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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1996, Az.: V ZR 275/95

Rechtmitteleinlegung durch einen nichtbevollmächtigten Rechtsanwalt; Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Kostenschuldnerschaft; Beherrschung des prozessualen Geschehens von dem in Anspruch genommenen Schuldner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1996
Aktenzeichen
V ZR 275/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 15454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg
LG Magdeburg

Fundstellen

  • MDR 1997, 198 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 166 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1997, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.
Margot F., R. weg 25, S.,

2.
Ingeborg D. ...

Prozessgegner

1.
Manfred J., M. straße 5, B.,

2.
Bärbel J., M. straße 5, B.,

3.
Stadt B.,
vertreten durch den Bürgermeister B., H. Straße 3, B.,

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Rechtsmittel von einem hierzu nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt, wird die von ihm als Rechtsmittelklägerin bezeichnete Partei gemäß § 49 GKG Schuldnerin der Gerichtskosten, sofern sie von dem anhängigen Rechtsstreit Kenntnis hatte und so in der Lage war, die Einlegung des Rechtsmittels zu verhindern.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. Oktober 1996
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen die Gerichtskostenrechnung vom 11. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

Durch Schriftsatz vom 21. August 1995 wurde namens der Klägerinnen von Rechtsanwalt Dr. B. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts N. vom 14. Juli 1995 Revision eingelegt. Die für die Klägerin zu 2 eingelegte Revision wurde am 27. November 1995, die für die Klägerin zu 1 eingelegte Revision am 5. Dezember 1995 zurückgenommen. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen. Mit Kostenrechnungen vom 11. Dezember 1995 sind die Klägerinnen auf Zahlung der durch die Revision begründeten Gerichtskosten in Anspruch genommen worden.

2

Mit ihrer Erinnerung macht die Klägerin zu 1 geltend, nicht Kostenschuldnerin zu sein. Sie habe von dem anhängigen Rechtsstreit erstmals im März 1995 erfahren, als sie eine Kostennote der in ihrem Namen vor dem Berufungsgericht auftretenden Rechtsanwälte erhalten habe. Diese habe sie ebensowenig wie Rechtsanwalt Dr. B. bevollmächtigt. Der Rechtsstreit gehe auf das Betreiben ihres Schwagers zurück, der nicht bevollmächtigt gewesen sei, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen.

3

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Klägerin zu 1 haftet für die Gerichtskosten kraft Gesetzes als Antragstellerin gemäß § 49 GKG.

4

Die Einlegung der Revision am 21. August 1995 begründete die Kostenschuld der Klägerin zu 1. Diese entstand unabhängig von der Frage wirksamer Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. B. (vgl. BGHZ 121, 397, 400) [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]. Das durch die Einlegung der Revision zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Klägerinnen andererseits begründete Verhältnis ist öffentlich-rechtlicher Art. Für das Entstehen der öffentlich-rechtlichen Kostenschuldnerschaft ist hinreichend, daß das prozessuale Geschehen von dem in Anspruch genommenen Schuldner beherrscht werden kann. Hierfür ist hinreichend, daß der Kostenschuldner von dem anhängigen Verfahren Kenntnis hat. Diese setzt ihn in die Lage, das Entstehen des weiteren kostenbegründenden Rechtsverhältnisses zu verhindern. Unterläßt er dies, sind weitere Kosten, die durch das Handeln des in seinem Namen auftretenden Rechtsanwalts begründet werden, im Sinne von § 49 GKG vom Kostenschuldner als Partei veranlaßt.

5

So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Klägerin zu 1 räumt ein, im März 1995, mithin vor Einlegung der Revision, von dem Verfahren Kenntnis erhalten zu haben. Damit konnte sie verhindern, daß Rechtsanwalt Dr. B. in ihrem Namen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts einlegte. Das hat sie unterlassen. Ihr Unterlassen führte zum Entstehen des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie durch die angefochtene Gerichtskostenrechnung zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen wird.

Hagen,
Vogt,
Wenzel,
Schneider,
Klein