. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision nicht stand.
1. Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Anspruch setzt voraus, daß die Anwendung des Vermögensgesetzes in seinen materiellen Bestimmungen nicht durch den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG ausgeschlossen ist. Insoweit kommt es auf die Auslegung dieser nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden Norm der DDR an, die nach § 549 Abs. 1 ZPO zur vollen Nachprüfung des Senats steht. Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt darin, daß sich ihr genauer Regelungsumfang nicht unmittelbar ihrem Wortlaut entnehmen läßt, sondern daß zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Regierung der DDR mit Drittstaaten geschlossen hat, zu ihrer Auslegung herangezogen werden müssen. Daraus folgt nicht, wie die Klägerin meint, daß der Senat an die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 (abgedruckt in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. IV, Teil B IX 3) gebunden wäre. Vielmehr kann der Senat das genannte Abkommen selbst auslegen, wie dies schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. September 1995 (aaO.) getan hat. Da der Regelungsgehalt des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG durch den Anwendungsbereich der zwischenstaatlichen Abkommen näher bestimmt und umgrenzt wird, stellen auch die Abkommen selbst revisibles Recht im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO dar.
2. a) Das Berufungsgericht meint, das Grundstück sei deshalb nicht Gegenstand des Abkommens zwischen den Regierungen der DDR und des Königreichs Schweden geworden, weil sich die Vertragsparteien bis zuletzt nicht darüber hätten verständigen können, ob Schweden insoweit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend zu machen befugt sei. Während Schweden die Auffassung vertreten habe, es könnten auch vermögensrechtliche Ansprüche von Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb Schwedens in die Regelung einbezogen werden, wenn sie nur wie hier - von schwedischen natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Schweden kontrolliert würden (sog. Kontrolltheorie), habe die DDR auf dem Standpunkt beharrt, bei einer Kapitalgesellschaft könne nur derjenige Staat vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen, auf dessen Territorium sich ihr Sitz befinde (sog. Sitztheorie). Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Vertragsparteien nach dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll über diese prinzipielle Frage bis zuletzt keine Einigung gefunden haben.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß das in Rede stehende Grundstück nicht Gegenstand des Abkommens geworden ist.
b) Nach Art. 31 Nr. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (im folgenden: WVK) vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926) ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Für die Auslegung erschließt sich der Zusammenhang aus dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen und weiterer in Art. 31 Nr. 2 WVK bezeichneter Übereinkünfte und Urkunden. Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Art. 31 Nr. 3 Buchst. a WVK) und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Art. 31 Nr. 3 Buchst. b WVK), zu berücksichtigen. Als ergänzende Auslegungsmittel können auch vorbereitende Arbeiten und Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVK die Bestimmung mehrdeutig oder dunkel läßt (Art. 32 WVK). Gemessen hieran ist wie schon das Bundesverwaltungsgericht (aaO.) zutreffend angenommen hat - das in Rede stehende Grundstück von dem Abkommen erfaßt worden.
aa) Nach Art. 2 Abs. 1 werden durch das Abkommen vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustehen und sich auf Vermögen beziehen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung und anderer Maßnahmen von seiten der DDR ist, unter der Voraussetzung geregelt, daß ihnen die Ansprüche am 8. Mai 1945 zustanden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zustehen. Mitgeregelt werden vermögensrechtliche Ansprüche, die der DDR sowie Staatsbürgern und juristischen Personen der DDR zustehen und sich auf dieses Vermögen beziehen (Art. 2 Abs. 2). Art. 4 des Abkommens enthält eine nähere Bestimmung der Staatsbürgerschaft einer natürlichen Person; was unter einer schwedischen juristischen Person und einer solchen der DDR zu verstehen ist, wird in Art. 4 nicht bestimmt. Das Abkommen sieht in Art. 1 die Zahlung einer Nettosumme von 70 Millionen schwedischen Kronen für die Abgeltung der in Art. 2 genannten schwedischen vermögensrechtlichen Ansprüche durch die Regierung der DDR vor. Art. 6 Abs. 1 bestimmt, daß mit dem Abkommen alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sind, wobei der Präambel das Bestreben der Vertragsparteien zu entnehmen ist, alle zwischen beiden Seiten offenen vermögensrechtlichen Fragen zu regeln.
