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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1996, Az.: 5 ARs 59/96

Alkoholisierung; Steueurungsfähigkeit; Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1996
Aktenzeichen
5 ARs 59/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 163-166 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 73-75

Amtlicher Leitsatz

Der 5. Strafsenat des BGH hält an der st. Respr. fest, daß die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit eines alkoholisierten Täters erheblich vermindert ist, bei einer BAK ab 2,0 %o - bei schweren Gewalthandlungen ab 2,2%o - stets zu prüfen ist. Die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB liegt in diesen Fällen zwar nahe, kann aber durch aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien widerlegt werden.

Gründe

1

Für die Frage alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit billigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGHSt 37, 231; Senat zuletzt im Beschluß vom 21. Mai 1996 - 5 StR 190/96 -) der Blutalkoholkonzentration (= dem Blutalkoholgehalt) einen hohen Indizwert zu; die Rechtsprechung bejaht bei Werten ab 2,0 %o regelmäßig die Voraussetzungen des § 21 StGB. Diesen Indizwert stellt der 1. Strafsenat in seiner Anfrage nach § 132 GVG unter Berufung auf bislang weitgehend als nachrangig erachtete psychodiagnostische (= psychopathologische) Kriterien auf der Grundlage von ihm eingeholter Sachverständigengutachten in Frage.

2

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zwar letztlich nicht, von den Grundaussagen der bisherigen Rechtsprechung, der er folgt, abzugehen. Der Anfragebeschluß gibt allerdings Anlaß, den Stellenwert der psychodiagnostischen Kriterien zu überdenken. Im Blick darauf wird es im Einzelfall eher, als bislang anerkannt, möglich sein, zu einer tragfähigen Abweichung von der angenommenen Regel zu gelangen. Über die eigentliche Anfrage hinaus sieht der Senat ferner Anlaß, die Gründe für eine Strafrahmenverschiebung bei lediglich alkoholbedingter erheblicher Enthemmung zu überdenken.

3

1. Ein Alkoholrausch ist als Alkoholintoxikationspsychose eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Von ihr geht üblicherweise enthemmende Wirkung aus; dies gibt Anlaß, beim Täter regelmäßig mindestens eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für eine in diesem Zustand begangene Tat anzunehmen, es sei denn, diese wiese Besonderheiten auf, welche im Einzelfall sicher belegten, daß sich die Berauschung des Täters auf seine Hemmungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht wesentlich ausgewirkt hat.

4

Für die mit dem Alkoholrausch verbundenen toxischen Beeinträchtigungen der Hirntätigkeit kann der Richter bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit der Angeklagte infolge Alkohols in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, derzeit nur auf äußere Indikationen zurückgreifen. Dies sind zum einen die Alkoholaufnahme, gemessen am Blutalkoholwert (dazu unten 2), zum anderen das Leistungsverhalten, erkennbar an "psychodiagnostischen Kriterien" (dazu unten 3). Der Richter muß grundsätzlich beide äußeren Indikatoren als Beweisanzeichen berücksichtigen. Sie stehen nämlich nicht in einem Gegensatz, sondern ergänzen sich.

5

Dem Senat erschiene es bei dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaften auch deshalb nicht unproblematisch, den Beweiswert der - äußeren - Indikatoren durch höchstrichterliche Rechtsprechung grundlegend neu zu bestimmen, da zu beobachten bleibt, ob zu den bisherigen rechtsmedizinischen, psychiatrischen und psychologischen Erkenntnissen auch neurobiologische Forschungsergebnisse hinzukommen werden. Führende Neurobiologen gehen von einem anderen Forschungsansatz als die genannten anderen Disziplinen aus, indem sie die Arbeitsweise des Gehirns direkt untersuchen (vgl. etwa Crick, Was die Seele wirklich ist. Die naturwissenschaftliche Erforschung des Bewußtseins, 1994, S. 34 ff.; A. Damasio, Descartes' Irrtum m.w.N.). Falls dabei auch für die Frage der durch Alkohol beeinflußten Steuerungsfähigkeit neue Erkenntnisse gewonnen werden (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 83 m.N.), werden (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 83 m.N.), müßte eine nunmehr geänderte Rechtsprechung womöglich erneut korrigiert werden.

