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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1996, Az.: V ZR 119/95

Auflassung; Grundbucheintrag; Nutzungsart

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1996
Aktenzeichen
V ZR 119/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1997, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 2207-2208 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für den Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 III 1 EGBGB ist allein entscheidend, ob es sich um ein Grundstück handelt, das im Grundbuch als solches aus der Bodenreform gekennzeichnet ist. Unerheblich ist die Art der Motivation bei der Zuteilung, seine Nutzungseignung oder seine spätere Nutzung.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem klagenden Land (im folgenden: Kläger) ein Grundstück aufzulassen.

2

Das streitgegenständliche Grundstück (Grundbuch von O Blatt 2053 lfd.Nr. 1 Flurstück 1743 c) wurde aufgrund der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform im Bundesland Sachsen vom 10. September 1945 (vgl. Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR Bd. IV Dok. I 25) dem Schmied E.A. K aus dem Bodenfonds zugeteilt. Er war seit 17. August 1948 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen mit dem Vermerk, daß sein Eigentum den Verfügungsbeschränkungen des Art. VI der genannten Verordnung unterliege.

3

Die Beklagten sind zu je 1/4 die gesetzlichen Erben des am 18. März 1979 verstorbenen E.A. K. Sie waren bei Ablauf des 15. März 1990 in der damaligen DDR nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig.

4

Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1992 verkauften sie das Grundstück an G und H A, für die seit dem 1. Oktober 1992 im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Für den Kläger ist ebenfalls seit dem 1. Oktober 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

5

Der Kläger hat in erster Linie beantragt, die Beklagten zur Auflassung des streitgegenständlichen Grundstücks an ihn und Bewilligung seiner Eintragung in das Grundbuch zu verurteilen. Das Landgericht hat unter Aufhebung eines vorher gegen die Beklagten nach dem Klageantrag ergangenen Versäumnisurteils die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung in dem Hauptantrag und zusätzlichen Hilfsanträgen (Auflassung Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten; Zahlung von 71.500 DM nebst Zinsen) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des Klägers nach Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, weil ein solcher Anspruch nur für solche Grundstücke bestehe, die noch land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht der Fall, wobei dahinstehen könne, ob man zeitlich für die Feststellung der genannten Nutzung auf den 15. März 1990 oder die Zeit danach abstelle. Der Begriff eines "für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücks" könne nicht pauschal als "Bodenreformgrundstück" verstanden werden.

7

II. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

8

Der Kläger kann von den Beklagten die unentgeltliche Auflassung des streitgegenständlichen Grundstücks verlangen (Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB), denn er ist Berechtigter im Sinn von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB. Passiv legitimiert für diesen Anspruch sind die Beklagten, weil ihnen nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der genannten Vorschrift das Eigentum zugewiesen worden ist (vgl. auch Senatsurt. v. 10. Mai 1996, V ZR 113/95, WM 1996, 1373 f).

9

Zu der zwischen den Parteien streitigen Grundsatzfrage hat der Senat inzwischen durch Urteil vom 16. Februar 1996, V ZR 208/94 (AgrarR 1996, 120) entschieden, daß das an Bodenreformgrundstücken erworbene Eigentum nur dann dem oder den Erben verbleibt, wenn in pauschalierter Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften der ehemaligen DDR die Zuteilung des Grundstücks bei Ablauf des 15. März 1990 möglich gewesen wäre. Dies ist hier unbestritten nicht der Fall. Das streitgegenständliche Grundstück ist daher an den Fiskus des Landes aufzulassen, in dem es belegen ist, weil ebenfalls unstrittig - kein vorrangiger Berechtigter im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist. Der Senat hält an dieser Entscheidung, auf deren Gründe verwiesen wird, fest. Auch die Revisionserwiderung zieht sie nicht in Zweifel. Sie geht mithin im Ansatz davon aus, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c innerhalb dieser Vorschrift einen Auffangtatbestand bildet, der einen Auflassungsanspruch des Fiskus hinsichtlich aller Bodenreformgrundstücke begründet, deren Zuweisung gemäß den Besitzwechselverordnungen nach dem Tode eines Neubauern nicht erfolgt ist und an seine Erben nicht erfolgen konnte.