bb) Dem Wortlaut des Abkommens läßt sich nicht unmittelbar entnehmen, ob das von der Klägerin erworbene Grundstück Gegenstand des Abkommens geworden ist, weil Art. 4 nicht festlegt, was unter einer schwedischen juristischen Person im Sinn von Art. 2 Abs. 1 verstanden werden soll. Andere Abkommen, die die DDR mit Dänemark, Finnland und Österreich geschlossen hat, sind in dieser Hinsicht eindeutig, indem sie bestimmen, daß juristische Personen des jeweiligen Staates solche sind, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates errichtet wurden und (im Falle Österreichs oder) auf seinem Gebiet ihren Sitz haben. Diese Abkommen dürfen jedoch zur Auslegung nicht herangezogen werden, weil sie keine zulässigen Auslegungsmittel im Sinn des Art. 31 Nr. 2, 3 WVK sind und es allein darauf ankommt, welchen Sinn die Vertragspartner dem hier in Rede stehenden Abkommen beigemessen haben. Indessen zeigen die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 6 Abs. 1 sowie die Präambel, daß die Vertragsparteien alle zwischen ihnen offenen Vermögensfragen regeln wollten und geregelt haben. Zu diesen offenen Vermögensfragen zählten gerade auch Ansprüche, die sich auf den Verlust von mittelbaren schwedischen Vermögenswerten bezogen. Die schwedische Verhandlungsdelegation hat bis zuletzt auf deren Entschädigung bestanden und daran ungeachtet des Umstandes, daß die DDR ihre Einbeziehung auf der Grundlage der von ihr vertretenen Sitztheorie ablehnte, festgehalten. Dem im Berufungsverfahren vorgelegten Protokoll über die Verhandlungen der Delegationen vom 18. Juni 1986, dem Bericht vom 15. September 1986 über die Ergebnisse der letzten Verhandlungen am 9. und 10. September 1986 und der Vorlage der schwedischen Regierung an den Reichstag ist zu entnehmen, daß sich die Vertragsparteien ungeachtet ihrer Meinungsverschiedenheiten auf eine Lösung verständigen wollten. Sie wurde - unter Ausklammerung des genannten Streitpunktes - zum einen darin gefunden, daß die DDR die von ihr bis dahin angebotene Entschädigungssumme erhöhte und man sich in den weiteren Verhandlungen, ohne einzelne Forderungen zu erwähnen, auf eine Globalsumme verständigte, die in der letzten Verhandlungsphase nochmals um 7 Millionen schwedische Kronen erhöht wurde und die Schweden an die Berechtigten verteilen sollte. Ferner wurde im Text des Art. 4 auf eine Definition der schwedischen juristischen Person und einer solchen der DDR verzichtet (zum Kompromißcharakter dieser Bestimmung vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. I, § 11 c VermG Rn. 33 f). Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß nicht nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche geregelt werden sollten, die von der DDR als nach der Sitztheorie berechtigt angesehen wurden; vielmehr ergeben die Entstehungsgeschichte und die Abgeltungsregelung des Abkommens, wie der Zusammenhang der Bestimmungen der Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 verdeutlicht, daß alle offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt worden sind, wozu auch Ansprüche gehören, die Schweden für mittelbare Vermögenswerte auf der Grundlage der Kontrolltheorie entschädigt sehen wollte. Dem Verhandlungsverlauf ist nämlich deutlich zu entnehmen, daß die letzten Erhöhungen der Globalentschädigungssumme darauf beruhten, daß sich die schwedische Verhandlungsdelegation nicht mit dem Betrag zufrieden geben wollte, den die DDR als Entschädigung für die unmittelbaren Vermögenswerte angeboten hatte, sondern daß sie weiterhin maßgebend auf einer Entschädigung von Ansprüchen bestand, die von zwei schwedischen Muttergesellschaften, darunter auch derjenigen, die die Klägerin gesellschaftsrechtlich beherrscht, wegen der Verluste ihrer Tochterunternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik und in West-Berlin geltend gemacht worden waren. Dem entspricht die nach Abschluß des Vertrages und nach Zahlung der Entschädigungssumme von Schweden vorgenommene Verteilung des Entschädigungsbetrages, bei der der hier betroffene Vermögenswert durch Zahlungen an die schwedische Muttergesellschaft berücksichtigt worden ist.