6

2. Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Alkoholrausches ist der Konsum einer beträchtlichen Menge Alkohols. Das Ausmaß des auf den Täter wirkenden Alkohols läßt sich durch die Blutalkoholkonzentration bemessen, die daher wesentliches Indiz für die Frage ist, ob ein Alkoholrausch vorliegt. Das Ergebnis dieses Wertes ist allerdings allein nicht ohne weiteres aussagekräftig für die Beurteilung der Frage, ob die alkoholische Beeinflussung den Grad einer Alkoholintoxikation erreicht hat, der zu einer krankhaften seelischen Störung führt. Die Wirkung des Alkoholkonsums auf die Leistungsfähigkeit hängt von individuellen Faktoren, insbesondere maßgeblich von der Alkoholverträglichkeit ab. Diese ist nicht nur von Person zu Person verschieden; sie ist vielmehr auch beim einzelnen nicht unbedingt stets gleich, sondern kann zu verschiedenen Zeiten, je nach Situation und sonstiger individueller physischer und psychischer Befindlichkeit, unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl. Foerster in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 2. Aufl. 1994, S. 225, 230 f.). Auch die Alkoholgewöhnung des einzelnen kann dafür ein wesentlilcher Faktor sein, wie die vom anfragenden Senat beigezogenen Gutachten (m.w.N.) belegen (a.A. noch Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, 1988, S. 379, 386 f.).

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Läßt sich das Überschreiten der Schwelle der eine krankhafte seelische Störung begründenden Alkoholintoxikation zwar durch die Blutalkoholkonzentration nicht präzise bemessen, so liegen aber gleichwohl gewisse statistisch belegte Durchschnittswerte dafür vor, daß das Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zu erheblichem Abbau sonst wirkender Kontrollmechanismen führt. Auch die vom 1. Strafsenat gehörten Sachverständigen gehen von Zuständen eines "mittelgradigen Rausches" in Fällen mit Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,5 %o und 2,5 %o aus (vgl. dazu Spendel in LK 11. Aufl. § 323a Rdn. 117 m.N. auch rechtsmedizinischer Literatur). Gleichwohl nimmt die Rechtsprechung nicht etwa - obgleich solche Überlegungen nicht gänzlich fernlägen - bereits bei Blutalkoholkonzentration 1,5 %o in der Regel eine krankhafte seelische Störung infolge Alkoholintoxikation an; sie geht vielmehr von einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 %o als Wert aus, von dem an auf der Grundlage "statistischer Erfahrungswerte" eine krankhafte seelische Störung, die regelmäßig eine beträchtliche Enthemmung zur Folge habe, naheliege. Nicht zuletzt aufgrund normativer Überlegungen, die einer vorschnellen Exkulpation durch Alkoholmißbrauch widerstreiten, erscheint diese Festlegung auf den Mittelwert des von der rechtsmedizinischen Wissenschaft angenommenen kritischen Bereichs angemessen.