10

Die Beklagten meinen, die genannte Senatsentscheidung sei im vorliegenden Fall deshalb unanwendbar, weil Art. 233 EGBGB zur Abwicklung der Bodenreform nur solche Fälle umfasse, in denen Bodenreformland zum Zwecke der Errichtung einer Neubauernstelle, d.h. zu land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung, zugewiesen worden sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, vielmehr sei die von Anfang an zur landwirtschaftlichen Nutzung ungeeignete Fläche aus anderen nicht unter die Bodenreformziele fallenden Motiven (Lohn für Widerstand gegen den Nationalsozialismus) zugeteilt worden; damit sei gleichzeitig die bodenreformrechtliche Verstrickung des Grundstücks entfallen und der gleichwohl eingetragene Bodenreformvermerk unrichtig geworden. Der Erblasser habe deshalb hier vererbliches Volleigentum erworben.

11

Dem kann der Senat nicht folgen. Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 EGBGB 2. Abschnitt) gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet sind oder waren (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bietet allein die Grundbuchlage die nötige und klare Anknüpfung (vgl. Senatsurt. v. 16. Februar 1996 aaO. S. 121). Dies schließt eine teleologische Reduktion der entsprechenden Bestimmungen wie die Revisionserwiderung sie für richtig hält - aus. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß nach den damaligen Vorschriften der DDR Bodenreformgrundstücke, d.h. Grundstücke, die enteignet und in den sog. Bodenfonds eingebracht worden waren, in der Folgezeit aus ihrer "bodenreformrechtlichen Verstrickung" nach Art der Motivation bei ihrer Zuteilung, ihrer Nutzungseignung oder gar ihrer späteren tatsächlichen Nutzung wieder entlassen worden wären. Derjenige Personenkreis, der durch Hoheitsakt eine Landzuteilung aus dem Bodenfonds erhielt, wurde zwar als sog. "Neubauer" bezeichnet. Dies bedeutet aber nicht, daß die eingeschränkte Rechtsstellung als Eigentümer, die der Senat im genannten Urteil vom 16. Februar 1996 näher dargestellt hat (AgrarR aaO. S. 120 f), davon abhing, ob der Zuteilungsempfänger mit dem Land als Bauer tätig werden sollte oder wurde. Bodenreformland hatte insoweit eine einheitliche rechtliche Qualität, die durch den Bodenreformvermerk im Grundbuch zum Ausdruck kam (vgl. Bodenrecht Lehrbuch 1976 S. 368; Bodenrecht, Autorenkollektiv 1989 S. 62). Die Revisionserwiderung übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß zwar der landwirtschaftliche Aspekt (Liquidierung des feudalen und junkerlichen Grundbesitzes und Neuverteilung an landlose und landarme Bauern) bei der Bodenreform durchaus im Vordergrund stand, dies aber eine Landverteilung an nichtlandwirtschaftlich tätige Empfänger nicht ausschloß. So konnte ganz allgemein Land an Umsiedler und Flüchtlinge vergeben werden, die ihr Hab und Gut durch die "hitlerische Kriegspolitik" verloren hatten (Art. I Ziff. 2 c der Verordnung vom 10. September 1945), und Arbeiter und Angestellte konnten kleine Grundstücke zu Zwecken des Gemüseanbaues erhalten (Art. I Ziff. 2 d der genannten Verordnung). Demgemäß bezog sich die Besitzwechselverordnung auf die "Bodenreformgrundstücke" (vgl. z.B. §§ 1, 3, 4, 6 der VO v. 7. August 1975 GBl I S. 629 und §§ 2 und 3 der ÄnderungsVO v. 7. Januar 1988 GBl I S. 25). An diese Regelung knüpfen die Bestimmungen über die "Abwicklung der Bodenreform" (Art. 233 EGBGB) an. Im Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds fort (vgl. auch Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, VIZ 1996, 523, 524). Das streitgegenständliche Grundstück fiel aber beim Tod des Erblassers schon deshalb wieder in den Bodenfonds, weil ein zuteilungsfähiger Erbe fehlte.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.