cc) Das Abkommen ist seinem Inhalt nach auch in dem Sinne endgültig, als es die in Streit stehenden Rechtspositionen insgesamt erfaßt hat (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rn. 401; Kuhlmey/Wittmer, aaO., § 11 c VermG Rn. 11). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß es das Eigentum unberührt gelassen hätte und nur Sekundäransprüche wegen durchgeführter Enteignung hätte regeln wollen, wie die Revisionserwiderung meint. Daß in einzelnen Bestimmungen des Abkommens die Begriffe "Vermögen" (Art. 3, 7) und "vermögensrechtliche Ansprüche" (Art. 1, 2, 6) verwendet werden, stützt diese Auffassung nicht (so aber Kleinlein, VIZ 1996, 370, 372). Der Senat kann auch der These der Revisionserwiderung nicht folgen, das Abkommen habe der DDR - gewissermaßen im Vorgriff - lediglich erlauben sollen, Enteignungen vorzunehmen, ohne deswegen Entschädigungsforderungen fürchten zu müssen. Eine historische Betrachtung zeigt zwar, daß die Behandlung des ausländischen Vermögens nach Kriegsende, die auf die Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20. Dezember 1945 (Amtsbl. des Kontrollrates Nr. 1, S. 8) zurückgeht, vom Gedanken der Sicherung des Eigentums fremder Staaten und ausländischer Staatsangehöriger geleitet war. Die weitere Entwicklung nach der Übertragung der Verwaltung des ausländischen Vermögens an die DDR war jedoch zunehmend dadurch gekennzeichnet, daß dieses Vermögen ausschließlich entsprechend den volkswirtschaftlichen Interessen der DDR benutzt und eine Einflußnahme der Berechtigten auf dieses Vermögen unterbunden wurde (vgl. hierzu eingehend Mitschke/Werling, ZOV 1993, 12, 16 ff, 20 ff; Meixner, ZOV 1995, 83 f; zu Übergriffen auf ausländisches Eigentum im Zuge der Bodenreform vgl. Mann/Behn, VIZ 1992, 224 ff).
Von einer Rückgabe der Vermögenswerte an die ausländischen Eigentümer ist in den zwischen Schweden und der DDR aufgenommenen Vermögensverhandlungen, soweit sie in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, nicht mehr die Rede gewesen; der Bericht vom 15. September 1986 über die Ergebnisse der Verhandlungen geht im Gegenteil davon aus, daß mit der an Schweden zu zahlenden Entschädigungssumme das staatlich verwaltete schwedische Vermögen abgegolten ist und in Volkseigentum übergeht.
dd) Die angesprochene Erledigung der offenen Vermögensfragen umfaßt auch die Individualrechte an den betroffenen Vermögensgegenständen. Darauf deutet vor allem die allgemeine Abgeltungsklausel in Art. 6 Abs. 1 hin, die von einer endgültigen Regelung aller offenen vermögensrechtlichen Fragen spricht und mit der es nur schwer zu vereinbaren wäre, wenn die DDR noch Ansprüchen Privater aus demselben Rechtsgrund hätte ausgesetzt sein sollen. Zwar könnte man für eine lediglich die beteiligten Völkerrechtssubjekte bindende Wirkung anführen, die endgültige Regelung beziehe sich nur auf die "zwischen den Abkommenspartnern" offenen vermögensrechtlichen Ansprüche, wie es in Art. 6 Abs. 1 heißt. Der Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 verdeutlicht jedoch, daß nicht nur Ansprüche des Königreichs Schweden, sondern gerade auch Ansprüche schwedischer Staatsbürger und schwedischer juristischer Personen geregelt werden sollten. Dem bereits angeführten Protokoll über die Verhandlungen vom 18. Juni 1986 und der Reichstagsvorlage der schwedischen Regierung ist zu entnehmen, daß ein ganz erheblicher Anteil, nämlich etwa zwei Drittel, der geltend gemachten Ansprüche auf zwei schwedische Kapitalgesellschaften entfiel. Daß die DDR hierfür nicht zweimal, nämlich dem Königreich Schweden und den betroffenen privaten Unternehmen gegenüber, Entschädigungsleistungen erbringen wollte, war so selbstverständlich, daß lediglich im Rahmen der Behandlung der mittelbaren Vermögenswerte das Problem einer doppelten Inanspruchnahme überhaupt angesprochen wurde; in diesem Zusammenhang stellte die schwedische Seite die als rhetorisch anzusehende Frage, ob denn die DDR glaube, daß die verschiedenen Gesellschaften in Schweden weitere Ansprüche auf anderen Kanälen gegen die DDR erheben würden, und versicherte, daß es zu keinen Doppelansprüchen kommen würde.