8

Soweit es in Entscheidungen heißt, ein medizinischer Erfahrungssatz lege eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe (vgl. nur BGHSt 37, 231;  239 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 117/90];  BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31 m.w.N.), ist solche Ausdrucksweise freilich mißverständlich und verkürzt (vgl. Maatz BA 1996, 233, 235 f.). Zunächst werden schon die medizinischen Voraussetzungen beim Täter (Alkoholintoxikationspsychose), ihre Auswirkungen auf die Tat (starke Enthemmung bei ihrer Begehung) und die rechtliche Subsumtion (erhebliche Verminderung der Schuld-, d.h. der Steuerungsfähigkeit) begrifflich nicht ausreichend präzise getrennt. Insbesondere wird aber der Gebrauch eines lediglich statistischen Erfahrungssatzes im Rahmen der Beweiswürdigung unter gleichzeitiger Heranziehung normativer Erwägungen nicht hinreichend deutlich gemacht. Gerade normative Erwägungen sind es auch, die der Rechtsprechung Veranlassung geben, bei schweren Gewalttaten einen zehnprozentigen Aufschlag auf den angenommenen Grenzwert (Ergebnis: 2,2 %o; Salger aaO. S. 389; BGHSt 37, 231, 235) zuzurechnen (vgl. dazu Haddenbrock MschrKrim. 1988, 402, 407; Maatz aaO. S. 238 f.); allerdings ist die Lebenserfahrung, welche die Annahme einer regelmäßig vorhandenen höheren Hemmschwelle bei derartigen Taten rechtfertigt, insoweit ebenfalls bedeutsam.

9

Für andere Intoxikationen und sonstige seelische Störungen stehen vergleichbare Werte wie die Blutalkoholkonzentration nicht zur Verfügung. Ähnliches gilt für Fälle, in denen Alkohol nur ein Faktor für eine mögliche relevante psychische Beeinträchtigung des Täters ist, so daß hier der Blutalkoholkonzentration von vornherein nur ein beschränkter Aussagewert zukommen kann. All dies kann kein Argument sein, den bei alkoholischer Beeinflussung als Bemessungsgrundlage vorhandenen Wert als Indiz für das Vorliegen einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB relevanten Alkoholintoxikation zu ignorieren (abw. Maatz aaO. S. 240 f.).

10

3. Psychodiagnostische Kriterien sind für die Frage, ob bei einem Täter eine Alkoholintoxikationspsychose vorliegt, fraglos neben - im Einzelfall auch vor - dem Wert der Blutalkoholkonzentration relevant. Es ist selbstverständlich zutreffend, daß gerade auch die dargelegten rechtsmedizinischen Erfahrungswerte zum "mittelgradigen Rausch" im wesentlichen nur auf der Verwertung eben solcher Kriterien beruhen konnten.

11

a) Besonders aussagekräftig sind Ausfallerscheinungen in Motorik und Sprache, Denkstörungen, Affektverstärkungen, aber auch Reaktionsverlangsamungen (vgl. näher Foerster aaO. S. 226; Nedopil aaO.; Konrad/Rasch in: Forensia-Jahrbuch Bd. 3, 1992, S. 167). Als eher zweifelhaft gelten - vor allem wohl aber im Blick auf seriöse Möglichkeiten der Feststellbarkeit - Persönlichkeitsfremdheit von Taten und sonstigem Verhalten, vor allem aber Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit (dazu Foerster aaO. S. 230). Insgesamt gilt für diese Kriterien: Sind sie positiv feststellbar, sind sie relevante Indizien für das Vorliegen einer Alkoholintoxikationspsychose, die - wie schon der angenommene untere Grenzwert für den "mittelgradigen Rausch" (1,5 %o) verdeutlicht - bei unterdurchschnittlicher genereller oder aktueller Alkoholverträglichkeit des Täters (bei schlechter auch weit) unter dem Wert von 2,0 %o gegeben oder nicht ausschließbar sein kann.

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b) Abweichendes gilt indes für den Fall, daß es an psychodiagnostischen Kriterien, die auf einen Alkoholrausch hindeuten, fehlt; letztlich allein hieraus erwachsen die Probleme, die Anlaß für das Anfrageverfahren gaben. Hat nämlich der Täter nicht unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert (oder ist dies nicht widerlegbar), kann bei ihm eine Alkoholintoxikationspsychose vorliegen, ohne daß hierfür psychodiagnostische Anhaltspunkte feststellbar sein müssen.

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aa) Dies kann sich vielfach ganz einfach aus einem Mangel an Erkenntnissen über die Befindlichkeit des Täters bei Begehung der Tat ergeben. Häufig fehlt es gänzlich an einer Beobachtung des Täters, oder diese ist nicht zuverlässig, insbesondere weil sie von selbst Berauschten herrührt. Eine Selbsteinschätzung des Täters wird weitgehend gering zu gewichten sein. Die Begehungsweise der Tat selbst und ihre Begleitumstände können für sich aussagekräftige Kriterien zur Beurteilung des psychischen Zustands des Täters enthalten, dies muß aber nicht so sein.

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bb) Zudem kann die Erschütterung des Täters über ein jähes Tatgeschehen und seine Folgen einen aktuellen Ernüchterungseffekt nach sich ziehen, in dessen Folge weitgehend uneingeschränkte Leistungsfähigkeit und gar differenziertes Verhalten nach der Tat erklärbar sind, ohne daß dies von relevanter Aussagekraft für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit beim vorangegangenen Tatgeschehen wäre.

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cc) Insbesondere sind aber die konditionellen Gegebenheit alkoholgewöhnter Täter bedeutsam: Diese haben infolge von Vorerfahrungen Routine in der Bewältigung alkoholbedingter motorischer Beeinträchtigungen und Ausfälle. Sie verstehen es, jedenfalls im Rahmen eingeschliffenen Alltagsverhaltens, nach außen hin noch unauffällig zu bleiben, weil es ihnen gelingt, den ihnen vertrauten Folgen alkoholbedingter physischer und psychischer Beeinträchtigungen gegenzusteuern und sie so zu vermeiden oder aber nach außen zu verstecken. Dieses Phänomen hat die Rechtsprechung im Auge, soweit sie - freilich wohl zu undifferenziert - äußerlich kontrolliertes Verhalten als irrelevant für die Frage des Vorliegens einer erheblichen Alkoholintoxikation ansieht.

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Solches wird nicht etwa durch die - neu gewonnene oder jedenfalls stärker zu beachtende - Erkenntnis (oben 2) in Frage gestellt, daß Alkoholgewöhnung vielfach zu verstärkter Alkoholtoleranz führen kann; dies ist ein anderes Phänomen. Bei der Beurteilung kontrollierten Alltagsverhaltens eines trinkgewohnten Alkoholisierten wird sich oft nur schwer unterscheiden lassen, ob dieses Verhalten auf noch uneingeschränkter Gesundheit infolge hoher Alkoholverträglichkeit oder aber auf nach außen hin unauffälligem routiniertem Überspielen bereits krankhafter Alkoholbeeinträchtigung beruht. Unter Umständen können hierzu indes relevante Erkenntnisse beruht. Unter Umständen können hierzu indes relevanten Erkenntnisse über sonstige Verhaltensweisen jenes alkoholgewöhnten Täters gewonnen werden, mit denen seine erhöhte Alkoholtoleranz zuverlässig zu belegen ist.

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All diese Gründe für eine mögliche Unerheblichkeit des Fehlens von psychodiagnostischen Kriterien, die auf einen Alkoholrausch hindeuten, - hierauf beruht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich - werden von den eingeholten Gutachten letztlich nicht in Frage gestellt.

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c) Dessen ungeachtet kann das Fehlen psychodiagnostischer Kriterien für Trunkenheit auch bei einer Blutalkoholkonzentration, die den Wert 2,0 (oder 2,2) %o erreicht oder übersteigt, im Einzelfall tragfähig sein, eine erhebliche alkoholbedingte Enthemmung zu widerlegen. Schon die herkömmliche Rechtsprechung läßt dies - aus ihrer Sicht ausnahmsweise - bei besonders aussagekräftigen Kriterien zu. Mit dem plakativen Fall des Fassadenkletterers (vgl. dazu BGHSt 37, 231, 241) stellt sie gerade auf eine Konstellation ab, die mit den psychischen Auswirkungen der Alkoholisierung nicht unmittelbar zusammenhängt; gleichwohl wird derart ungewöhnlich hohe physische Leistungsfähigkeit entsprechende Rückschlüsse auf hinreichend intakte psychische Kontrolle zulassen. Insbesondere wird aber ein geordnetes Täterverhalten, das mit differenzierten Überlegungen einhergeht, dessen Kontrolliertheit mithin nicht allein durch Routine erklärbar ist, vielfach zum Beleg fehlender relevanter Alkoholintoxikation trotz Blutalkoholkonzentration über 2,0 %o ausreichen. Die vom 1. Strafsenat eingeholten Sachverständigengutachten bestätigen dies hinreichend. Das ist von der im Anfragebeschluß angezweifelten bisherigen Rechtsprechung nicht stets ausreichend differenziert beachtet worden, wenngleich sie derartigen Überlegungen nicht etwa grundlegend widerstritt.