Hieran muß sich auch die Klägerin festhalten lassen. Denn aufgrund der vorgelegten Verhandlungsmaterialien besteht kein Zweifel daran, daß die Regierung Schwedens durch Vermittlung der beherrschenden Einfluß ausübenden schwedischen Muttergesellschaft der Klägerin deren Interessen in die Verhandlungen eingebracht und in ihrem Sinn eine Vereinbarung über die endgültige Bereinigung der Vermögensfragen geschlossen hat. Daß Schweden gegen die Widerstände der Verhandlungsdelegation der DDR auf einer Entschädigung mittelbarer Vermögenswerte bestanden hat, läßt sich nur so erklären, daß die Muttergesellschaft der Klägerin angesichts des damaligen Standes der innerdeutschen Beziehungen keine andere Möglichkeit gesehen hat, für die erlittenen Vermögensverluste eine Entschädigung zu erhalten. Unter diesen Umständen ist der Einwand der Klägerin, Schweden habe nicht zu ihren Lasten einen Verzicht aussprechen können, unbeachtlich; denn ihr Vermögenswert ist, wie § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG es voraussetzt, entschädigt. Daß sich die Verhältnisse in der Zeit nach Herbst 1989 wesentlich verändert haben, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
3. Das Entschädigungsabkommen mit Schweden gilt auch nach dem Untergang der DDR als Völkerrechtssubjekt fort. Art. 12 EinigVtr sieht für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands eine Erörterung mit den Vertragspartnern vor, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen festzustellen. Von den in dieser Bestimmung angeführten Prüfungsgesichtspunkten spricht insbesondere der des Vertrauensschutzes für eine Fortgeltung, weil mit den Globalentschädigungsabkommen die jeweils gegenständlichen vermögensrechtlichen und finanziellen Fragen endgültig und abschließend geregelt werden sollten. Die Bundesregierung hat durch eine an die Regierung des Königreichs Schweden gerichtete Verbalnote vom 28. November 1991 aufgrund der in Art. 12 Abs. 2 EinigVtr vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu ihrer Bekanntmachung vom 9. Dezember 1991 genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen sind; in dieser Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit Schweden vom 9. Dezember 1991 (BGBl. 1992 II S. 10) ist das Globalentschädigungsabkommen mit Schweden nicht aufgeführt. Daß die Bundesrepublik zudem nicht von einem generellen Erlöschen aller völkerrechtlichen Verträge der DDR ausgegangen ist, ergibt nicht nur die Denkschrift zum Einigungsvertrag (vgl. BT-Drucks. 11/7760, S. 355 ff, 362), sondern folgt auch aus der Regelung in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG, die eine mögliche Fortgeltung dieser Abkommen offensichtlich vorausgesetzt hat.