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Darüber hinaus wird das insgesamt unauffällige Verhalten eines nachweislich nicht alkoholgewöhnten Täters - hierüber müssen allerdings hinreichende Erkenntnisse vorliegen - ein tragfähiges Indiz dafür sein, daß dieser an keiner relevanten Alkoholintoxikation gelitten hat, sei es, daß er über eine ungewöhnlich hohe individuelle Alkoholverträglichkeit verfügte, sei es, daß seine Blutalkoholkonzentration tatsächlich geringer war, als nach abstrakt ermittelten Höchstwerten zunächst anzunehmen war. Die eingeholten Gutachten belegen hinreichend, daß ein "normalverträglicher" nicht an Alkohol gewöhnter Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 %o oder mehr auffällige physische und psychische Beeinträchtigungen oder gar Ausfälle regelmäßig nicht vermeiden kann. Auch diese Erkenntnis widerstreitet der angezweifelten Rechtsprechung zwar nicht grundlegend, mag von ihr aber ebenfalls nicht immer hinreichend bedacht worden sein.

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Schließlich kann unter Umständen, wie bereits ausgeführt (oben b a.E.), die gesteigerte Alkoholverträglichkeit alkoholgewöhnter Täter im Einzelfall auch ohne relevante Erkenntnisse zum Verhalten bei der Tat aus zuverlässigen biographischen Erkenntnissen belegt werden.

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d) Obgleich es für den Anfragefall nicht darauf ankommt, da hier eine tatzeitnahe Blutprobe vorliegt, hat sich der Senat wegen des Zusammenhanges auch mit der Frage befaßt, ob von der herkömmlichen Rechtsprechung zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration aus Blutprobenergebnis oder Trinkmengenangaben abzuweichen wäre. Das ist weitgehend nicht der Fall. Der Senat hätte nach wie vor im Blick auf den Zweifelssatz Bedenken, einer ermittelten Blutalkolholkonzentration allein wegen längerer Rückrechnungszeit geringere Indizwirkung zuzubilligen (vgl. dazu Foth NStZ 1996, 423; Maatz aaO. S. 234). Selbstverständlich können allerdings wirklich aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien für das Fehlen einer relevanten Berauschung im Einzelfall als Beweis gegen das tatsächliche Vorliegen nur theoretisch möglicher Blutalkolkonzentrations-Höchstwerte taugen.

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4. Insgesamt sieht der Senat zwar Anlaß zu einer differenzierten Betrachtung der Relevanz psychodiagnostischer Kriterien für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB infolge Alkoholintoxikation. Zu grundlegender Aufgabe bisheriger Rechtsprechung besteht indes kein Anlaß. Die Praxis wird auch künftig kaum öfter als bislang Anlaß haben, in Fällen, in denen sich allein die Frage uneingeschränkt erhaltener Steuerungsfähigkeit - und diese nur im Zusammenhang mit Alkohol - stellt, einen Sachverständigen zu beauftragen; vielfach wird sie sich hierbei weiterhin ohne Aufklärungsdefizit allein an der Blutalkoholkonzentration orientieren dürfen. Anders als der anfragende 1. Strafsenat sieht der Senat hier auch in Fällen schwerer Kriminalität grundsätzlich keine Besonderheit, wenn allein Alkohol der in Betracht kommende relevante Faktor für eine mögliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist. Sind keine markanten Erkenntnisse zur psychischen Befindlichkeit des Täters im Zusammenhang mit seiner Biographie oder mit dem Tatgeschehen ersichtlich, die möglicherweise eine gesteigerte Alkoholverträglichkeit oder ein intaktes Kontrollverhalten zuverlässig belegen könnten, wird eine Beurteilung nach der Blutalkoholkonzentration ohne Sachverständigen regelmäßig nicht zu beanstanden sein.

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Nach wie vor erscheint eine solche Vorgehensweise auch im Sinne gleichartiger Behandlung verschiedener Fälle höchst praktikabel (vgl. dazu nur Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 45). Im übrigen gilt für die Vermeidung grundlegend divergierender Beurteilung je nach individueller Auffassung des zugezogenen Sachverständigen (vgl. dazu auch Renzikowski NJW 1990, 2905, 2906): Auch soweit eine gewisse Bandbreite divergierender Sachverständigenmethoden und -bewertungen vom Tatrichter unbeanstandet hinzunehmen sein mag (vgl. S. 48 f. des Anfragebeschlusses), besteht jedenfalls dann Anlaß zum Eingreifen des Revisionsgerichts, wenn anerkanntermaßen nicht aussagekräftige Indizien zur Grundlage relevanter Erkenntnisse herangezogen werden. Das Revisionsgericht bleibt daher in der Lage, die Verwertung nichtssagender oder zweifelhafter psychodiagnostischer Kriterien als unzulängliche oder nicht hinreichend belegte Beweiswürdigung zu beanstanden, auch wenn diese Verwertung im Einzelfall von einem Sachverständigen empfohlen sein mag (vgl. Niemöller StV 1984, 431, 434 f.: "taube Nuß").

24

Im übrigen werden aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien im Einzelfall vom Tatrichter ebenfalls ohne sachverständigen Hilfe zu bewerten sein.

25

5. Der Senat teilt im übrigen die Skepsis des Anfragebeschlusses zur Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB allein infolge Alkoholintoxikation. Angesichts der Bekanntheit der gemeingefährlich enthemmende Wirkung von Alkohol ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung bei gesunden Tätern, die in der Lage gewesen sind, die Gefährlichkeit der Berauschung zu erfassen, häufiger, als bislang üblich, und nicht unbedingt nur nach eigenen einschlägigen negativen Vorerfahrungen in Betracht zu ziehen (vgl. Foth NJ 1991, 386, 389 f.). Zudem neigt der Senat dazu, im Falle eines Delikts, dessen Strafrahmen den des Vollrausches nach § 323a Abs. 1 StGB nicht übersteigt, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei einem nicht alkoholkranken Angeklagten für regelmäßig ermessensfehlerhaft zu halten. Jede andere Rechtsanwendung würde nämlich zu einem Wertungswiderspruch führen (s. Foth aaO. S. 390; ders. DRiZ 1990, 417, 420): Wird in solchen Fällen - wenn der Täter nicht in seiner Steuerungsfähigkeit bei der Alkoholaufnahme beschränkt ist, so daß sich der Strafrahmen aus § 323a Abs. 1 StGB seinerseits nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschieben könnte - bei Schuldunfähigkeit infolge Vollrausches eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht, erscheint es systematsich zwingend, dem Täter mit dem geringeren, lediglich zur Anwendung des § 21 StGB führenden Rausch und folglich mit nicht geringerer Tatschuld keine niedrigere Höchststrafe zuzubilligen; es verböte sich, im Zweifel zugunsten des möglicherweise alkoholbedingt Schuldunfähigen nur eingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen (abw. BGHR StGB § 323a II Strafzumessung 5; dagegen Foth in Festschrift für Hannskarl Sager, 1995, S. 31, 37 f.). Solcher Auffassung etwa entgegenstehende bisherige Rechtsprechung gibt der Senat ausdrücklich auf.