III. 1. Da das Grundstück Gegenstand einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG gewesen ist, die - mittelbar - zu einer Entschädigung der Klägerin geführt hat, kann die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf § 11 a Abs. 3 VermG i.V.m. § 666 BGB stützen. Ihr stehen die erhobenen Ansprüche auch nicht aus anderen Rechtsgründen zu, weil das Vermögensgesetz insoweit denkbare Ansprüche - auch über das Ende der staatlichen Verwaltung hinaus - abschließend regelt. Zu dem Sachbereich, in dem Teilungs- und Diskriminierungsunrecht unter Berücksichtigung eines sozialverträglichen Ausgleichs unterschiedlicher Interessen wiedergutgemacht werden sollte, zählte der Gesetzgeber auch Fälle der Verwaltung ausländischen Vermögens, die der Regierung der DDR übertragen wurde, und die mit der Aufhebung der Verwaltung im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten (vgl. § 1 Abs. 4 VermG). Soweit solche von derartigen Maßnahmen in Anspruch genommenen Vermögenswerte Gegenstand zwischenstaatlicher Abkommen gewesen sind, die Entschädigungszahlungen der DDR vorgesehen haben, hat der Gesetzgeber eine Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz nicht für erforderlich gehalten, weil er von einer in der Vergangenheit abgeschlossenen Regelung der Vermögensfragen ausgegangen ist. Dies schließt Ansprüche, wie sie der Klägerin aufgrund ihrer weiterhin im Grundbuch bestehenden Eintragung als Eigentümerin außerhalb des Vermögensgesetzes nach §§ 242, 260 Abs. 1, 987, 990 Abs. 1 Satz 1 BGB vorschweben, aus. Ob Schweden völkerrechtlich berechtigt war, Erklärungen mit bindender Wirkung für Vermögenswerte der Klägerin abzugeben, bedarf hier - wie auch das Bundesverwaltungsgericht (aaO.) zutreffend zum Ausdruck gebracht hat - keiner Entscheidung. Vielmehr geht es um die zu bejahende Frage, ob die DDR befugt war, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz in bezug auf einen Vermögenswert zu versagen, weil sein Verlust der ausländischen Muttergesellschaft gegenüber bereits entschädigt war.
2. Der durch den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG geregelte Restitutionsausschluß ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Eigentum der Klägerin hat während der Dauer der staatlichen Verwaltung bis zum Abschluß des Abkommens zwischen den Regierungen des Königreichs Schweden und der DDR nur noch auf dem Papier bestanden. Dagegen spricht nicht, daß sich Art. 2 Abs. 1 des Abkommens auf Vermögen bezieht, das Gegenstand staatlicher Verwaltung und anderer Maßnahmen von seiten der DDR ist; denn dabei handelt es sich lediglich um eine die wirklichen Verhältnisse beschönigende Formulierung. Der Bericht vom 15. September 1986 über die Ergebnisse der Verhandlungen hebt gerade auch für die Fassung des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens hervor, daß insoweit gegenüber Schweden politische und juristische Positionen der DDR zur Regelung der offenen Vermögensfragen durchgesetzt worden seien, die von den meisten der in Frage kommenden anderen kapitalistischen Staaten bisher nicht akzeptiert und bestritten würden. In der Sache änderte dies jedoch nichts daran, daßüber Werte verhandelt wurde, mit deren Rückgabe nicht mehr gerechnet werden konnte und für deren Entschädigung unter den damaligen Verhältnissen kein besseres Ergebnis zu erzielen war. Der Eingriff in die Rechtsstellung der ausländischen Vermögenswerte fand mit dem Abkommen und damit zu einem Zeitpunkt seinen endgultigen Abschluß, in dem die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht als Maßstab heranzuziehen war (vgl. BVerfGE 84, 90, 122 f; ähnlich Meixner, VIZ 1996, 365, 369). Der Bundesgesetzgeber war nicht verpflichtet, diese abgeschlossenen Vorgänge wieder aufzugreifen und Entschädigungsregelungen vorzusehen, die den heutigen Verhältnissen eher entsprechen. Vielmehr kam ihm in dieser Frage ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 84, 90, 126 f), der hier um so weniger überschritten ist, als der betroffene Personenkreis eine Entschädigung erhalten hat.
IV. Hiernach war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Abweisung bezieht sich auch auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und den Zahlungsanspruch (BGH, Beschluß vom 3. Juli 1959 - I ZR 169/55 = NJW 1959, 1827, 1828).